deen

Themen

Energiepreisbremse: Prüfpflichten im Rahmen der Energiepreisbremse

Im Jahr 2023 er­hal­ten Un­ter­neh­men staat­li­che Ent­las­tun­gen im Rah­men der Erd­gas-Wärme-Preis­bremse so­wie der Strom­preis­bremse. Dies­bezüglich sind sei­tens des Ge­setz­ge­bers ver­schie­dene Prüfpflich­ten vor­ge­se­hen, die in der Re­gel von der Höhe der gewähr­ten Zu­schüsse abhängen.

Un­ter­neh­men die im Rah­men des Strom­preis­brem­sen­ge­set­zes (StromPBG) so­wie des Erd­gas-Wärme- Preis­brem­sen­ge­set­zes (EWPBG; im Fol­gen­den auch all­ge­mein als En­er­gie­preis­brem­sen be­zeich­net) eine staat­li­che Förde­rung er­hal­ten ha­ben, müssen ih­ren En­er­gie­ver­sor­gern ge­genüber ver­schie­de­nen Nach­weis­pflich­ten (Im Fol­gen­den auch als „Schluss­rech­nung“ be­zeich­net) nach­kom­men. Die maßgeb­li­che Frist für die Ein­rei­chung die­ser Nach­weise an die En­er­gie­ver­sor­ger ist nach ak­tu­el­lem Stand der 31.05.2024. Ab be­stimm­ten Förderhöhen muss außer­dem die Bestäti­gung ei­nes Wirt­schaftsprüfers und /oder der zuständi­gen Prüfbehörde ein­ge­holt wer­den, die der Schluss­rech­nung an den En­er­gie­ver­sor­ger eben­falls bei­zu­le­gen ist.

© unsplash

Un­klar­heit im Hin­blick auf die Prüfpflich­ten be­steht auch da­hin­ge­hend, in­wie­fern Un­ter­neh­men in­ner­halb ei­nes Un­ter­neh­mens­ver­bun­des im Sinne der VO (EU) 651/2014 An­lage 1 Art. 3 Abs. 3 von erhöhten Prüfpflich­ten an­de­rer Ver­bund­un­ter­neh­men be­trof­fen sind.

Während das In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer (IDW) von ei­ner der­ar­ti­gen Aus­wei­tung der Prüfpflich­ten aus­geht, so­bald ein Un­ter­neh­men des Ver­bun­des Bei­hil­fen un­ter den höheren Förder­ka­te­go­rien be­an­tragt, sind auch an­dere Aus­le­gungs­va­ri­an­ten denk­bar. Eine klare Aus­sage, in­wie­fern sich die er­wei­ter­ten Prüfpflich­ten auf den ge­sam­ten Un­ter­neh­mens­ver­bund be­zie­hen, wird sich wohl erst nach ei­ner Klar­stel­lung durch den Ge­setz­ge­ber zei­gen. Im Fol­gen­den soll zunächst nicht wei­ter auf eine mögli­che Ver­bund­be­trach­tung ein­ge­gan­gen wer­den und nur von ein­zel­nen an­trags­stel­len­den Un­ter­neh­men aus­ge­gan­gen wer­den.

Vor­lie­gend wer­den le­dig­lich die Prüfpflich­ten von Un­ter­neh­men be­leuch­tet, wel­che über einen En­er­gie­ver­sor­ger Strom, Erd­gas oder Fernwärme be­zie­hen. Di­rekt­ver­sor­ger (sons­tige Letzt­ver­brau­cher
i. S. v. § 7 StromPBG), wel­che im Rah­men des StromPBG di­rekt über den re­gel­zo­nen­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber ent­las­tet wer­den, sind nicht Ge­gen­stand der fol­gen­den Be­trach­tun­gen.

Hin­weis: Ak­tu­ell be­ab­sich­tigt das Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft- und Kli­ma­schutz (BMWK), die En­er­gie­preis­brem­sen bis vor­aus­sicht­lich Os­tern 2024 zu verlängern. Sollte die­ses Vor­ha­ben um­ge­setzt wer­den, wäre wohl eben­falls mit ei­ner Ver­schie­bung der oben ge­nann­ten Ein­rei­chungs­frist auf einen späte­ren Zeit­punkt zu rech­nen.

Die der­zei­tig vor­ge­se­hen Prüfungs­pflich­ten stel­len sich im Verhält­nis zur bei­hil­fe­recht­li­chen Ober­grenze wie folgt dar:

1 en­er­gie­in­ten­siv: Be­stimmt sich aus Verhält­nis zwi­schen Um­satz/Pro­duk­ti­ons­wert zu den En­er­gie­kos­ten (Siehe hierzu 1.3.)

