Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Mit dem Änderungsgesetz schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Aufgaben, die der „Prüfbehörde“ zugewiesen sind, durch einen privaten Dritten erledigen zu lassen. Es steht zu erwarten, dass demnächst eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wege der Beleihung mit der Übernahme der Aufgaben der Prüfbehörde betraut werden wird.
Unternehmen, die eine höhere Entlastung als 2 Mio. Euro beziehen möchten, müssen Verpflichtungen zur Arbeitsplatzerhaltung eingehen. Dazu sind Erklärungen gegenüber der Prüfbehörde abzugeben. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen wurde um zwei Wochen auf den 31.07.2023 verlängert.
Verlängert wurde auch die Frist, binnen derer Unternehmen erklären können, eine Förderung mit einer Entlastungssumme von über 25 Mio. Euro nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Auch diese Erklärungsfrist wurde auf den 31.07.2023 verlängert.
Differenzbetragsanpassungsverordnung
Mit der am 21.03.2023 verkündeten Differenzbetragsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 81) hat der Verordnungsgeber für bestimmte Letztverbraucher die Differenzbeträge für Strom, Erdgas und Wärme begrenzt. Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Verordnung für Unternehmen gilt, die eine höhere Entlastung als 2 Mio. Euro erhalten. Für diese Unternehmen darf der Differenzbetrag für Erdgas 8 Cent/kWh und für Strom 24 Cent/kWh nicht übersteigen. Für Wärme wird der Entlastungsbetrag ebenfalls auf 8 Cent/kWh begrenzt, wenn der Kunde zusätzlich einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh hat oder ein zugelassenes Krankenhaus ist.
Die Begrenzung der Differenzbeträge gilt seit dem 01.05.2023.
Aktualisierung sonstiger Unterlagen
Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro/ Monat in Anspruch nehmen möchten, mussten bis zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung abgeben. Diese Selbsterklärung ist nunmehr auf der Seite „gaswärmepreisbremse.pwc.de“ als Online-Formular ausgestaltet. Das Online-Formular entspricht inhaltlich dem bisher bekannten PDF-Formular. Mittels des Online-Formulars wird ein PDF-Formular generiert, das heruntergeladen und dann an den Lieferanten übermittelt werden kann.
Unternehmen, die bisher noch keine Selbsterklärung abgegeben haben, aber dennoch eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro in Anspruch nehmen möchten, sollten die Selbsterklärung unverzüglich nachreichen.
Weitere Fristen für Letztverbraucher
Unternehmen, die einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro erhalten haben, müssen dies unverzüglich der Prüfbehörde und ihrem Lieferanten mitteilen. Unternehmen, die für sich selbst eine Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro beziehen, müssen bis zum 31.07.2023 Erklärungen in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht abgeben. Die Erklärung muss gegenüber der Prüfbehörde abgegeben werden. Da es noch keine Prüfbehörde gibt, kann auch diese Verpflichtung noch nicht erfüllt werden. Eine Übersicht über alle Fristen nach den Energiepreisbremsengesetzen finden Sie hier.
