Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

31.01.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das AG Aschaffenburg kommt mit Beschluss vom 07.11.2022 (Az. 654 IK 298/21, ZinsO 2022, S. 2691) zu dem Ergebnis, dass die im Einkommensteuergesetz geregelte Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Selbständige pfändbar ist.

Der Gesetzgeber hat alle Erwerbstätigen mit der Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro zum 01.09.2022 von den finanziellen Folgen der gestiegenen Energiepreise entlastet. Die Pauschale wurde vorrangig durch den Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für September 2022 ausgezahlt.

Laut AG Aschaffenburg ist diese Zahlung pfändbar. Die in §§ 112 ff. EStG geregelte Energiepreispauschale komme nur Arbeitnehmern und Selbständigen zugute, wohingegen alle Einwohner Deutschlands von den gestiegenen Energiekosten betroffen seien. Daraus schließt das Gericht, dass es an einer konkreten Zweckbestimmung der Energiepreispauschale im Sinne von § 851 ZPO fehlt. Weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung sei ein konkreter Zweck ersichtlich, für den der Auszahlungsbetrag verwendet werden müsse oder solle. Zudem werde nicht geprüft, ob der ausgezahlte Betrag für einen bestimmten Zweck verwendet wird und zudem sei unklar, welcher Zweck das sein sollte. Vielmehr handele es sich bei der Energiepreispauschale um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechende Anwendung fänden. Aus § 46 AO ergebe sich, dass Steuervergütungen - und damit auch die Energiepreispauschale - gepfändet werden können.

Hinweis: Rentner und Studierende erhielten eine entsprechende Unterstützung in Höhe von 300 Euro bzw. 200 Euro im Dezember 2022. Diese Leistungen wurden im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs sowie des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPS) umgesetzt.