Energiepreisbremse: Erfüllung von Mitteilungspflichten

10.07.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Nehmen Unternehmen Entlastungen im Rahmen der Erdgas-Wärme-Preisbremse oder der Strompreisbremse in Anspruch, unterliegen sie ab einer Gesamtförderung von mehr als 2 Mio. Euro zusätzlichen Mitteilungspflichten deren Abgabefristen in Kürze auslaufen.

Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiterhin noch keine Prüfbehörde bestimmt hat, an welche die weiterführenden Erklärungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zu richten sind, wurde nun PWC als vorübergehender Beauftragter für die Entgegennahme der jeweiligen Erklärungen bestimmt.

Bis zur Benennung der Prüfbehörde sind somit Erklärungen und Mitteilungen, die nach dem EWPG und dem StromPBG zu erbringen sind, an PwC als Beauftragten zu übermitteln. Sobald die Benennung erfolgt ist, werden die Erklärungen und Mitteilungen entsprechend weitergeleitet.

Dabei sind die Erklärungen und Mitteilungen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jeweils per E-Mail an die nachfolgend aufgeführten Postfächer zu übermitteln, die vom BMWK erst zum 06.07.2023 bekannt gegeben wurden:

  • de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG bzw. § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG bis zum 31.07.2023
  • de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com für Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot nach § 29a Absatz 6 EWPBG bzw. § 37a Absatz 6 StromPBG, bis zum 31.07.2023
  • de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com für Erklärungen und Unterlagen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro nach § 22 Absatz 2 EWPG bzw. § 30 Absatz 2 StromPBG, wobei die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen hat, sobald die erhaltene Entlastung 2 Mio. Euro übersteigt
  • de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com für Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Mio. Euro nach § 23 Nummer 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Absatz 1 Nummer 2 bb) StromPBG.

Trotz der Kurzfristigkeit der Bekanntgabe der Postfächer, ist keine Verlängerung der jeweiligen gesetzlichen Fristen vorgesehen.

Hinweis: Mehr zu den Energiepreisbremsen lesen Sie hier. Zudem steht Ihnen weiterhin unser Energiepreisbremse-Rechner für größere Unternehmen zur Verfügung.