Wie bereits Anfang Oktober berichtet sollte der auf das Antragjahr 2022 befristete sog. Spitzenausgleich für ein weites Jahr auf das Auftragsjahr 2023 verlängert werden.
In der Zwischenzeit wurde das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. In einer ersten Lesung hatte der Deutsche Bundestag bereits am 13.10.2022 über den Entwurf eines Spitzenausgleichsverlängerungesetzes (SpAVerlG) beraten. Nun hat der Deutsche Bundestag am 01.12.2022 das Gesetz ohne Debatte verabschiedet, nachdem der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt hatte.
Die Verlängerung hat das Ziel, die Energiepreissteigerung zu dämpfen, einer weiter zunehmenden Inflation entgegenzuwirken und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin zu gewährleisten. Ein konkreter Wert zur Erreichung des Ziels, die Energieintensität zu reduzieren, wurde für das Jahr 2023 nicht benannt. In der Vergangenheit wurde ein vorgegebener Zielwert deutlich übererfüllt.
Hinweis: In einem nächsten Schritt ist die Beratung im Bundesrat am 16.12.2022 vorgesehen. Diesbezüglich sind allerdings keine Änderungen zu erwarten, da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang, der Spitzenausgleich eine weitere Verlängerung für das Jahr 2024 erfährt.
Auf die am 31.12.2022 endende Ausschlussfrist für Strom- sowie Energiesteuerentlastungen für 2021 weisen wir hin.
Über Neuerungen werden wir zeitnah informieren.