Der Sachverhalt:
Im März 2015 hatte die Klägerin für das Jahr 2014 die Entlastung von der Strom- und von der Energiesteuer nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragt. Dabei legte sie als Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz eine von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle unterschriebene Bestätigung vor. Darin wurde bestätigt, dass die Klägerin mit der Einführung eines Energiemanagements-, Umweltmanagements- oder eines alternativen Systems zur Energieeffizienz begonnen habe.
Auf diesen Antrag forderte die Steuerbehörde die Klägerin auf, durch den ausgefüllten Vordruck 1459 nachzuweisen, dass sie ein kleines oder mittleres Unternehmen sei. Hierauf teilte die Klägerin auf dem Vordruck die Einstufungskriterien mit und erklärte, dass es sich bei ihr um ein eigenständiges Unternehmen handele, weil sie nicht als verbundenes Unternehmen oder als Partnerunternehmen gelte.
Die Steuerbehörde lehnte die Entlastungsanträge ab, da die Klägerin die Voraussetzungen für die Entlastung nicht erfülle. Sie sei kein eigenständiges Unternehmen, da sie mit der KG und der GmbH verbunden sei. Daher sei sie kein KMU-Unternehmen, für das eine bestätigte Zertifizierung genüge. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Da die Klägerin nur ein alternatives Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz eingeführt hat, steht ihr der Anspruch auf die Vergütung sowohl nach § 10 StromStG als auch nach § 55 EnergieStG nur zu, wenn sie ein KMU ist. Dabei sind KMU nur solche i.S.d. Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff.) - Empfehlung -, §§ 55 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG, 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG.
Die Klägerin ist insoweit als ein eigenständiges KMU zu behandeln. Zwar sind für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der KG die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung nicht erfüllt. Zwar könnten in der Person des persönlich haftenden Gesellschafters der KG und der Klägerin die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Anhangs Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 der Empfehlung gegeben sein. Eine abschließende Feststellung dazu bedarf es jedoch nicht, da eine weitere die Eigenschaft als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ausschließende Voraussetzung im Streitfall fehlt: Die insoweit zusammen zu betrachtenden Unternehmen müssen nämlich nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sein.
Dabei gilt nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 5 des Anhangs der Empfehlung als benachbarter Markt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Zur Beurteilung des relevanten Marktes kann nach dem 12. Erwägungsgrund der Empfehlung die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. C 372 S. 5 vom 09.12.1997, ‑ Bekanntmachung ‑) herangezogen werden.
Die Produkte der Klägerin und der KG sind weder austauschbar noch substituierbar. Auch gibt es zwischen den Produkten der Klägerin und denen der KG keine Angebotssubstituierbarkeit. Die Klägerin und die KG unterhalten unterschiedliche Forschungs- und Entwicklungsabteilungen und auch unterschiedliche Logistikbereiche. Die Klägerin und die KG sind zudem nicht in benachbarten Märkten tätig, denn der Markt der KG ist dem der Klägerin weder unmittelbar vor- noch nachgeschaltet. Vielmehr bestehen beide Märkte voneinander unabhängig. Dass die Klägerin von der KG Dienstleistungen allgemeiner Art erwirbt, ist für die Beurteilung der Märkte, in denen beide Unternehmen tätig sind, unerheblich. Gleiches gilt auch für den gemeinsamen Internetauftritt der KG und der Klägerin, in dem die Produkte beider Unternehmen beworben werden.
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