2 Bran­che i. S. d. An­lage 2: Be­son­ders von ho­hen En­er­gie­prei­sen be­trof­fene Sek­to­ren und Teil­sek­to­ren gemäß An­lage 2 des StromPBG /EWPBG (Siehe hierzu 1.4.)

3 be­son­ders be­trof­fen: Er­mitt­lung an­hand des EBITDA-Rück­gangs im maßgeb­li­chen Zeit­raum (Siehe hierzu 1.2.)

1. Zusätzliche Prüfungs- und Nachweispflichten für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 4 Mio. EUR

1.1. Ver­fah­ren vor der Prüfbehörde

Mitt­ler­weile wurde die zuständige Prüfbehörde durch die Bun­des­re­gie­rung fest­ge­legt. Es wurde die Ent­schei­dung ge­trof­fen, zwei pri­vate Un­ter­neh­men zu be­auf­tra­gen, die zu glei­chen An­tei­len die Fall­be­ar­bei­tun­gen un­ter­ein­an­der auf­tei­len wer­den. Die Prüfbehörden sind Pri­ce­wa­ter­hous­eCoo­pers GmbH Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft („PwC“) so­wie atene KOM GmbH („atene“) (im Fol­gen­den auch zu­sam­men als die Prüfbehörde be­zeich­net). Der Ge­setz­ge­ber hat so­mit von der ihm ein­geräum­ten Möglich­keit Ge­brauch ge­macht, ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts als Prüfbehörde zu be­stel­len.

Die Prüfbehörde wird nun in einem ers­ten Schritt ein On­line­por­tal zur Verfügung stel­len, über wel­ches im An­schluss of­fen­bar auch die Überprüfung der Ent­las­tung von größeren Ent­las­tungs­anträgen er­fol­gen soll.

Über­schrei­tet die er­halte Ent­las­tung im Rah­men der En­er­gie­preis­bremse einen Be­trag von 4 Mio. EUR, ist nämlich vor der Ein­rei­chung der Schluss­rech­nung ein Be­scheid durch die zuständige Prüfbehörde ein­zu­ho­len, in des­sen Rah­men die bei­hil­fe­recht­li­che Ober­grenze ver­bind­lich fest­ge­legt wird. Die­ser Be­scheid ist der Schluss­ab­rech­nung ge­genüber dem En­er­gie­ver­sor­ger als Nach­weis bei­zufügen.

Das ent­spre­chende Ver­fah­ren geht hier­bei vom Letzt­ver­brau­cher aus. Die Prüfbehörde ent­schei­det gemäß § 19 Abs. 1 EWPBG / § 11 Abs. 1 StromPBG nur auf An­trag. Die Ein­stu­fung er­folgt gebündelt für alle Ent­las­tun­gen im Rah­men der Preis­brem­sen (Strom-, Gas-, Fernwärme­preis­brem­sen).

Eine Vor­gabe, bis wann der je­wei­lige Letzt­ver­brau­cher das ent­spre­chende Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet ha­ben muss, be­steht nicht. Auf­grund der Nach­weis­pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit den EBITDA-Rückgängen im Zeit­raum zwi­schen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023 (siehe un­ten) dürfte eine An­trags­stel­lung erst im Jahr 2024 denk­bar sein. Da der Be­scheid der Prüfbehörde spätes­tens bis zum 31.05.2024 vor­ge­legt wer­den muss, sollte die Prüfbehörde al­lerspätes­tens bis zu die­sem Da­tum einen Be­scheid er­las­sen ha­ben. In­wie­fern der Ge­setz­ge­ber diese recht knapp be­mes­sene Frist, ins­be­son­dere vor der ge­plan­ten Verlänge­rung der En­er­gie­preis­brem­sen auf einen späte­ren Zeit­punkt ver­schie­ben wird, bleibt ab­zu­war­ten.

Die Höhe der grundsätz­li­chen Ent­las­tung im Rah­men der Strom- und Gas­preis­bremse er­mit­telt sich ober­halb der 4 Mio. EUR-Grenze nach den im fol­gen­den erläuter­ten Kri­te­rien. Die dies­bezügli­chen Prüfungs­pflich­ten durch das StromPBG und das EWPBG ste­hen zu­min­dest in den Grundzügen eben­falls be­reits fest.

