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Energiesammelgesetz und nun?

Nach­dem der Deut­sche Bun­des­tag am 30.11.2018 dem Ge­setz zur Ände­rung des Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­set­zes, des Kraft-Wärme-Kopp­lungs­ge­set­zes, des En­er­gie­wirt­schafts­ge­set­zes und wei­te­rer en­er­gie­recht­li­cher Vor­schrif­ten (sog. En­er­gie­sam­mel­ge­setz oder En­SaG) be­schlos­sen hat, er­folgte am 14.12.2018 in sei­ner letz­ten Sit­zung des Jah­res 2018 auch die Zu­stim­mung durch den Deut­schen Bun­des­rat.

Zu den für eine EEG-Um­la­gen-Begüns­ti­gung wich­ti­gen Fra­ge­stel­lun­gen be­tref­fend die Ab­gren­zung selbst­ver­brauch­ter zu wei­ter­ge­lei­te­ten Strom­men­gen ei­ner­seits und die sich aus Werk- und Dienst­verträgen er­ge­bende Be­hand­lung der Auf­wen­dun­gen im Rah­men der Er­mitt­lung der Brut­to­wert­schöpfung an­de­rer­seits, wurde in der Ver­gan­gen­heit ins­be­son­dere auf den Leit­fa­den zur Ei­gen­ver­sor­gung der Bun­des­netz­agen­tur für Elek­tri­zität, Gas, Te­le­kom­mu­ni­ka­tion, Post und Ei­sen­bah­nen (kurz: BNetzA), Bonn, mit Stand Juli 2016, auf das Hin­weis­blatt Stromzähler für strom­kos­ten­in­ten­sive Un­ter­neh­men des Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (kurz: BAFA), Esch­born, mit letz­tem Stand vom 14.5.2018 bzw. auf das je­weils re­le­vante BAFA-Merk­blatt für strom­kos­ten­in­ten­sive Un­ter­neh­men, zurück­ge­grif­fen.

Mit dem En­er­gie­sam­mel­ge­setz hat der Ge­setz­ge­ber über die §§ 62a und 62b und in § 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 n.F. recht­li­che Vor­ga­ben zur Be­ur­tei­lung ge­ringfügi­ger Strom­verbräuche Drit­ter und zur Mes­sung und Schätzung von Strom­men­gen in Ge­set­zes­form ge­gos­sen.

Zunächst ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass diese Neu­re­ge­lung - zu­min­dest nach der Re­gie­rungs­begründung zu § 104 Abs. 10 EEG 2017 n.F. - einen „Rechts­frie­den“ in die­sem Zu­sam­men­hang bzgl. Strom­verbräuchen vor dem 1.1.2017 schaf­fen will. Für Strom­verbräuche nach die­sem Zeit­punkt und vor dem 1.1.2020 wird eine Überg­angs­re­ge­lung ge­schaf­fen, die eine „sach­ge­rechte und in ei­ner für einen nicht sach­verständi­gen Drit­ten je­der­zeit nach­voll­zieh­ba­ren und nachprüfba­ren Weise“ Schätzun­gen eröff­nen soll.

Das BAFA hat am 11.12.2018 und am 17.12.2018 alle An­trag­stel­ler bezüglich des Be­gren­zungs­jah­res 2019 an­ge­schrie­ben und um noch­ma­lige Überprüfung der bis zum Ende der Aus­schluss­frist vor­ge­nom­me­nen An­ga­ben zur Ab­gren­zung von selbst­ver­brauch­ten und zu wei­ter­ge­lei­te­ten Strom­men­gen ge­be­ten. Da­bei be­zieht sich das BAFA auf die Re­gie­rungs­begründung zum En­SaG, wo­nach sich die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung auch auf das lau­fende An­trags­ver­fah­ren in der Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung für das Be­gren­zungs­jahr 2019 aus­wir­ken soll. Sämt­li­che An­trag­stel­ler müssen sich da­her bis spätes­tens 31.3.2019 noch­mals um­fas­send mit die­ser The­ma­tik aus­ein­an­der­set­zen und in Zwei­felsfällen über­le­gen, ob Ände­run­gen an der bis­he­ri­gen Be­ur­tei­lung er­for­der­lich sind.

