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Steuerberatung

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Für nach dem 31.12.2019 be­gon­ne­nen und vor dem 1.1.2030 ab­ge­schlos­se­nen ener­ge­ti­schen Maßnah­men an zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Gebäuden kann eine Steu­er­ermäßigung nach § 35c EStG in An­spruch ge­nom­men wer­den. Das BMF geht auf De­tails in einem An­wen­dungs­schrei­ben ein.

Das BMF erläutert in sei­nem Schrei­ben vom 14.1.2021 u. a., wel­che Ob­jekte begüns­tigt sind, wer an­spruchs­be­rech­tigte Per­son ist, wann eine Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken vor­liegt und was förderfähige Auf­wen­dun­gen sind.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 35c EStG erfüllt, können im Ka­len­der­jahr des Ab­schlus­ses der ener­ge­ti­schen Maßnahme und im Fol­ge­jahr je­weils 7 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens je 14.000 Uhr und im übernächs­ten Ka­len­der­jahr 6 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 12.000 Euro, von der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer ab­ge­zo­gen wer­den. Das BMF führt dazu aus, dass die Förde­rung per­so­nen- und ob­jekt­be­zo­gen ist und so­mit von je­der steu­er­pflich­ti­gen Per­son für je­des begüns­tigte Ob­jekt nur ein­mal in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Da­bei ist die zeit­glei­che steu­er­li­che Förde­rung meh­re­rer Ob­jekte möglich, wo­bei für je­des Ob­jekt ein ei­ge­ner Höchst­be­trag der Steu­er­ermäßigung zur Verfügung steht.

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