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Energiepreisbremse: Einreichungsfrist für die Schlussrechnung ist der 31.05.2024 - Fristverlängerung möglich

Im Jahr 2023 ha­ben viele Un­ter­neh­men staat­li­che Ent­las­tun­gen im Rah­men der Erd­gas-Wärme-Preis­bremse so­wie der Strom­preis­bremse er­hal­ten. Dies­bezüglich be­steht für Un­ter­neh­men in be­stimm­ten Fällen die Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung ei­ner Schluss­rech­nung. Die maßgeb­li­che Frist für de­ren Ein­rei­chung an die En­er­gie­ver­sor­ger ist grundsätz­lich der 31.05.2024. Dem Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) zu­folge ist in begründe­ten Fällen die Be­an­tra­gung ei­ner Frist­verlänge­rung bis zum 02.09.2024 möglich. Die Be­an­tra­gung der Frist­verlänge­rung er­folgt über das Por­tal der Prüfbehörde (https://pru­ef­be­ho­erde.pwc.de/).

Der Um­fang der ein­zu­rei­chen­den Schluss­rech­nung hängt im Hin­blick auf die Prüfpflich­ten grundsätz­lich von der Höhe der gewähr­ten Ent­las­tung ab. Hierfür wer­den sämt­li­che Bei­hil­fen be­trach­tet, wel­che Un­ter­neh­men auf­grund der erhöhten En­er­gie­preise im Jahr 2022 und 2023 er­hal­ten ha­ben. Ne­ben den Preis­brem­sen nach StromPBG und EWPBG sind hier­bei insb. Ent­las­tun­gen aus dem En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramm und nach dem Erd­gas-Wärme-So­fort­hil­fe­ge­setz ein­zu­be­zie­hen.

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Die dies­bezügli­chen Vor­ga­ben können der fol­gen­den Auf­stel­lung ent­nom­men wer­den. Für Schie­nen­bah­nen gel­ten die Prüfpflich­ten un­abhängig von der Höhe der gewähr­ten Ent­las­tung (siehe un­ten).

Zur Ab­gabe ei­ner fi­na­len Selbst­erklärung sind Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, de­ren Ent­las­tungs­be­trag nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG an sämt­li­chen Ent­nah­me­stel­len einen Be­trag von 150.000 Euro in min­des­tens einem Mo­nat über­schrit­ten hat, so­wie Un­ter­neh­men, die ih­rem Lie­fe­ran­ten eine vorläufige Selbst­erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben, un­abhängig von der Höhe der ih­nen gewähr­ten Ent­las­tungs­beträge. Dies gilt un­abhängig da­von, ob die vorläufige Selbst­erklärung auf­grund der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten oder frei­wil­lig ab­ge­ge­ben wurde.

Un­ter­neh­men, die al­lein oder zu­sam­men mit ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men eine Ent­las­tungs­summe von mehr als 2 Mio. Euro er­hal­ten ha­ben, sind ver­pflich­tet, un­verzüglich nach Kennt­nis hierüber ih­ren En­er­gie­lie­fe­ran­ten so­wie die Prüfbehörde zu in­for­mie­ren. Das BMWK emp­fiehlt sol­chen Un­ter­neh­men eben­falls, eine fi­nale Selbst­erklärung an die En­er­gie­lie­fe­ran­ten zu über­mit­teln, auch wenn sie nicht di­rekt von ei­ner der oben ge­nann­ten Ab­ga­be­pflich­ten be­trof­fen sind, um eine den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chende Ab­rech­nung der Ent­las­tungs­beträge si­cher­zu­stel­len.

Hin­weis: Da Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men nicht un­ter den be­fris­te­ten Kri­sen­rah­men der EU fal­len, son­dern nach den Ge­mein­schaft­li­che Leit­li­nien für staat­li­che Bei­hil­fen an Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men (2008/C 184/07) ent­las­tet wer­den, wurde mit § 11a StromPBG und § 30a StromPBG ein Ver­fah­ren ge­schaf­fen, das ana­log zu den all­ge­mei­nen Vor­ga­ben die Melde- und Prüfpflich­ten für Schie­nen­bahn­un­ter­neh­men fest­legt. Schie­nen­bah­nen müssen die für sie maßgeb­li­chen Ent­las­tungs­beträge für Fahr­strom eben­falls durch die Prüfbehörde fest­stel­len las­sen.

Un­ter­neh­men, de­ren Förde­rung im Rah­men der En­er­gie­preis­brem­sen 100.000 Euro im Ka­len­der­jahr 2023 über­steigt, sind außer­dem ver­pflich­tet, ih­rem re­gel­zo­nen­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber bis zum 30.06.2024 ver­schie­dene An­ga­ben zur Ein­hal­tung der Trans­pa­renz­vor­ga­ben der EU-Kom­mis­sion zu ma­chen. Hierzu gehört u. a. auch die Ent­las­tungs­summe, wo­bei dies­bezüglich eine An­gabe in Span­nen genügt.

Für Un­ter­neh­men, die in der Primärpro­duk­tion land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nisse oder im Fi­sche­rei- und Aqua­kul­tur­sek­tor tätig sind, be­steht diese Mel­de­pflicht be­reits bei einem Förder­be­trag von 10.000 Euro.

 

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