Energiepreisbremsen - Wie geht es weiter?

20.06.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Am 31.03.2023 haben Bundestag und Bundesrat Änderungen an den Regelungen zu den Energiepreisbremsen beschlossen. Am 31.03.23 ist auch die Frist abgelaufen, binnen derer Unter-nehmen, die mehr als 150.000 Euro Entlastung pro Monat haben möchten, ihre Selbsterklärung haben abgeben müssen. Bereits am 21.03.2023 ist die Differenzbetragsanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Danach ergeben sich seit Mai 2023 Änderungen bei den Entlastungsbeträgen.

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Mit dem Änderungsgesetz schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Aufgaben, die der „Prüfbehörde" zugewiesen sind, durch einen privaten Dritten erledigen zu lassen. Es steht zu erwarten, dass demnächst eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wege der Beleihung mit der Übernahme der Aufgaben der Prüfbehörde betraut werden wird.

Unternehmen, die eine höhere Entlastung als 2 Mio. Euro beziehen möchten, müssen Verpflichtungen zur Arbeitsplatzerhaltung eingehen. Dazu sind Erklärungen gegenüber der Prüfbehörde abzugeben. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen wurde um zwei Wochen auf den 31.07.2023 verlängert.

Verlängert wurde auch die Frist, binnen derer Unternehmen erklären können, eine Förderung mit einer Entlastungssumme von über 25 Mio. Euro nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Auch diese Erklärungsfrist wurde auf den 31.07.2023 verlängert.

Differenzbetragsanpassungsverordnung

Mit der am 21.03.2023 verkündeten Differenzbetragsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 81) hat der Verordnungsgeber für bestimmte Letztverbraucher die Differenzbeträge für Strom, Erdgas und Wärme begrenzt. Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Verordnung für Unternehmen gilt, die eine höhere Entlastung als 2 Mio. Euro erhalten. Für diese Unternehmen darf der Differenzbetrag für Erdgas 8 Cent/kWh und für Strom 24 Cent/kWh nicht übersteigen. Für Wärme wird der Entlastungsbetrag ebenfalls auf 8 Cent/kWh begrenzt, wenn der Kunde zusätzlich einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh hat oder ein zugelassenes Krankenhaus ist.

Die Begrenzung der Differenzbeträge gilt seit dem 01.05.2023.

Aktualisierung sonstiger Unterlagen

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro/ Monat in Anspruch nehmen möchten, mussten bis zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung abgeben. Diese Selbsterklärung ist nunmehr auf der Seite „gaswärmepreisbremse.pwc.de" als Online-Formular ausgestaltet. Das Online-Formular entspricht inhaltlich dem bisher bekannten PDF-Formular. Mittels des Online-Formulars wird ein PDF-Formular generiert, das heruntergeladen und dann an den Lieferanten übermittelt werden kann.

Unternehmen, die bisher noch keine Selbsterklärung abgegeben haben, aber dennoch eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro in Anspruch nehmen möchten, sollten die Selbsterklärung unverzüglich nachreichen.

Weitere Fristen für Letztverbraucher

Unternehmen, die einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro erhalten haben, müssen dies unverzüglich der Prüfbehörde und ihrem Lieferanten mitteilen. Unternehmen, die für sich selbst eine Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro beziehen, müssen bis zum 31.07.2023 Erklärungen in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht abgeben. Die Erklärung muss gegenüber der Prüfbehörde abgegeben werden. Da es noch keine Prüfbehörde gibt, kann auch diese Verpflichtung noch nicht erfüllt werden. Eine Übersicht über alle Fristen nach den Energiepreisbremsengesetzen finden Sie hier.

Aktualisierte FAQ

Das Bundeswirtschaftsministerium aktualisiert laufend die FAQ zu den unterschiedlichen Themenbereichen Strompreisbremse, Gaspreisbremse, Abschöpfung von Zufallsgewinnen und Selbsterklärung von Unternehmen. Die jeweils aktuellen FAQ sind unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html zu finden.