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Steuerberatung

Energiepreispauschale: Auszahlung erfolgt im September 2022

Mit ei­ner ein­ma­li­gen En­er­gie­preis­pau­schale von 300 Euro, auf de­ren Aus­zah­lung zum 01.09.2022 ein An­spruch ent­steht, möchte der Ge­setz­ge­ber alle Er­werbstäti­gen von den fi­nan­zi­el­len Fol­gen der ge­stie­ge­nen En­er­gie­preise ent­las­ten. Ar­beit­neh­mern soll die Pau­schale vor­ran­gig durch den Ar­beit­ge­ber mit der Ent­gel­tab­rech­nung für Sep­tem­ber 2022 aus­ge­zahlt wer­den.

Ar­beit­neh­mer er­hal­ten die En­er­gie­preis­pau­schale von ein­ma­lig 300 Euro von ih­rem Ar­beit­ge­ber aus­ge­zahlt, wenn sie un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sind und am 01.09.2022 in einem ge­genwärti­gen ers­ten Dienst­verhält­nis ste­hen. Die En­er­gie­preis­pau­schale ist steu­er­pflich­tig, so dass je nach in­di­vi­du­el­lem Steu­er­satz des Ar­beit­neh­mers ein Lohn­steu­er­ab­zug und ggf. ein Ab­zug So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer vor­zu­neh­men ist. Hin­ge­gen fal­len keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge auf die En­er­gie­preis­pau­schale an.

Wei­tere De­tails zur Aus­zah­lung und Ab­rech­nung der En­er­gie­preis­pau­schale durch den Ar­beit­ge­ber er­hal­ten Sie in un­se­rer Kurz­in­for­ma­tion.

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