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Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

FG Münster 26.11.2015, 3 K 3546/14 E

Un­ter­halts­leis­tun­gen können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu ei­ner Steu­er­ermäßigung führen, wo­bei der steu­er­lich ab­zugsfähige Be­trag um ei­gene Einkünfte und Bezüge der un­terstütz­ten Per­son zu min­dern ist. Zu sol­chen ei­ge­nen Einkünf­ten gehört auch das ge­samte El­tern­geld, das die un­terstützte Per­son be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten, ob der So­ckel­be­trag des El­tern­gel­des i.H.v. 300 € mtl. bei der Er­mitt­lung der Einkünfte und Bezüge der un­terstütz­ten Per­son gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG als Be­zug an­zu­set­zen ist.

Der Kläger zahlte Un­ter­halt an seine Le­bens­gefähr­tin und Mut­ter sei­nes Kin­des, die ih­rer­seits El­tern­geld i.H.v. rd. 650 € mtl. be­zog. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger die Un­ter­halts­leis­tun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend und ver­trat da­bei die Auf­fas­sung, dass nur die El­tern­geld­beträge, die den ein­kom­mens­un­abhängi­gen So­ckel­be­trag i.H.v. 300 € mtl. über­stie­gen, zu ei­ner Min­de­rung der als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähi­gen Beträge führ­ten. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und rech­nete das ge­samte El­tern­geld an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat das El­tern­geld zu Recht in vol­lem Um­fang an­ge­rech­net.

Gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG können Un­terstützungs­leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen an eine ihm oder sei­nem Ehe­gat­ten ge­genüber ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tigte Per­son un­ter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen in § 33a Abs. 1 S. 3 und 4 EStG, die hier vor­lie­gen, bis zu einem Be­trag von 8.130 € vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den. Dem Grunde nach sind des­halb die Un­terstützungs­leis­tun­gen des Klägers an die Mut­ter des ge­mein­sa­men Kin­des, die auf § 1615l BGB be­ru­hen, als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Die berück­sich­ti­gungsfähi­gen Auf­wen­dun­gen sind um an­dere Einkünfte und Bezüge der un­terstütz­ten Per­son zu ver­min­dern, so­weit sie den Be­trag von 624 € im Ka­len­der­jahr über­stei­gen, § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähi­gen Beträge sind auch um den So­ckel­be­trag des El­tern­gel­des zu min­dern. Hier­bei han­delt es sich um Bezüge, die zur Be­strei­tung des Un­ter­halts der Kin­des­mut­ter be­stimmt sind. Auch wenn das El­tern­geld ver­schie­dene fa­mi­lien- und ge­sell­schafts­po­li­ti­sche Ziel­set­zun­gen ver­folgt, ist es ins­ge­samt als Einkünf­teer­satz aus­ge­stal­tet. Dies gilt auch für den So­ckel­be­trag von mtl. 300 €.

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