Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt die Besteuerung von Energieerzeugnissen. Die Definition der Energieerzeugnisse ist in erster Linie durch die Bezugnahme auf den Europäischen Zolltarif bzw. die Kombinierte Nomenklatur (KN) bestimmt. Bislang ist hierfür die KN in der am 1.1.2002 geltenden Fassung maßgeblich (KN 2002). Die Energiesteuer ist EU-weit harmonisiert, die sog. Energiesteuerrichtlinie gibt den Rahmen vor und verweist ihrerseits auf den Zolltarif.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der EU-Kommission vom 6.4.2018 werden zum 15.9.2018 die Codes der Energiesteuerrichtlinie auf die ab dem 1.1.2018 geltenden KN-Codes (KN 2018) umgestellt. Die EU-Kommission macht damit erstmalig von ihrer Befugnis Gebrauch, die Codes jährlich anzupassen. Mit den Änderungen soll den über die Jahre erfolgten Anpassungen, Änderungen und Erweiterungen der KN Rechnung getragen werden.
Die Anpassungen der Energiesteuerrichtlinie sollen im Wege einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum selben Datum im nationalen Energiesteuerrecht, d. h. im EnergieStG und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV), nachvollzogen werden.
Aufbauend auf die Neudefinition der Steuergegenstände geht damit z. T. auch eine Präzisierung einher. Es wird z. B. festgeschrieben, dass (u. a.) zubereitete Rostschutzmittel sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse keine Energieerzeugnisse i. S. des EnergieStG sind.
Hinweis
Der Verweis auf eine statische Version der KN gültig an einem bestimmten Zeitpunkt - sei es 2002 oder 2018 - führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Die KN ändert sich grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, das bedeutet, dass spätestens 2019 die Gefahr besteht, für zollrechtliche Abwicklungen die aktuelle Nummer nutzen zu müssen, wohingegen für energiesteuerrechtliche Fragen, etwa die, ob die Ware ein Steuergegenstand ist oder sie unter Steueraussetzung befördert werden darf, eine veraltete Nummer herangezogen wird. In den Stammdaten eines Artikels wären demnach zwei unterschiedliche Warentarifnummern zu pflegen. Deshalb plädieren Wirtschaftsverbände für eine jährliche Anpassung der KN-Codes, alternativ einen dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle KN.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen geht von ca. 3.500 betroffenen Erlaubnissen aus, die von den Wirtschaftsbeteiligten auf Aktualität überprüft oder aufgrund von deren Anzeigen angepasst oder neu erstellt werden müssen. Die Unternehmen sollten die Änderungen auf jeden Fall kurzfristig nachvollziehen.