Energiepreisbremse - Was ist zuwendungsrechtlich für größere Unternehmen zu beachten?*
Strompreisbremse vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
Gaspreisbremse vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
Bereits im Jahr 2022 erhaltene anrechenbare Beihilfen
Bei einer Gesamtförderung von über EUR 2 Mio. Fördergrenzen des europäischen Beihilferechts beachten
Das EU-Beifhilferecht erlaubt Industrieunternehmen im Rahmen der Strom- und Gaspreiskrise in jedem Fall staatliche Beihilfen von bis zu 2 Mio. EUR.** Für über 2 Mio. EUR hinausgehende Beihilfen gilt stark vereinfacht, dass sämtliche Unternehmen Direktzuschüsse über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (01.02.2022 bis 31.12.2023) bis zu EUR 4 Mio. in Anspruch nehmen können. Hier dürfen die beihilfefähigen Kosten höchstens zu 50 % kompensiert werden.
Hinweis: Eine Verrechnung bei einem niedrigeren Preis pro kWh als die Entlastung vorsieht, erfolgt weder bei der Gaspreisbremse noch bei der Strompreisbremse.
- * Verbrauch größer als 1,5 Mio kWh Gas (Noch unklar, ob für Strompreisbremse der Strompreis maßgeblich ist)
- ** Nach Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) (EU-Energiebesteuerungsrichtlinie)
- *** ggf. bestehen weitere beihilferechtliche Vorgaben (welche sich unter anderem am EBITDA orientieren)
Hinweis: Für die Richtigkeit der Ergebnisse, die durch diese Berechnung entstehen, wird keine Gewähr übernommen. Die Ergebnisse dürfen lediglich als ungefährer Schätzwert verstanden werden. Aufgrund von Aktualisierungen, der allgemeinen Komplexität, Rundungs- und Berechnungsfehlern ist es nicht möglich, einen exakten Betrag zu nennen. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse auf einem zweiten Weg, ob die Berechnungen korrekt sind. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden oder wirtschaftliche Nachteile jeder Art, die durch die Nutzung des Rechners entstehen.