In der Folge kom­men mit Wir­kung zum 1.1.2018 die §§ 62a und §§ 62b EEG 2017 n.F. zur An­wen­dung. Die we­sent­li­chen Re­ge­lungs­in­halte se­hen fol­gen­dermaßen aus:

Bagatellfälle

Nach § 62a EEG 2017 n.F. sind ge­ringfügige Strom­verbräuche Drit­ter dem Letzt­ver­brau­cher zu­zu­ord­nen, so­fern sie

  • ge­ringfügig sind,
  • übli­cher­weise und im kon­kre­ten Fall nicht ge­son­dert ab­ge­rech­net wer­den und
  • ver­braucht wer­den
    • in den Räum­lich­kei­ten, auf dem Grundstück oder dem Be­triebs­gelände des Letzt­ver­brau­chers und
    • im Fall ei­ner ge­werb­li­chen Nut­zung zur Er­brin­gung ei­ner Leis­tung der an­de­ren Per­son ge­genüber dem Letzt­ver­brau­cher oder des Letzt­ver­brau­chers ge­genüber der an­de­ren Per­son.

Hinweis

Laut Ge­set­zes­begründung han­delt es sich da­bei etwa um den „Strom­ver­brauch von Gästen, Pas­sa­gie­ren, ex­ter­nen auf Werk­ver­trags­ba­sis be­schäftig­ten Rei­ni­gungs­diens­ten oder Hand­wer­kern, so­fern es sich um un­ent­gelt­li­che und im kon­kre­ten Fall auch nicht ge­son­dert ab­ge­rech­nete Verbräuche von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung han­delt.“ Zusätz­lich dürfte der Jah­res­ver­brauch ei­nes gewöhn­li­chen Haus­halts­kun­den „auf das Jahr […]im Re­gel­fall aber kei­nen Ba­ga­tell­ver­brauch mehr dar­stel­len“.

Messen und Schätzen

§ 62b EEG 2017 n.F. re­gelt die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zur Mes­sung und Schätzung. Durch § 62b Abs. 1 EEG 2017 n.F. wird zunächst klar­ge­stellt, dass Strom­men­gen grundsätz­lich durch mess- und eich­rechts­kon­forme Mess­ein­rich­tun­gen ab­zu­gren­zen sind.

Von die­ser Grund­re­gel sieht § 62b Abs. 2 EEG 2017 n.F. jetzt zwei Möglich­kei­ten für die Fälle vor, in de­nen Strom­verbräuche mit un­ter­schied­li­chen EEG-Um­la­gesätze zu be­le­gen wären (sog. „Wei­ter­lei­tungsfälle“). Da­nach kann auf eine mess­tech­ni­sche Er­fas­sung ver­zich­tet wer­den, wenn für die ge­samte Strom­menge der in­ner­halb die­ser Strom­menge gel­tende höchste EEG-Um­la­ge­satz gel­tend ge­macht wird.

Hinweis

Tref­fen bei­spiels­weise hin­ter einem Zähl­punkt Ei­gen­ver­sor­gungs­men­gen aus ei­ner neuen KWK-An­lage so­wie an einen Drit­ten ge­lie­ferte Strom­men­gen, der kein Um­la­ge­pri­vi­leg ge­nießt, zu­sam­men, be­darf es laut Ge­set­zes­begründung ei­ner mess­tech­ni­schen Ab­gren­zung der Er­zeu­gung und der Wei­ter­lei­tung an den Drit­ten dann nicht, wenn für die ge­samte hin­ter die­sem Zähl­punkt ver­brauchte Strom­menge die EEG-Um­lage in vol­ler Höhe gel­tend ge­macht und ent­rich­tet wird.

