Mit Inkrafttreten des EEG 2017 wurde die Förderung großer Solaranlagen nach dem EEG von einem System fester Vergütungen auf ein Ausschreibungssystem umgestellt. Die Vergütungshöhe für Solarstrom aus PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kW wird danach nicht mehr zentral festgelegt, sondern durch Ausschreibungen bestimmt. Bislang war vorgesehen, insgesamt 600 Megawatt (MW) pro Jahr in drei Ausschreibungsrunden mit je 200 MW auszuschreiben. Das Gesetz sieht bisher außerdem vor, dass sich das Ausschreibungsvolumen jeweils um die Summe der im vorangegangenen Jahr installierten Leistung von Freiflächenanlagen verringert, die nicht im Rahmen des Ausschreibungsverfahren gefördert werden, also eine feste Vergütung erhalten. Das Volumen erhöht sich wiederum jeweils um die installierte Leistung, für die im vorangegangenen Jahr keine Zuschläge erteilt bzw. keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (Energiesammelgesetz) wird u.a. § 28 Abs. 2 EEG 2017 geändert. Das Volumen der regulären Ausschreibungen wird bis 2021 verringert und 2022 wieder angehoben. In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Und zwar werden 2019 zu den Gebotsterminen am 1.3.2019 und 1.12.2019 jeweils 500 MW Leistung, im Jahr 2020 zu den Terminen 1.3.2020 und 1.7.2020 jeweils 300 MW, zum 1.9.2020 und 1.12.2020 weitere je 400 MW und zum 1.3.2021, 1.7.2021, 1.9.2021 und 1.12.2021 jeweils weitere 400 MW zu installierende Leistung ausgeschrieben. Das Volumen für Innovationsausschreibungen nach § 39j EEG 2017 wird von 50 MW pro Jahr auf 250 MW im Jahr 2019, 400 MW im Jahr 2020 und 500 MW im Jahr 2021 angehoben. Auch das Volumen der gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergie an Land und Solarenergie wird angehoben. Die bisherigen Vorschriften zur Erhöhung und Verringerung dieser Werte bleiben im Wesentlichen erhalten.
Für Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kW wird der sog. „anlegbare Wert“, der die Basis für die Vergütung gem. EEG 2017 darstellt, von derzeit 11,09 ct/kWh bis April 2019 in drei Stufen auf 8,90 ct/kWh reduziert. Der anlegbare Wert wird gem. § 49 EEG 2017 laufend je nach Höhe des Zubaus an Solaranlagen abgesenkt. Gemäß der Neuregelung im Energiesammelgesetz ist nur noch der Zubau an Anlagen maßgeblich, deren anzulegender Wert durch das Gesetz und nicht durch Ausschreibung ermittelt wird.
Die Höhe des Anspruchs auf Mieterstromzuschlag wird aus dem anzulegenden Wert abzüglich derzeit 8,5 ct/kWh ermittelt. Aufgrund der Absenkung des anzulegenden Wertes wird auch der Abzugsbetrag auf 8 ct/kWh verringert.
Der Bundesrat hatte Maßnahmen zur Förderung von Mieterstrommodellen gefordert. Diesen Forderungen ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Dennoch hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt, in einer Entschließung aber nach wie vor Maßnahmen zur Stärkung des Mieterstroms gefordert.
Die Stimmen zum Gesetz sind überwiegend kritisch. Die Solarbranche bemängelt vor allem die Kürzung der Vergütung für große Solaranlagen und die Auswirkungen auf die Mieterstrommodelle. Kritisiert wird auch, dass der absolute Förderdeckel für Solaranlagen von 52 GW, der 2012 eingeführt wurde, nicht aufgehoben wird. Nach wie vor fordert die Branche u.a. eine Befreiung aller Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht, eine Abschaffung der technologieoffenen Ausschreibungen (Wind- und Solarenergie) und eine vollständige Befreiung des Eigenverbrauchs von Photovoltaikstrom von der EEG-Umlage.