Energieeffizienzgesetz (EnEfG) seit 01.01.2024 wirksam

12.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das EnEfG trat am 18.11.2023 in Kraft und legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs und Vorgaben zur Einrichtung von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen fest. Damit soll der betriebliche Umweltschutz verbessert werden und die mit dem Klimaschutzgesetz vorgesehenen Ziele zur Reduzierung klimaschädlicher Emissionen bis 2030 um 65 % gegenüber 1990 unterstützt werden.

Anwendungsbereich

Von den Vorgaben des EnEfG sind kleine und mittelständische Unternehmen und auch die öffentliche Hand betroffen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch ab 1 GWh müssen Einsparungen von 2 % jährlich bis 2045 erzielen. Weitere Energieeffizienzanforderungen werden u.a. an Rechenzentren ab einem definierten Gesamtenergieverbrauch gestellt. Diese sind verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach EMAS oder ISO 50001 einzurichten und den Stromverbrauch ab dem 01.01.2024 zu 50 % aus erneuerbaren Energien zu decken. Unternehmen haben künftig ebenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme umzusetzen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EnEfG Informationsmaterial veröffentlicht: Merkblatt BAFA zu EnEfG. Ebenfalls gibt es veröffentlichte FAQ des BAFA zum EnEfG: FAQ zu EnEfG.

Fristen

Grundsätzlich wurde das EnEfG zum 01.01.2024 wirksam und nach § 17 Abs. 2 EnEfG sind zukünftig zum 31.03. eines jeden Jahres bestimmte Informationen und Daten zu Abwärme über eine Plattform an die Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA zu übermitteln. Zum 01.01.2024 wäre eigentlich bereits die erste Meldung nach § 20 Abs. 4 EnEfG zu tätigen. Nach einer Meldung des BAFA wurde diese Frist um sechs Monate verlängert, damit die Betroffenen mehr Zeit zur Umsetzung haben.

Bußgelder

Wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Vorschriften nicht beachtet, hat nach § 19 EnEfG mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro zu rechnen.