Auch kann auf eine mess­tech­ni­sche Er­fas­sung ver­zich­tet wer­den, wenn die Ab­gren­zung tech­ni­sch unmöglich oder mit un­ver­tret­ba­rem Auf­wand ver­bun­den ist und auch eine Ab­rech­nung auf­grund der Menge des pri­vi­le­gier­ten Stroms, für den in Er­man­ge­lung der Ab­gren­zung der in­ner­halb die­ser Strom­menge gel­tende höchste EEG-Um­la­ge­satz an­zu­wen­den wäre, nicht wirt­schaft­lich zu­mut­bar ist.

Hinweis

Hier­bei han­delt es sich laut Ge­set­zes­begründung um eine eng an­zu­wen­den­den Son­der­vor­schrift, die etwa dann greift, wenn es sich um durch­mischte Strom­verbräuche an ein und der­sel­ben Ver­brauchs­stelle (i.d.R. ei­ner Steck­dose, einem Strom­ver­tei­ler oder einem ab­grenz­ba­ren Strom­kreis) han­delt und eine mess­tech­ni­sche Ab­gren­zung in­so­weit eine tech­ni­sch unmögli­che oder vom wirt­schaft­li­chen Auf­wand un­zu­mut­bare mess­tech­ni­sche Pro­to­kol­lie­rung der je­wei­li­gen Verbräuche ver­schie­de­ner Letzt­ver­brau­cher er­for­dern würde. Dies ist etwa der Fall bei zu un­ter­schied­li­chen Zei­ten so­wohl von nicht um­la­ge­pri­vi­le­gier­ten Drit­ten etwa Werk­ver­trags­neh­mern als auch von dem um­la­ge­pri­vi­le­gier­ten Un­ter­neh­men selbst be­nutz­ten Pro­duk­ti­ons­an­la­gen.

Ist da­her die Ab­gren­zung von Strom­men­gen tech­ni­sch unmöglich oder nur mit un­ver­tret­ba­rem Auf­wand ver­bun­den, ist eine Schätzung in sach­ge­rech­ter und in ei­ner für einen sach­verständi­gen Drit­ten je­der­zeit nach­voll­zieh­ba­ren und nachprüfba­ren Weise nun ge­setz­lich möglich. Über diese Schätzung muss je­doch si­cher­ge­stellt wer­den, dass nicht we­ni­ger EEG-Um­la­ge­beträge zu zah­len sind, als sie bei ei­ner in­stal­lier­ten Mess­ein­rich­tung im Sinne des Mes­sEG zu zah­len wären. Hierzu stellt § 62b Abs. 3 Satz 4 EEG 2017 n.F. ins­be­son­dere auf eine Schätzung aus­ge­hend von der ma­xi­ma­len Leis­tungs­auf­nahme der be­tref­fen­den Strom­ver­brauchsein­rich­tung (Worst-Case-Be­trach­tung), die mit der Summe der vollen Zeit­stun­den des je­wei­li­gen Ka­len­der­jah­res, in der Re­gel 8.760 Stun­den, zu mul­ti­pli­zie­ren ist, ab.

Ergänzend sind bei der­ar­ti­gen Schätzun­gen zusätz­li­che An­ga­ben für die End­ab­rech­nung nach § 74 Abs. 2 oder § 74a Abs. 2 EEG 2017 n.F. er­for­der­lich. Diese An­ga­ben sind auch ge­genüber dem BAFA nach § 62b Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 n.F. im Rah­men der An­trag­stel­lung zu ma­chen, so­fern die­ses nicht ausdrück­lich ver­zich­tet:

(Übertragungs-)Netzbetreiber

BAFA

1

Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,

x

x

2

Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,

x

x

3

Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die geschätzten Strommengen verbraucht wurden,

x (optional)

x

4

jeweils den Betreiber der anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,

x (optional)

x

5

bei Schätzungen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist

x

x

6

Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

x

x

Ins­be­son­dere die schwie­rige Ab­gren­zungs­frage, wer Be­trei­ber der Strom­ver­brauchsein­rich­tun­gen ist, wird eine um­fas­sende Auf­ar­bei­tung je­des ein­zel­nen Sach­ver­halts un­ab­ding­bar ma­chen.

