Konkret sollen laut dem BMF-Schreiben vom 05.10.2022 an die Erfüllung der Voraussetzungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dazu sollen insbesondere Entscheidungen über die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Stundung sowie über den Aufschub der Vollstreckung von Steuern zählen. Über entsprechende Anträge sei zudem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zeitnah zu entscheiden.
Weiter führt das BMF aus, dass eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich sei.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne im Einzelfall verzichtet werden - und sei im Regelfall bei einer Billigkeitsmaßnahme von nicht mehr als drei Monaten zu verzichten -, sofern der Steuerpflichtige seinen steuerlichen (Zahlungs-)Pflichten bislang pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise seien dabei nicht zu berücksichtigen.