1.2. Be­son­dere Be­trof­fen­heit von ho­hen En­er­gie­prei­sen:

Die Er­mitt­lung der be­son­de­ren Be­trof­fen­heit er­folgt an­hand des EBITDA-Rück­gan­ges im Ent­las­tungs­zeit­raum (zwi­schen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023) im Verhält­nis zum Re­fe­renz­zeit­raum im Jahr 2021.

Nach der­zei­ti­gem Stand soll die Prüfbehörde die EBITDA-Rückgänge an­hand geprüfter Jah­res­ab­schlüsse bestäti­gen. Hier­bei ist aber noch nicht fi­nal geklärt, in­wie­fern dies­bezüglich noch Über­lei­tungs­rech­nun­gen zur Verfügung zu stel­len sind. Auch bezüglich des In­halts der ent­spre­chen­den Prüfung fehlt es noch an erläutern­den Aus­sa­gen des Ge­setz­ge­bers. Die ak­tu­ell in den Ver­wal­tungs­hin­wei­sen des BMWK ver­tre­tene Auf­fas­sung, dass das Jah­res-EBITDA für den Ver­gleich auf Mo­nats­ebene je­weils zu zwölf­teln ist, dürfte in den we­nigs­ten Fällen eine sach­ge­rechte Lösung dar­stel­len.

Das IDW hat am 04.08.2023 in einem Schrei­ben an das BMWK bezüglich ver­schie­de­ner sich aus dem EWPBG und StromPBG er­ge­ben­den Un­stim­mig­kei­ten um Klar­stel­lung ge­be­ten. Un­ter an­de­rem wurde dies­bezüglich auch auf den un­kla­ren Wort­laut bezüglich des Be­griffs des Ent­las­tungs­zeit­raums, in den Ge­set­zes­tex­ten und den erläutern­den Ma­te­ria­lien (FAQ) hin­ge­wie­sen.

1.3. En­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men:

Letzt­ver­brau­cher sind en­er­gie­in­ten­siv, so­fern sich de­ren En­er­gie­be­schaf­fungs­kos­ten für das Ka­len­der­jahr 2021 auf min­des­tens 3 % des Pro­duk­ti­ons­wer­tes oder des Um­sat­zes oder sich für das er­ste Halb­jahr des Ka­len­der­jah­res 2022 auf min­des­tens 6 % des Pro­duk­ti­ons­wer­tes oder des Um­sat­zes be­lau­fen.

Die dies­bezügli­chen Nach­weis­pflich­ten ge­genüber der Prüfbehörde um­fas­sen die fol­gen­den Punkte:

  • Vor­lage der En­er­gie­lie­fer­verträge und der En­er­gie­rech­nun­gen für En­er­gie­lie­fe­run­gen im Ka­len­der­jahr 2021 oder im ers­ten Halb­jahr des Ka­len­der­jah­res 2022 (abhängig da­von für wel­chen Zeit­raum die En­er­gie­in­ten­si­vität gel­tend ge­macht wird)
  • Vor­lage des Prüfungs­ver­merks ei­nes Wirt­schaftsprüfers zu den aus dem Netz je­weils be­zo­ge­nen und selbst ver­brauch­ten so­wie wei­ter­ge­lei­te­ten En­er­gie­men­gen, auf­ge­schlüsselt nach Ent­nah­me­stelle, En­er­gieträger und Preis
  • Vor­lage des Ge­schäfts­be­richts
  • Vor­lage des geprüften Jah­res­ab­schlus­ses für das letzte ab­ge­schlos­sene Ge­schäfts­jahr und
  • Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers zu
    • den En­er­gie­be­schaf­fungs­kos­ten des Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den und
    • An­ga­ben zu Strom­men­gen, lei­tungs­ge­bun­de­nen Erd­gas­men­gen und Wärme­men­gen und zu den durch­schnitt­li­chen Kos­ten.

In­wie­fern sich die bei­den Prüfver­merke un­ter dem 2. Und 5. Spie­gel­strich von­ein­an­der un­ter­schei­den, wurde von­sei­ten des Ge­setz­ge­bers bis­her noch nicht ge­nauer erläutert. Das IDW hat auch dies­bezüglich im Rah­men sei­ner Rück­frage vom 03.08.2023 das BMWK um eine ent­spre­chende Klar­stel­lung ge­be­ten.