Hinweis

Laut Ge­set­zes­begründung ist „zur Be­stim­mung die­ser Be­trei­ber­ei­gen­schaft […] grundsätz­lich auf die von der Recht­spre­chung und der Bun­des­netz­agen­tur in ih­rem Leit­fa­den zur Ei­gen­ver­sor­gung her­aus­ge­ar­bei­te­ten Kri­te­rien zur Be­stim­mung des Be­trei­bers ei­ner Strom­er­zeu­gungs­an­lage zurück­zu­grei­fen. Da­nach ist maßgeb­lich, wer die tatsäch­li­che Herr­schaft über die elek­tri­schen Ver­brauchs­geräte ausübt, wer ihre Ar­beits­weise ei­gen­ver­ant­wort­lich be­stimmt und das wirt­schaft­li­che Ri­siko trägt. Ins­be­son­dere letz­te­res Kri­te­rium führt im hy­po­the­ti­sch an­zu­neh­men­den Fall des Aus­falls der Strom­ver­brauchsein­rich­tung in vie­len Kon­stel­la­tio­nen zu ei­ner trenn­schar­fen Ab­gren­zung. So ist der Strom­ver­brauch ei­nes Werk­ver­trags­neh­mers grundsätz­lich an­ders ein­zu­ord­nen als der Strom­ver­brauch ei­nes An­ge­stell­ten. Ers­te­rer wird re­gelmäßig als Strom­ver­brauch des Drit­ten, letz­te­rer re­gelmäßig als Selbst­ver­brauch des Ar­beit­ge­bers zu qua­li­fi­zie­ren sein.“

In obi­ger Über­sicht sind die An­ga­ben 3 und 4 als op­tio­nale An­for­de­rung der (Über­tra­gungs-) Netz­be­trei­ber ge­kenn­zeich­net. Hier­auf kann ver­zich­tet wer­den, wo­bei al­ler­dings eine Nach­er­he­bung er­laubt bleibt. Bis zu wel­chem Zeit­punkt eine sol­che Nach­er­he­bung er­fol­gen kann, wurde nicht ge­setz­lich ge­re­gelt.

Sondervorschriften

In § 62b Abs. 5 EEG 2017 n.F. wird die bis­her in § 61h Abs. 2 EEG 2017 a.F. ent­hal­tene Re­ge­lung über­nom­men und nach der Ge­set­zes­begründung nur sprach­lich präzi­siert.

§ 62b Abs. 6 EEG 2017 n.F. enthält eine Son­der­vor­schrift zur Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung, wo­nach nur in die­sen Fällen die zu­vor be­schrie­be­nen Re­ge­lun­gen zu Ba­ga­tellfällen und zur Schätzung und Mes­sung An­wen­dung fin­den.

Da­nach ha­ben An­trag­stel­ler selbst­ver­brauchte Strom­men­gen von an Dritte wei­ter­ge­lei­tete Strom­men­gen auch bei nicht un­ter­schied­li­cher Höhe der zu zah­len­den EEG-Um­lage ab­zu­gren­zen. Dies je­doch nur, so­fern die ge­samte Strom­menge nicht als Selbst­ver­brauch gel­tend ge­macht wird. In die­sen Fällen sind die oben dar­ge­stell­ten An­ga­ben er­for­der­lich.

Hinweis

Aus­weis­lich der Ge­set­zes­begründung ist dies ins­be­son­dere dann re­le­vant, wenn in der Ver­gan­gen­heit an der be­tref­fen­den Ab­nah­me­stelle be­reits Wei­ter­lei­tun­gen statt­ge­fun­den ha­ben, für Wei­ter­lei­tung und Selbst­ver­brauch man­gels Pri­vile­gie­rung aber der­selbe Um­la­ge­satz an­zu­wen­den war. Aus die­sem Grund be­stand keine Mess­pflicht nach § 62b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 n.F. und in der Folge war auch nicht die Schätzmöglich­keit nach Abs. 2 eröff­net. Durch die ent­spre­chende An­wen­dung un­ter Maßgabe wird auch in die­sen Fällen eine Schätzungsmöglich­keit nach Abs. 2 eröff­net. Für alle an­de­ren Fälle, in de­nen re­gelmäßig Um­la­gesätze in un­ter­schied­li­cher Höhe an­fal­len wer­den, er­gibt sich die Ab­gren­zungs­pflicht bei ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 62b Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 n.F. ohne die Maßgabe. Dies gilt ins­be­son­dere auch für die Ab­gren­zung des pri­vi­le­gier­ten Fahr­stroms von an­de­ren nicht pri­vi­le­gier­ten Strom­verbräuchen ei­ner Schie­nen­bahn.

