Energiepreisbremsen-Update

19.01.2024 | 4 Minuten Lesezeit

Unter dem 05.01.2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine neue Version (Version 12.0) der „FAQ" zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde veröffentlicht. Diese FAQ enthalten in Bezug auf die nachträgliche Auszahlung von Entlastungen und die Aufteilung der Höchstgrenzen Neuerun-gen. Danach können Erdgas- oder Wärmekunden im Rahmen der „Endabrechnungen" unter Umständen Nachzahlungen auf die Preisbremsen erhalten und im Unternehmensverbund Höchstgrenzen besser nutzen.

Nachträgliche Auszahlung von Entlastungen

Gemäß Nr. 2.12 der FAQ können Unternehmen im Rahmen der Endabrechnung nach § 20 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) nachträglich weitere Entlastungsbeträge sowohl für Erdgas als auch für Wärme geltend machen, wenn die Höchstgrenzen in einem oder mehreren Monaten des Jahres 2023 nicht ausgeschöpft wurden. Im Rahmen des Strompreisbremsengesetzes sei das nicht möglich.

Die Erläuterungen des BMWK beziehen sich nur auf Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung nach § 22 EWPBG abgegeben haben, weil sie Entlastungen von mehr als 2 Mio. Euro erwartet haben. Diese Unternehmen müssen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG bis spätestens Ende Mai 2024 eine endgültige Selbsterklärung gegenüber den jeweiligen Lieferanten abgeben. Daraufhin, so die FAQ, erstellt der Lieferant eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge. Ergibt diese Endabrechnung, dass eine höhere Entlastung gewährt wurde, als aufgrund der Höchstgrenzen hätte beansprucht werden dürfen, muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden. Ergibt die Endabrechnung, dass eine geringere Entlastung gewährt wurde, als hätte beansprucht werden können, erfolgt eine nachträgliche Entlastung.

Der Anspruch auf Nachzahlung ergibt sich aus § 3 Abs. 4 EWPBG. Danach hat der Gas-/Wärmelieferant im Rahmen der Endabrechnung nach § 20 EWPBG die Differenz aus den Zahlungen des Kunden einerseits und der Differenz zwischen den Verbrauchskosten und den gewährten Entlastungsbeträgen andererseits zu ermitteln. Ist diese Differenz positiv, d.h. hat der Kunde mehr gezahlt als die Differenz zwischen den Verbrauchskosten und den gewährten Entlastungsbeträgen, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegen den Lieferanten. Der Betrag darf nicht höher sein als die Summe der Zahlungen, die der Kunde im Laufe des Jahres geleistet hat.

Hinweis: Der Anspruch steht auch Kunden zu, die keine Selbsterklärung abgegeben haben. Der Lieferant ist auch ohne einen Antrag des Kunden gehalten, die entsprechende Berechnung anzustellen und den Betrag gutzubringen.

Finale Selbsterklärung

Die aktualisierten FAQ enthalten auch Angaben dazu, wer finale Selbsterklärungen abzugeben hat und welchen Inhalt diese Erklärungen haben müssen. Verpflichtet ist zunächst jedes Unternehmen, das eine vorläufige Selbsterklärung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG abgegeben hat.

Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro erhalten haben, mussten und müssen das unverzüglich dem Lieferanten und der Prüfbehörde mitteilen. Gemäß den Ausführungen in den FAQ „sollen" auch diese Unternehmen (und zwar jede Verbundgesellschaft) ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln.

Hinweis: Der finalen Selbsterklärung sind ggf. Prüfvermerke eines Prüfers (absolute Höchstgrenze 4 Mio. Euro) bzw. Bescheide der Prüfbehörde (Höchstgrenze 50 Mio. Euro und höher) beizufügen. Wenn die Frist 31.05.2024 nicht eingehalten werden kann, sollte auf jeden Fall eine Fristverlängerung bei der Prüfbehörde beantragt werden, um Nachteile zu vermeiden.

Aufteilung der Höchstgrenzen neu geregelt

Die aktuellen FAQ enthalten in Bezug auf die Aufteilung der absoluten Höchstgrenzen im Unternehmensverbund erhebliche Abweichungen von den Vorversionen. Wenn beispielsweise in einem Unternehmensverbund Gesellschaft A die Voraussetzungen für die Höchstgrenze von 4 Mio. Euro und die Gesellschaften B und C die Voraussetzungen für je 2 Mio. Euro erfüllen, war in der Vorversion noch ausgeführt, dass die Gesellschaften A, B und C insgesamt die Höchstgrenze von 4 Mio. Euro nicht überschreiten dürfen und die Gesellschaften B und C sich die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro teilen müssen.

In der aktuellen Version ist geregelt, dass nach wie vor die Gesellschaften A, B und C in Summe die Höchstgrenze von 4 Mio. Euro nicht überschreiten dürfen, die Gesellschaften B und C jeweils eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro einhalten müssen, d.h. die Höchstgrenze nicht für beide Gesellschaften zusammen, sondern für jede Gesellschaft gesondert gilt. Die aktuellen FAQ sind um ein zusätzliches Beispiel ergänzt, in dem diese Regelung dargestellt ist:

Beispiel D, FAQ, S. 9: In einem Unternehmensverbund erfüllt Gesellschaft A die Voraussetzungen für eine absolute Höchstgrenze von 50 Mio. Euro und wählt diese, Gesellschaft B wählt eine absolute Höchstgrenze von 4 Mio. Euro und Gesellschaften C, D und E wählen jeweils eine absolute Höchstgrenze von 2 Mio. Euro Die Gesellschaften A, B, C, D und E dürfen insgesamt die Höchstgrenze von 50 Mio. Euro nicht überschreiten. Die Unternehmensteile, die niedrigere Höchstgrenzen wählen, müssen diese ihrerseits einhalten (B max. 4 Mio. Euro, C, D und E jeweils max. 2 Mio. Euro). Der Unternehmensverbund kann die Höchstgrenzen entsprechend den vorgenannten Regelungen frei verteilen. Es ist denkbar, dass auf Gesellschaft B eine Höchstgrenze von 4 Mio. Euro Anwendung findet, auf die Gesellschaften C, D und E jeweils eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro (d.h. insgesamt 6 Mio. Euro) und auf Gesellschaft A eine Höchstgrenze von 40 Mio. Euro (50 Mio. Euro - 4 Mio. Euro [Höchstgrenze für B] - 2 Mio. Euro [Höchstgrenze C] - 2 Mio. Euro [Höchstgrenze D] - 2 Mio. Euro [Höchstgrenze E]).

Diese neue Einschätzung zu den einschlägigen Vorschriften räumt im Unternehmensverbund höhere absolute Höchstgrenzen ein.

Sonstiges

Weitere Änderungen sind in Bezug auf die Feststellung der „besonderen Betroffenheit“, das Verhältnis der Entlastungen zu nicht-beihilferelevanten Entlastungen und zur Frage, welche Entlastungen in die Höchstgrenzen einzurechnen sind, erfolgt.

Hinweis: Die FAQ des BMWK sind nach Aussage des Ministeriums nicht rechtsverbindlich. Dennoch kommt ihnen gem. der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften eine große Bedeutung zu. Insbesondere sollen die Aussagen in den FAQ u.U. Vorrang vor der geübten Verwaltungspraxis haben, wenn sie inhaltlich davon abweichen.