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Empfehlung einer Finanzportfolioverwaltung ist keine Anlageberatung

BGH 10.10.2017, VI ZR 556/14

Eine An­la­ge­be­ra­tung wird nicht er­bracht, wenn (nur) eine Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung ohne Hin­weis auf auf be­stimmte Fi­nanz­in­stru­mente emp­foh­len wird. Eine sol­che wird nicht er­bracht, wenn sich die Ver­mitt­lung nur auf den Ab­schluss ei­nes Port­fo­lio­ver­wal­tungs­ver­trags be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nimmt die im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren al­lein noch be­tei­ligte Be­klagte zu 3) (im Fol­gen­den Be­klagte) im Zu­sam­men­hang mit ei­ner von ihr er­brach­ten An­la­ge­be­ra­tung und An­la­ge­ver­mitt­lung auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Die Be­klagte verfügt nicht über eine Er­laub­nis der Ba­Fin zur Er­brin­gung von Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen (§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG).

Der Kläger kam im No­vem­ber 2007 mit der Be­klag­ten in Kon­takt, die ihm die Ka­pi­tal­an­lage "Grand-Slam" emp­fahl. Im Sel­ben Mo­nat ließ die Be­klagte den Kläger einen Ser­vice­ver­trag mit der in Liech­ten­stein ansässi­gen GSS-AG, der vor­ma­li­gen Be­klag­ten zu 1), und einen Vermögens­ver­wal­tungs­ver­trag mit der eben­falls in Liech­ten­stein ansässi­gen D-AG, der vor­ma­li­gen Be­klag­ten zu 2), un­ter­zeich­nen. Der Kläger ver­pflich­tete sich zu ei­ner Ein­mal­zah­lung i.H.v. 20.000 € und zu mtl. Ra­ten­zah­lun­gen i.H.v. 1.000 €, je­weils zzgl. 5 % Agio. Im De­zem­ber 2007 zahlte der Kläger ins­ge­samt 27.000 €, von de­nen rd. 19.700 € als Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr und rd. 1.300 € als Agio ein­be­hal­ten wur­den. In der Folge wi­der­rief der Kläger die Verträge und be­gehrte Rück­zah­lung so­wie Scha­dens­er­satz.

Das LG wies die ge­gen die GSS-AG und die D-AG ge­rich­tete Klage we­gen feh­len­der in­ter­na­tio­na­ler Zuständig­keit als un­zulässig und die ge­gen die Be­klagte ge­rich­tete Klage als un­begründet ab. Nach Er­halt ei­ner Rück­zah­lung i.H.v. rd. 6.800 € erklärte der Kläger die Klage in der Be­ru­fungs­in­stanz in die­ser Höhe für er­le­digt. Das OLG wies die Be­ru­fung zurück. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat einen An­spruch des Klägers aus dem zwi­schen den Par­teien zu­stande ge­kom­me­nen An­la­ge­be­ra­tungs­ver­trag rechts­feh­ler­frei ver­neint. Es hat auch zu Recht an­ge­nom­men, dass dem Kläger kein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG zu­steht. Die Be­klagte hat keine er­laub­nis­pflich­ti­gen Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen er­bracht, ohne über die gem. § 32 Abs. 1 KWG er­for­der­li­che Er­laub­nis zu verfügen - we­der eine An­la­ge­be­ra­tung gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG noch eine An­la­ge­ver­mitt­lung gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG.