Eine Schätzung nach der Überg­angs­be­stim­mung des § 104 Abs. 10 EEG 2017 n.F. un­ter­liegt nicht der Ein­hal­tung des § 62b EEG 2017 n.F. ab dem 1.1.2020 und kann auch für Strom­men­gen er­fol­gen, die nach dem 31.12.2016 oder aber im Fall von vom Ka­len­der­jahr ab­wei­chen­den Ge­schäfts­jah­ren im letz­ten ab­ge­schlos­se­nen Ge­schäfts­jahr vor der An­trag­stel­lung ver­braucht wur­den.

Hinweis

Ent­spre­chend be­darf es laut Ge­set­zes­begründung im Rah­men des An­trags­ver­fah­rens kei­ner Vor­lage […] ei­ner Erklärung über die er­folgte Um­set­zung der An­for­de­run­gen von § 62b Abs. 1. Satz 1 EEG 2017 n.F.

§ 62b Abs. 6 Sätze 2 und 3 EEG 2017 n.F. re­geln ei­ner­seits, dass im Falle ei­ner nach § 75 Satz 2 EEG 2017 geprüften End­ab­rech­nung nicht noch­mals im Rah­men des An­trags­ver­fah­rens auf Begüns­ti­gung nach der Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung eine Überprüfung ei­ner Schätzung zu er­fol­gen hat und an­de­rer­seits, dass für die Be­gren­zungs­jahre 2019 und 2020 un­wi­der­leg­bar ver­mu­tet wer­den soll, dass die An­ga­ben zu selbst­ver­brauch­ten Strom­men­gen des je­wei­li­gen Nach­weis­jah­res rich­tig sind, so­weit diese be­reits in den An­trags­ver­fah­ren zu den Be­gren­zungs­jah­ren 2016 und 2018 vom BAFA geprüft und ak­zep­tiert wor­den sind.

Wie ein­gangs erwähnt, soll für Strom­men­gen vor dem 31.12.2017 ein „Rechts­frie­den“ er­reicht wer­den und für Strom­men­gen be­tref­fend Zeiträume nach die­sem Ter­min und bis zum 1.1.2020 eine Überg­angs­re­ge­lung ge­schaf­fen wer­den, die in § 104 Abs. 10 EEG 2017 n.F. ent­hal­ten ist. Die Überg­angs­re­ge­lung ermöglicht für Fälle feh­len­der mess- und eich­rechts­kon­for­mer Mess­ein­rich­tun­gen auch dann eine Schätzung, so­fern diese ins­be­son­dere ab­wei­chend von § 62b Abs. 2 EEG 2017 n.F. ge­rade nicht tech­ni­sch unmöglich oder mit un­ver­tret­ba­rem Auf­wand ver­bun­den wäre. In die­sen Fällen ist dann je­doch eine Schätzung nach § 62b Abs. 3 bis 5 EEG 2017 n.F. vor­zu­neh­men. Darüber hin­aus ist zu­min­dest für Strom­men­gen ab dem Ka­len­der­jahr 2019 im Rah­men der End­ab­rech­nung eine Erklärung vor­zu­le­gen, mit der an­hand ei­nes Mess­kon­zepts dar­ge­legt wird, durch wel­che Maßnah­men ab dem 1.1.2020 si­cher­ge­stellt wird, dass § 62b EEG 2017 n.F. ein­ge­hal­ten wird. Der re­le­vante (Über­tra­gungs-) Netz­be­trei­ber kann eine Prüfung die­ses Mess­kon­zepts ver­lan­gen.

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