Ins­be­son­dere die An­for­de­run­gen zu den ein­zu­rei­chen­den Jah­res­ab­schlüssen und Ge­schäfts­be­rich­ten be­darf ei­ner wei­te­ren Klar­stel­lung durch den Ge­setz­ge­ber. Zur Prüfung der En­er­gie­in­ten­sität in den maßgeb­li­chen Zeiträumen würde die Prüfbehörde je­den­falls die Jah­res­ab­schlüsse für die Ge­schäfts­jahre 2021 und/oder 2022 benöti­gen. Im letz­ten Fall wäre eben­falls eine Über­lei­tungs­rech­nung zur Be­stim­mung des Pro­duk­ti­ons­wer­tes und/oder des maßgeb­li­chen Um­sat­zes im ers­ten Halb­jahr not­wen­dig. In­wie­fern eine Nach­weis­pflicht für Un­ter­neh­men be­steht, die kei­nen Ge­schäfts­be­richt auf­stel­len oder im Rah­men Ih­res Jah­res­ab­schlus­ses kei­ner Prüfpflicht un­ter­lie­gen, ist der­zeit eben­falls noch of­fen. Im Rah­men der Nach­weis­pflich­ten des En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramms als eine Art Vorgänger­pro­gramm zu den En­er­gie­preis­brem­sen hat das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle fest­ge­legt, dass ins­be­son­dere in den höheren Förder­ka­te­go­rien auch dann geprüfte Jah­res­ab­schlüsse ein­zu­rei­chen sind, wenn das an­trags­stel­lende Un­ter­neh­men nach dem HGB an sich nicht prüfungs­pflich­tig ist. Eine ana­loge Re­ge­lung wäre grundsätz­lich auch im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen denk­bar.

1.4. Bran­che nach An­lage 2 zu § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG: Be­son­ders von ho­hen En­er­gie­prei­sen be­trof­fene Sek­to­ren und Teil­sek­to­ren nach EU-Vor­ga­ben

Die dies­bezügli­chen Nach­weis­pflich­ten ge­genüber der Prüfbehörde um­fas­sen die fol­gen­den Punkte:

  • die Klas­si­fi­zie­rung des Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den durch die sta­tis­ti­schen Ämter der Länder in An­wen­dung der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes, Aus­gabe 2008, und die Ein­wil­li­gung des Un­ter­neh­mens, dass sich die Prüfbehörde von den sta­tis­ti­schen Ämtern der Länder die Klas­si­fi­zie­rung des bei ih­nen re­gis­trier­ten Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den und sei­ner Be­triebsstätten über­mit­teln las­sen kann, und
  • der Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers mit An­ga­ben zum Be­triebs­zweck und zu der Be­triebstätig­keit des Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den.

Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 StromPBG / § 19 Abs. 4 Nr. 2 EWPBG kann der Nach­weis ge­genüber der Prüfbehörde hin­sicht­lich der maßgeb­li­chen Bran­che auch darüber er­bracht wer­den, dass ein Un­ter­neh­men mit ei­ner der in An­lage 2 auf­geführ­ten Tätig­kei­ten im Jahr 2021 mehr als 50 % sei­nes Um­sat­zes oder Pro­duk­ti­ons­wer­tes er­zielt hat. Dies dürfte ins­be­son­dere in den Fällen maßgeb­lich sein, in de­nen ein Un­ter­neh­men zwar im Jahr 2021 noch über­wie­gend in ei­ner Bran­che nach An­lage 2 tätig war und dies mitt­ler­weile nicht mehr der Fall ist.

1.5. Nach­weis der auf den Letzt­ver­brau­cher an­zu­wen­den­den ab­so­lu­ten und re­la­ti­ven Höchst­grenze für Ver­brau­cher de­ren Förde­rung 4 Mio. EUR über­steigt

Dies­bezüglich sind fol­gende Nach­weise ge­genüber der Prüfbehörde zu er­brin­gen:

  • Vor­lage der En­er­gie­lie­fer­verträge und der En­er­gie­rech­nun­gen für En­er­gie­lie­fe­run­gen
    • im Ka­len­der­jahr 2021 und
    • im Zeit­raum zwi­schen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023 und
  • der Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers zu
    • den En­er­gie­be­schaf­fungs­kos­ten des Letzt­ver­brau­chers oder Kun­den und
    • den oben ge­nann­ten An­ga­ben zu Strom­men­gen, lei­tungs­ge­bun­de­nen Erd­gas­men­gen und Wärme­men­gen und zu den durch­schnitt­li­chen Kos­ten.