Ein Ver­stoß ge­gen § 32 Abs. 1 KWG liegt nicht vor. Der Tat­be­stand der An­la­ge­be­ra­tung setzt vor­aus, dass Emp­feh­lun­gen ab­ge­ge­ben wer­den, die sich auf Ge­schäfte mit be­stimm­ten Fi­nanz­in­stru­men­ten be­zie­hen. Eine An­la­ge­be­ra­tung wird also nicht er­bracht, wenn eine Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG) emp­foh­len wird, ohne dass da­bei auch auf be­stimmte Fi­nanz­in­stru­mente hin­ge­wie­sen wird. In die­sem Fall zielt die Emp­feh­lung (noch) nicht auf eine kon­krete Ka­pi­tal­an­lage ab, son­dern auf den Ab­schluss ei­ner Ver­ein­ba­rung, die erst die Grund­lage dafür schafft, dass ein Vermögens­ver­wal­ter in einem zwei­ten Schritt für den An­le­ger Geld mit einem Ent­schei­dungs­spiel­raum in Fi­nanz­in­stru­mente in­ves­tiert. Da­nach hat die Be­klagte keine Tätig­keit der An­la­ge­be­ra­tung ent­fal­tet. Die von ihr emp­foh­le­nen Verträge be­inhal­te­ten eine Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung. Dass die Be­klagte darüber hin­aus auf eine kon­krete Ka­pi­tal­an­lage ab­zie­lende Emp­feh­lun­gen ab­ge­ge­ben hat, ist nicht fest­ge­stellt.

An­la­ge­ver­mitt­lung ist gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG die Ver­mitt­lung von Ge­schäften über die An­schaf­fung und die Veräußerung von Fi­nanz­in­stru­men­ten. Eine Ver­mitt­lung ist dem­nach jede Tätig­keit, die fi­nal dar­auf ge­rich­tet ist, dass der Kunde das be­tref­fende Ge­schäft ab­schließt. Eine sol­che Tätig­keit hat die Be­klagte im Hin­blick auf den von dem Kläger mit der D-AG ab­ge­schlos­se­nen Vermögens­ver­wal­tungs­ver­trag zwar ent­fal­tet. Die­ser Ver­trag stellt aber kein Ge­schäft über die An­schaf­fung und die Veräußerung von Fi­nanz­in­stru­men­ten i.S.v. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG dar. Ob ein auf die An­schaf­fung und Veräußerung so­wie die Ver­wal­tung von kon­kre­ten Fi­nanz­in­stru­men­ten im Sinne ei­ner Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG ge­rich­te­ter Ver­trag ein Ge­schäft i.S.v. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG ist, ist um­strit­ten. Der Se­nat hat dem EuGH in die­sem Zu­sam­men­hang fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt: "Ist die An­nahme und Über­mitt­lung ei­nes Auf­trags, der eine Port­fo­lio­ver­wal­tung zum In­halt hat (Art. 4 Abs. 1 Nr. 9 Mi­FID), eine Wert­pa­pier­dienst­leis­tung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 i.V.m. An­hang I Ab­schnitt A Nr. 1 Mi­FID?"

Der EuGH hat ge­ant­wor­tet, dass die Wert­pa­pier­dienst­leis­tung, die in der An­nahme und Über­mitt­lung von Aufträgen be­steht, die ein oder meh­rere Fi­nanz­in­stru­ment(e) zum Ge­gen­stand ha­ben, nicht die Ver­mitt­lung des Ab­schlus­ses ei­nes Port­fo­lio­ver­wal­tungs­ver­trags um­fasst. Auch wenn der Ab­schluss die­ses Ver­trags zu einem späte­ren Zeit­punkt dazu führt, dass der Port­fo­lio­ver­wal­ter im Rah­men sei­ner Ver­wal­tungstätig­keit Aufträge zum Kauf oder Ver­kauf von Fi­nanz­in­stru­men­ten an­nimmt und über­mit­telt, hat die­ser Ver­trag für sich ge­nom­men keine der­ar­tige An­nahme oder Über­mitt­lung von Aufträgen zum Ge­gen­stand. An diese Aus­le­gung ist der Se­nat ge­bun­den. Die hier er­folgte Ver­mitt­lung ei­nes Vermögens­ver­wal­tungs­ver­trags stellt dem­nach kein gem. § 32 Abs. 1 KWG er­laub­nis­pflich­ti­ges Ge­schäft i.S.v. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG dar. Zu­tref­fend hat das OLG da­her an­ge­nom­men, dass die Be­klagte nicht ge­gen § 32 Abs. 1 KWG ver­stoßen hat.

Link­hin­weis:

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