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Energiepreisbremse: Erfüllung von Mitteilungspflichten

Neh­men Un­ter­neh­men Ent­las­tun­gen im Rah­men der Erd­gas-Wärme-Preis­bremse oder der Strom­preis­bremse in An­spruch, un­ter­lie­gen sie ab ei­ner Ge­samtförde­rung von mehr als 2 Mio. Euro zusätz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten de­ren Ab­ga­be­fris­ten in Kürze aus­lau­fen.

Da das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) wei­ter­hin noch keine Prüfbehörde be­stimmt hat, an wel­che die wei­terführen­den Erklärun­gen nach dem Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPG) und dem Strom­preis­brem­se­ge­setz (StromPBG) zu rich­ten sind, wurde nun PWC als vorüber­ge­hen­der Be­auf­trag­ter für die Ent­ge­gen­nahme der je­wei­li­gen Erklärun­gen be­stimmt.

Bis zur Be­nen­nung der Prüfbehörde sind so­mit Erklärun­gen und Mit­tei­lun­gen, die nach dem EWPG und dem StromPBG zu er­brin­gen sind, an PwC als Be­auf­trag­ten zu über­mit­teln. So­bald die Be­nen­nung er­folgt ist, wer­den die Erklärun­gen und Mit­tei­lun­gen ent­spre­chend wei­ter­ge­lei­tet.

Da­bei sind die Erklärun­gen und Mit­tei­lun­gen un­ter Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Fris­ten je­weils per E-Mail an die nach­fol­gend auf­geführ­ten Postfächer zu über­mit­teln, die vom BMWK erst zum 06.07.2023 be­kannt ge­ge­ben wur­den:

Trotz der Kurz­fris­tig­keit der Be­kannt­gabe der Postfächer, ist keine Verlänge­rung der je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Fris­ten vor­ge­se­hen.

Hin­weis: Mehr zu den En­er­gie­preis­brem­sen le­sen Sie hier. Zu­dem steht Ih­nen wei­ter­hin un­ser En­er­gie­preis­bremse-Rech­ner für größere Un­ter­neh­men zur Verfügung.

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