Dass sich die Vor­ga­ben in § 11 Abs. 4 StromPBG / § 19 Abs. 4 EWPBG le­dig­lich an Un­ter­neh­men rich­ten, wel­che eine 4 Mio. EUR über­stei­gende Förde­rung be­an­tra­gen, er­gibt sich aus dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zum StromPBG und zum EWPBG. An­dern­falls müsste je­des Un­ter­neh­men, wel­ches im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen Ent­las­tun­gen er­hal­ten hat, eine ent­spre­chend durch einen Wirt­schaftsprüfer geprüfte Auf­stel­lung an die Prüfbehörde über­mit­teln. Dies stünde im Wi­der­spruch zu den Vor­ga­ben in § 22 EWPBG / § 30 StromPBG und der In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers, ge­rade für kleine Un­ter­neh­men mit ge­rin­gen Ent­las­tungs­beträgen den büro­kra­ti­schen Auf­wand so ge­ring wie möglich zu hal­ten. Nach ers­ten Ver­laut­ba­run­gen des IDW könnte al­ler­dings et­was an­de­res gel­ten, wenn das Un­ter­neh­men mit an­de­ren Un­ter­neh­men ver­bun­den ist und ins­ge­samt eine Höchst­grenze von 50 Mio. Euro oder mehr über­stie­gen wird.

2. Nachweispflichten von Unternehmen bei einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR

2.1. Mel­de­pflich­ten ge­genüber dem En­er­gie­ver­sor­ger

Die nach § 11 StromPBG/ § 19 EWPBG prüfpflich­ti­gen Un­ter­neh­men sind eben­falls ver­pflich­tet, bis zum 31.05.2024 eine Schluss­ab­rech­nung an ihre Strom­ver­sor­ger zu über­mit­teln. Da die End­ab­rech­nung ge­genüber dem En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men bis spätes­tens 31.05.2024 ein­ge­reicht wer­den muss und die Ein­stu­fung der Prüfbehörde für Un­ter­neh­men, de­ren Ent­las­tung 4 Mio. EUR über­schrei­tet, der End­ab­rech­nung bei­zufügen ist, sollte der ent­spre­chende Be­scheid der Prüfbehörde spätes­tens bis zu die­sem Zeit­punkt eben­falls vor­lie­gen.

Eine Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung ei­ner Schluss­rech­nung / Schluss­erklärung ge­genüber dem En­er­gie­ver­sor­ger gilt auch für je­des an­dere Un­ter­neh­men, das Un­terstützungs­leis­tun­gen im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen er­hal­ten hat, wo­bei hin­sicht­lich des Um­fangs der Nach­weis­pflicht er­heb­li­che Un­ter­schiede be­ste­hen.

Für Un­ter­neh­men rich­tet sich der Um­fang der im Rah­men der Schluss­rech­nung ge­genüber dem En­er­gie­ver­sor­ger ein­zu­rei­chen­den Do­ku­mente nach § 30 StromPBG / § 22 EWPBG.

Dem­nach ha­ben Un­ter­neh­men für den Fall, dass sie ei­ner Ein­stu­fung durch die Prüfbehörde un­ter­lie­gen, einen Mo­nat nach Zu­gang der Fest­stel­lung, an­dern­falls un­verzüglich nach dem 31.12.2023, spätes­tens bis zum 31.05.2024, ih­ren En­er­gie­ver­sor­gern ge­genüber fol­gende Mit­tei­lun­gen zu ma­chen:

  • die tatsäch­lich an­zu­wen­dende Höchst­grenze,
  • so­fern die ab­so­lute Höchst­grenze 4 Mio. EUR über­schrei­tet, den Be­scheid der Prüfbehörde nach § 11 StromPBG/ § 19 EWPBG (siehe oben),
  • wenn die endgültig an­zu­wen­dende Höchst­grenze sich auf EUR 4 Mio. beläuft, den Prüfver­merk ei­nes Wirt­schaftsprüfers, der
    • die nach An­lage 1 er­mit­tel­ten kri­sen­be­ding­ten Mehr­kos­ten des Letzt­ver­brau­chers aus­weist,
    • bestätigt, dass die ab­so­lute Höchst­grenze (4. Mio. EUR) und die re­la­tive Höchst­grenze, nicht über­schrit­ten wur­den oder
    • der für je­des En­er­gie­lie­fer­verhält­nis die aus­zu­glei­chen­den Fehl­beträge aus­weist, mit de­nen eine Ein­hal­tung der Höchst­gren­zen si­cher­ge­stellt wird.

