Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 14.1.2021 u. a., welche Objekte begünstigt sind, wer anspruchsberechtigte Person ist, wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt und was förderfähige Aufwendungen sind.
Sind die Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllt, können im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Uhr und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Das BMF führt dazu aus, dass die Förderung personen- und objektbezogen ist und somit von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist die zeitgleiche steuerliche Förderung mehrerer Objekte möglich, wobei für jedes Objekt ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung zur Verfügung steht.