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Wichtige Änderungen bei Energieaudits durch Novelle des EDL-G

Am 27.6.2019 hat der Bun­des­tag Ände­run­gen des Ge­set­zes über En­er­gie­dienst­leis­tun­gen und ande-re En­er­gie­ef­fi­zi­enzmaßnah­men (EDL-G) be­schlos­sen. Das EDL-G ver­pflich­tet Un­ter­neh­men, die keine KMU sind, alle vier Jahre ein En­er­gie­au­dit durchführen zu las­sen.

Mit der No­velle wer­den Un­ter­neh­men mit einem Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch von bis zu 500.000 kWh pro Jahr von der Ver­pflich­tung aus­ge­nom­men. Die No­velle begründet neue Mel­de­pflich­ten, auch für die von der Au­dit­pflicht be­frei­ten Un­ter­neh­men.

Das EDL-G ver­pflich­tet Un­ter­neh­men, die keine KMU sind, alle vier Jahre ein En­er­gie­au­dit durchführen zu las­sen. Nähere In­for­ma­tio­nen zum An­wen­dungs­be­reich und den De­tails fin­den Sie hier.

Die meis­ten be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men müssen 2019 ein neues En­er­gie­au­dit durchführen. Der Bun­des­tag hat am 27.6.2019 wich­tige Ände­run­gen am EDL-G be­schlos­sen, die vor­aus­sicht­lich im Ok­to­ber 2019 in Kraft tre­ten wer­den.

  1. Un­ter­neh­men, die den Nicht-KMU-Sta­tus zwi­schen dem 5.12.2015 und vor dem In­kraft­tre­ten des Ände­rungs­ge­set­zes er­langt ha­ben oder noch er­lan­gen, müssen ihr ers­tes Au­dit bin­nen 20 Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten des Ände­rungs­ge­set­zes durchführen. Un­ter­neh­men, die den Nicht-KMU-Sta­tus nach In­kraft­tre­ten des Ände­rungs­ge­set­zes er­lan­gen, müssen ihr ers­tes Au­dit bin­nen 20 Mo­na­ten nach Er­lan­gung des Nicht-KMU-Sta­tus durchführen. Da­mit wird eine Ge­set­zeslücke ge­schlos­sen. Bis­lang war der Sach­ver­halt un­ge­re­gelt, dass ein Un­ter­neh­men den Nicht-KMU-Sta­tus neu er­langt.

  2. Un­ter­neh­men (Nicht-KMU) mit einem Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch von bis zu 500.000 kWh pro Jahr sind von der Ver­pflich­tung aus­ge­nom­men, ein En­er­gie­au­dit durchführen zu las­sen. Maßgeb­lich ist der Ver­brauch des Jah­res, das dem Jahr vor­aus­geht, in dem das nächste En­er­gie­au­dit hätte durch­geführt wer­den müssen. Un­ter­neh­men, die 2015 ein En­er­gie­au­dit durch­geführt ha­ben, müssen 2019 ein neues En­er­gie­au­dit durchführen. Wenn der En­er­gie­ver­brauch im Jahr 2018 nicht höher war als 500.000 kWh, entfällt die Ver­pflich­tung. Zur Er­mitt­lung ist der En­er­gie­ver­brauch al­ler ein­ge­setz­ter En­er­gieträger (Gas, Strom, ggf. Wärme) zu ad­die­ren. Maßgeb­lich ist der Ver­brauch im Un­ter­neh­men. Un­terhält das Un­ter­neh­men meh­rere Stand­orte, ist der Ge­samt­ver­brauch al­ler Stand­orte maßgeb­lich. Ge­genüber dem BAFA ist die Un­ter­schrei­tung der Ver­brauchs­grenze durch ge­eig­nete Be­lege nach­zu­wei­sen.

  3. Alle Un­ter­neh­men (Nicht-KMU), also auch Un­ter­neh­men, die von der Au­dit­pflicht be­freit sind, sind ver­pflich­tet, dem BAFA über ein noch ein­zu­rich­ten­des Por­tal eine Reihe von In­for­ma­tio­nen zum En­er­gie­ver­brauch zu über­mit­teln (§ 8c Abs. 1 EDL-G neu). Diese In­for­ma­ti­ons­pflicht dient vor­ran­gig der Ver­bes­se­rung der Voll­zugstrans­pa­renz. Das BAFA fragt An­ga­ben
    - zum Un­ter­neh­men,
    - ggf. zur Per­son, die das Au­dit durch­geführt hat,
    - zum Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch in kWh pro Jahr, auf­ge­schlüsselt nach En­er­gieträgern,
    - zu den En­er­gie­kos­ten pro Jahr, eben­falls auf­ge­schlüsselt nach En­er­gieträgern,
    - ggf. zu den im Au­dit vor­ge­schla­ge­nen Maßnah­men so­wie
    - ggf. den Kos­ten des Au­dits ab.

    Die Mel­dung muss in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Durchführung des Au­dits, spätes­tens bis Ende März 2020 er­fol­gen.

  4. Ände­run­gen er­ge­ben sich auch für die Per­so­nen, die be­ab­sich­ti­gen, ein En­er­gie­au­dit durch­zuführen. Bis­lang konn­ten Au­di­to­ren sich frei­wil­lig in eine vom BAFA geführte Liste ein­tra­gen las­sen. Künf­tig müssen Per­so­nen, die ein Au­dit durchführen wol­len, sich beim BAFA re­gis­trie­ren und so­wohl den Nach­weis führen, dass Sie über die er­for­der­li­che Fach­kunde verfügen, als auch, dass sie sich durch Fort­bil­dun­gen auf dem Stand der Tech­nik hal­ten. Per­so­nen, die sich frei­wil­lig in die vom BAFA geführte Liste ha­ben ein­tra­gen las­sen, müssen sich nicht er­neut re­gis­trie­ren. Der erst­ma­lige Fach­kun­de­nach­weis ist in­ner­halb ei­ner großzügi­gen Frist von drei Jah­ren nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zu er­brin­gen. Ein Ver­stoß ge­gen die Ver­pflich­tun­gen ist bußgeld­be­wehrt.

  5. Mit dem Ge­setz wer­den auch ein­zelne Re­ge­lun­gen des EEG geändert. Mit Ände­run­gen der §§ 61c und 61d EEG 2017 wird die Ei­gen­ver­sor­gung aus KWK-An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von 1 bis 10 MW ein­heit­lich mit ei­ner auf 40 % ver­rin­ger­ten EEG-Um­lage be­legt.

    Durch eine Ände­rung des § 61l EEG 2017 wer­den für die Jahre 2017 und 2018 Sank­tio­nen für die Ver­let­zung be­stimm­ter Mel­de­pflich­ten aus­ge­setzt. Die Re­ge­lung be­trifft En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, die ihre Pflicht ver­letzt ha­ben, Ver­lust­en­er­gie­men­gen an den Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber zu mel­den. Gemäß § 61l EEG 2017 führt das zu ei­ner Be­auf­schla­gung der Men­gen mit EEG-Um­lage in Höhe von 20 % des nor­ma­len Sat­zes. Diese Sank­tion wird für die Jahre 2017 und 2018 aus­ge­setzt, um den Un­ter­neh­men aus­rei­chend Zeit für eine Um­stel­lung ein­zuräumen.
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