Folg­lich sind Un­ter­neh­men, wel­che eine Förde­rung im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen er­hal­ten ha­ben, die 2 Mio. EUR über­steigt aber nicht höher als 4 Mio. EUR ausfällt, eben­falls prüfungs­pflich­tig, wo­bei das Testat al­ler­dings nicht an die Prüfbehörde, son­dern di­rekt an den En­er­gie­ver­sor­ger zu über­mit­teln ist.

2.2. Nach­weis­pflich­ten ge­genüber der Prüfbehörde

Zu be­ach­ten ist, dass Un­ter­neh­men de­ren Ent­las­tung 2 Mio. EUR über­steigt, eben­falls Nach­weise hin­sicht­lich der Ar­beits­plat­zer­hal­tungs­pflicht gemäß § 37 StromPBG bzw. § 29 EWPBG ein­zu­rei­chen ha­ben. Hier ist keine Ver­bund­be­trach­tung vor­zu­neh­men, son­dern je­weils auf das ein­zelne Un­ter­neh­men ab­zu­stel­len.

Die Nach­weis­pflicht wird zunächst durch eine Selbst­erklärung des An­trags­stel­lers oder eine ent­spre­chende ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lung erfüllt, wel­che der Prüfbehörde (und nicht dem En­er­gie­ver­sor­ger) bis zum 31.07.2023 zu über­mit­teln war (siehe ausführ­lich hier) Auf­grund der der­zeit noch nicht er­folg­ten Be­nen­nung der Prüfbehörde teilte das BMWK mit, dass es bei ei­ner verspäte­ten Mel­dung durch das ver­pflich­tete Un­ter­neh­men bis zum 30.09.2023 von ent­spre­chen­den Rück­for­de­run­gen ab­se­hen wird.

Die hierzu im Nach­gang noch zu er­fol­gende Prüfung kann auf­grund der Dauer der Selbst­ver­pflich­tung frühes­tens nach dem 30.04.2025 er­fol­gen.

Un­ter­neh­men, de­ren Ent­las­tung 2 Mio. EUR nicht über­steigt, un­ter­lie­gen kei­nen wei­te­ren Prüfpflich­ten im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen. Al­ler­dings müssen auch diese Un­ter­neh­men im Rah­men der Schluss­rech­nung eine Selbst­erklärung ab­ge­ben, dass die von dem Letzt­ver­brau­cher ein­schließlich et­wai­ger ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men ins­ge­samt er­hal­tene Ent­las­tungs­summe den Be­trag von 2 Mio. EUR nicht über­schrit­ten hat.

3. Exkurs: Nachweispflichten von Schienenbahnunternehmen

Da Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men nicht un­ter den be­fris­te­ten Kri­sen­rah­men der EU fal­len, son­dern nach den Ge­mein­schaft­li­che Leit­li­nien für staat­li­che Bei­hil­fen an Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men (2008/C 184/07) ent­las­tet wer­den, wurde mit § 11a StromPBG und § 30a StromPBG ein Ver­fah­ren ge­schaf­fen, das ana­log zu den all­ge­mei­nen Vor­ga­ben die Melde- und Prüfpflich­ten für Schie­nen­bahn­un­ter­neh­men fest­legt.

Un­klar ist der­zeit noch, ob Schie­nen­bahn­un­ter­neh­men hin­sicht­lich sämt­li­cher Strom­verbräuche un­ter die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen fal­len oder ob dies­bezüglich zwi­schen Verbräuchen, die di­rekt dem Schie­nen­ver­kehr zu­zu­ord­nen sind und sons­ti­gen Verbräuchen zu dif­fe­ren­zie­ren ist.

4. Angaben im Zusammenhang mit Transparenzpflichten auf EU-Ebene

Un­ter­neh­men de­ren Förde­rung im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen 100 TEUR im Ka­len­der­jahr 2023 über­steigt, sind außer­dem ver­pflich­tet ih­rem re­gel­zo­nen­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber bis zum 30.06.2024 ver­schie­dene An­ga­ben zur Ein­hal­tung der Trans­pa­renz­vor­ga­ben der EU-Kom­mis­sion zu ma­chen. Hierzu gehört u. a. auch die Ent­las­tungs­summe, wo­bei dies­bezüglich eine An­gabe in Span­nen genügt.

Für Un­ter­neh­men, die in der Primärpro­duk­tion land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nisse oder im Fi­sche­rei- und Aqua­kul­tur­sek­tor tätig sind, be­steht die Mel­de­pflicht be­reits bei einem Förder­be­trag von 10 TEUR.

nach oben