Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes i.H.v. 300 € mtl. bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG als Bezug anzusetzen ist.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat das Elterngeld zu Recht in vollem Umfang angerechnet.
Gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG können Unterstützungsleistungen des Steuerpflichtigen an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen in § 33a Abs. 1 S. 3 und 4 EStG, die hier vorliegen, bis zu einem Betrag von 8.130 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dem Grunde nach sind deshalb die Unterstützungsleistungen des Klägers an die Mutter des gemeinsamen Kindes, die auf § 1615l BGB beruhen, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind um andere Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu vermindern, soweit sie den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen, § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge sind auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Hierbei handelt es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt sind. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolgt, ist es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gilt auch für den Sockelbetrag von mtl. 300 €.
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