Ab 01.01.2023 | § 6 (1), § 14 (1) EWPBG | Entlastung Großverbraucher Erdgas/Wärme |
Bis 31.01.2023 | § 4 (4) EWPBG | Allgemeine Info über Gaspreisbremse auf Homepage |
Bis 15.02.2023 | § 12 (4) EWPBG | Allgemeine Info über Wärmepreisbremse auf Homepage oder Kundenmitteilung |
Bis 28.02.2023 | § 33 (9) EWPBG | Antrag auf Vorauszahlung (Gas/Wärme) (Einmalig verlängert bis 31.03.2023) |
Vor dem 01.03.2023 | § 3 (3), § 11 (4) EWPBG; § 12 (2) StromPBG | Konkrete Kundeninformation über Entlastung (Gas/Wärme/Strom) |
Bis zum 01.03.2023 | § 9 (4) EWPBG | Angaben von Letztverbrauchern, dessen Netzentgelte oder Messstellenentgelte nicht durch seinen Erdgaslieferanten erhoben werden, ggü. den Erdgaslieferanten. |
Bis zum 01.03.2023 oder unverzüglich | § 10 (4) EWPBG | Angaben von KWK-Anlagenbetreibern ggü. Lieferanten. |
Ab 01.03.2023 | § 3 (1), § 11 (1) EWPBG | Entlastung restliche Kunden Erdgas/Wärme und alle Stromkunden |
Bis 31.03.2023 (oder unverzüglich) | § 22 (1) S. 1 EWPBG; § 30 (1) S. 1 StromPBG | Abgabe Selbsterklärung von Letztverbrauchern, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen wird. |
Bis 31.03.2023 | § 29a (6) EWPBG; § 37a (6) StromPBG | Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde erklären, dass sie eine Förderung gemäß den Preisbremsengesetzen mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten des Boni- und Dividendenverbots unterliegen. |
Bis 31.03.2023 (oder unverzüglich) | § 14 (1) StromPBG | VNBs teilen dem vorgelagerten ÜNB die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich Abschöpfung von Überschusserlösen nach Strom PBG fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. |
Unverzüglich | § 22 (3) EWPBG § 30 (2) StromPBG | Mitteilung an Lieferant und Prüfbehörde, wenn die dem Unternehmen gewährte Entlastungssumme 2 Mio. Euro übersteigt |
Ab 01.07.2023 | § 22 (7) EWPBG | Lieferanten übermitteln Selbsterklärungen an „Beauftragten“ (PwC); Beauftragter übermittelt Selbsterklärungen an Prüfbehörde |
Bis 15.07.2023 | § 29 (2) EWPBG; § 37 (2) StromPBG | Vorlag Nachweise zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht an Prüfbehörde |
Bis 15.08.2023 (dann alle 3 Monate) | § 14 (1) StromPBG | Zahlung erwirtschaftete Überschusserlöse Betreiber Stromerzeugungsanlagen ggü. Netzbetreiber |
Bis 30.11.2023 | § 22 (4) EWPBG; § 30 (4) StromPBG | Neubestimmung Höchstgrenzen und deren Verteilung möglich |
Bis 31.12.2023 | § 29a (1) EWPBG; § 37a (1) StromPBG | Geltungszeitraum des Boni- und Dividendenverbots, soweit die Voraussetzungen vorliegen. |
Bis 31.12.2023 | § 29a (1) EWPBG; § 37a (1) StromPBG | Geltungszeitraum des Boni- und Dividendenverbots, soweit die Voraussetzungen vorliegen. |
Bis 31.12.2023 | § 30 (6) StromPBG | Ggf. Vorlegen „Energiewende“-Plan durch Letztverbraucher |
Bis 31.05.2024 (unverzüglich nach 31.12.2023) | § 22 (1) S. 2 EWPBG; § 30 (1) S. 2 StromPBG | Selbsterklärung über tatsächlichen Entlastungsbeitrag > 150.000 Euro ggü. Lieferanten bzw. dem Beauftragten (sonst Rückforderung) |
Bis 30.06.2024 | § 22 (5) EWPBG; § 30 (5) StromPBG | Mitteilungspflicht an ÜNBs (Entlastungsbeträge > 100.000 Euro) |
Bis 30.06.2024 | § 20 (2) EWPBG; § 12 (3) StromPBG | Pflicht zur Endabrechnung gewährter Entlastungsbeträge |
Bis 30.06.2024 | § 20 (3) EWPBG; § 12 (4) StromPBG | Frist zur Rückforderung ggü. Letztverbrauchern, wenn Mitteilung fehlt |
Bis 31.12.2024 | § 22 (6) EWPBG | Vorlegen „Energiewende“-Plan durch Letztverbraucher mit Entlastungsbeträgen > 50 Millionen Euro ggü. Prüfbehörde |
Bis 31.05.2025 | § 34 (1) EWPBG | Frist zum Einreichen der Dokumente zur Endabrechnung (Gas/Wärme) |
Aktualisierte FAQ
Das Bundeswirtschaftsministerium aktualisiert laufend die FAQ zu den unterschiedlichen Themenbereichen Strompreisbremse, Gaspreisbremse, Abschöpfung von Zufallsgewinnen und Selbsterklärung von Unternehmen. Die jeweils aktuellen FAQ sind unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html zu finden.