Mit der Novelle werden Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh pro Jahr von der Verpflichtung ausgenommen. Die Novelle begründet neue Meldepflichten, auch für die von der Auditpflicht befreiten Unternehmen.
Das EDL-G verpflichtet Unternehmen, die keine KMU sind, alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen zu lassen. Nähere Informationen zum Anwendungsbereich und den Details finden Sie hier.
Die meisten betroffenen Unternehmen müssen 2019 ein neues Energieaudit durchführen. Der Bundestag hat am 27.6.2019 wichtige Änderungen am EDL-G beschlossen, die voraussichtlich im Oktober 2019 in Kraft treten werden.
- Unternehmen, die den Nicht-KMU-Status zwischen dem 5.12.2015 und vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlangt haben oder noch erlangen, müssen ihr erstes Audit binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes durchführen. Unternehmen, die den Nicht-KMU-Status nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlangen, müssen ihr erstes Audit binnen 20 Monaten nach Erlangung des Nicht-KMU-Status durchführen. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Bislang war der Sachverhalt ungeregelt, dass ein Unternehmen den Nicht-KMU-Status neu erlangt.
- Unternehmen (Nicht-KMU) mit einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh pro Jahr sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Energieaudit durchführen zu lassen. Maßgeblich ist der Verbrauch des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem das nächste Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen. Unternehmen, die 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben, müssen 2019 ein neues Energieaudit durchführen. Wenn der Energieverbrauch im Jahr 2018 nicht höher war als 500.000 kWh, entfällt die Verpflichtung. Zur Ermittlung ist der Energieverbrauch aller eingesetzter Energieträger (Gas, Strom, ggf. Wärme) zu addieren. Maßgeblich ist der Verbrauch im Unternehmen. Unterhält das Unternehmen mehrere Standorte, ist der Gesamtverbrauch aller Standorte maßgeblich. Gegenüber dem BAFA ist die Unterschreitung der Verbrauchsgrenze durch geeignete Belege nachzuweisen.
- Alle Unternehmen (Nicht-KMU), also auch Unternehmen, die von der Auditpflicht befreit sind, sind verpflichtet, dem BAFA über ein noch einzurichtendes Portal eine Reihe von Informationen zum Energieverbrauch zu übermitteln (§ 8c Abs. 1 EDL-G neu). Diese Informationspflicht dient vorrangig der Verbesserung der Vollzugstransparenz. Das BAFA fragt Angaben
- zum Unternehmen,
- ggf. zur Person, die das Audit durchgeführt hat,
- zum Gesamtenergieverbrauch in kWh pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- zu den Energiekosten pro Jahr, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- ggf. zu den im Audit vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
- ggf. den Kosten des Audits ab.
Die Meldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung des Audits, spätestens bis Ende März 2020 erfolgen. - Änderungen ergeben sich auch für die Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen. Bislang konnten Auditoren sich freiwillig in eine vom BAFA geführte Liste eintragen lassen. Künftig müssen Personen, die ein Audit durchführen wollen, sich beim BAFA registrieren und sowohl den Nachweis führen, dass Sie über die erforderliche Fachkunde verfügen, als auch, dass sie sich durch Fortbildungen auf dem Stand der Technik halten. Personen, die sich freiwillig in die vom BAFA geführte Liste haben eintragen lassen, müssen sich nicht erneut registrieren. Der erstmalige Fachkundenachweis ist innerhalb einer großzügigen Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen ist bußgeldbewehrt.
- Mit dem Gesetz werden auch einzelne Regelungen des EEG geändert. Mit Änderungen der §§ 61c und 61d EEG 2017 wird die Eigenversorgung aus KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 10 MW einheitlich mit einer auf 40 % verringerten EEG-Umlage belegt.
Durch eine Änderung des § 61l EEG 2017 werden für die Jahre 2017 und 2018 Sanktionen für die Verletzung bestimmter Meldepflichten ausgesetzt. Die Regelung betrifft Energieversorgungsunternehmen, die ihre Pflicht verletzt haben, Verlustenergiemengen an den Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Gemäß § 61l EEG 2017 führt das zu einer Beaufschlagung der Mengen mit EEG-Umlage in Höhe von 20 % des normalen Satzes. Diese Sanktion wird für die Jahre 2017 und 2018 ausgesetzt, um den Unternehmen ausreichend Zeit für eine Umstellung einzuräumen.