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Steuerberatung

Endgültige Abwicklungsbesteuerung: Keine Verlustabzugsbeschränkung

FG Düsseldorf 18.9.2018, 6 K 454/15 K

Nach Ab­schluss ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens sind sog. Zwi­schen­ver­an­la­gun­gen auf­zu­he­ben. Eine Ver­rech­nung von Ge­win­nen und Ver­lus­ten des ge­sam­ten Li­qui­da­ti­ons­zeit­rau­mes hat ohne Berück­sich­ti­gung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung nach der sog. Min­dest­be­steue­rung zu er­fol­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger wurde zum In­sol­venz­ver­wal­ter ei­ner GmbH be­stellt. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde im Jahr 2003 eröff­net. Am 15.3.2015 er­stellte der Kläger die Schluss­bi­lanz der GmbH, das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde im Juli 2017 auf­ge­ho­ben. Das Fi­nanz­amt setzte die Körper­schaft­steuer zunächst für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003 bis 2005 fest, wo­bei es den Grund­ab­zugs­be­trag i.H.v. 1 Mio. € nach der sog. Min­dest­be­steue­rung in die­sem Zeit­raum le­dig­lich ein­mal berück­sich­tigte.

Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Fi­nanz­amt die Körper­schaft­steuer jähr­lich fest. Der Kläger be­an­tragte im Jahr 2018 beim Fi­nanz­amt die Auf­he­bung der vor­lie­gen­den Ver­an­la­gun­gen der GmbH und den Er­lass ei­nes Körper­schaft­steu­er­be­schei­des für den Zeit­raum der Ab­wick­lung 2003-2015, wo­bei die Be­rech­nung der Steuer ohne An­wen­dung der Min­dest­be­steue­rungs­re­ge­lung be­gehrt wurde. Dies lehnte das Fi­nanz­amt ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten (Sprung-)Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die Auf­he­bung der Zwi­schen­ver­an­la­gun­gen für 2003-2015 ab­ge­lehnt und es zu Un­recht un­ter­las­sen einen den ge­sam­ten Ab­wick­lungs­zeit­raum um­fas­sen­den Körper­schaft­steu­er­be­scheid ohne die An­wen­dung der Min­dest­be­steue­rungs­re­ge­lung gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG zu er­las­sen.

Bei den vor­lie­gen­den Ver­an­la­gun­gen für die Jahre 2003-2015 han­delt es sich nur um vorläufige Zwi­schen­ver­an­la­gun­gen, die am Ende des Ab­wick­lungs­zeit­raums durch einen Be­scheid zu er­set­zen sind, in dem der Ge­winn bzw. der Ver­lust für den ge­sam­ten Ab­wick­lungs­zeit­raum er­mit­telt wird. Hierfür spricht, dass das Ge­setz die Be­stim­mung der Länge der Be­steue­rungs­zeiträume im Li­qui­da­ti­ons­fall in das Er­mes­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung stellt. Würden die Ver­an­la­gun­gen als endgültig ver­stan­den, stünde im Er­geb­nis auch die Höhe der ent­ste­hen­den Steuer im Er­mes­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung, was mit dem Grund­satz der leis­tungs­ge­rech­ten Be­steue­rung un­ver­ein­bar ist.

Im Rah­men ei­ner endgülti­gen Ab­wick­lungs­be­steue­rung ist die Min­dest­be­steue­rungs­re­ge­lung ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen und um ein un­ge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal zu ergänzen, dass die Min­dest­be­steue­rung nur ein­greift, so­weit sie keine de­fi­ni­tive Be­steue­rung auslöst. Dies er­gibt sich u.a. aus der Ge­set­zes­begründung, wo­nach durch die Min­dest­be­steue­rung keine Ver­luste endgültig ver­lo­ren ge­hen sol­len.

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