Der Sachverhalt:
Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung begehrt wurde. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Aufhebung der Zwischenveranlagungen für 2003-2015 abgelehnt und es zu Unrecht unterlassen einen den gesamten Abwicklungszeitraum umfassenden Körperschaftsteuerbescheid ohne die Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG zu erlassen.
Bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003-2015 handelt es sich nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn bzw. der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird. Hierfür spricht, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stellt. Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar ist.
Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung ist die Mindestbesteuerungsregelung verfassungskonform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst. Dies ergibt sich u.a. aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollen.
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