Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, so dass je nach individuellem Steuersatz des Arbeitnehmers ein Lohnsteuerabzug und ggf. ein Abzug Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vorzunehmen ist. Hingegen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Energiepreispauschale an.
Weitere Details zur Auszahlung und Abrechnung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber erhalten Sie in unserer Kurzinformation.