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Enforcement-Verfahren: Verstärkte Nachfrage kapitalmarktorientierter Unternehmen

Mit dem Ge­setz zur Stärkung der Fi­nanz­markt­in­te­grität (FISG) wurde das bis­he­rige zwei­stu­fige Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­ren in Deutsch­land ab­ge­schafft und durch ein ein­stu­fi­ges Sys­tem er­setzt. Zuständig ist nun al­lein die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Ba­Fin) - die bis­her auf ers­ter Stufe zuständige Deut­sche Prüfstelle für Rech­nungs­le­gung (DPR) stellte be­reits zum Jah­res­ende ihre Ar­beit ein. Nach wie vor ist der An­wen­dungs­be­reich der Bi­lanz­kon­trolle auf ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men in Deutsch­land aus­ge­rich­tet. Geprüft wird, ob die Ab­schlüsse und Be­richte den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ein­schließlich der Grundsätze ord­nungsmäßiger Buchführung so­wie den sons­ti­gen durch Ge­setz zu­ge­las­se­nen Rech­nungs­le­gungs­stan­dards ent­spre­chen. Eb­ner Stolz verspürt eine verstärkte Nach­frage ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ter Un­ter­neh­men bei der Be­glei­tung in der­ar­ti­gen En­force­ment-Ver­fah­ren und hat hier­auf rea­giert. Seit 01.03.2022 verstärkt Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann, Wirt­schaftsprüfe­rin und Steu­er­be­ra­te­rin, Eb­ner Stolz als Part­ne­rin in die­sem Be­reich - und kann hel­fen wie keine an­dere. Als aus­ge­wie­sene Spe­zia­lis­tin in al­len Fra­gen der Rech­nungs­le­gung nach IFRS war sie bis 31.12.2021 Vi­zepräsi­den­tin der DPR und in die­ser Funk­tion maßgeb­lich für die Über­wa­chung der Rech­nungs­le­gung ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ter Un­ter­neh­men in Deutsch­land so­wie für die Durchführung ei­ner Viel­zahl von En­force­ment-Ver­fah­ren ver­ant­wort­lich. Wir spre­chen mit Flo­rian Riedl, Wirt­schaftsprüfer und Part­ner bei Eb­ner Stolz, und Frau Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann, beide Ham­burg, über die Her­aus­for­de­run­gen in En­force­ment-Ver­fah­ren und was sich durch die Neu­re­ge­lun­gen des FISG in die­sem Be­reich ändert.

Frau Prof. Dr. Thor­mann, wie lief bis­her die Über­wa­chung der Rech­nungs­le­gung ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ter Un­ter­neh­men ab - wo wa­ren die Schwach­punkte, die nun zu ei­ner Ab­schaf­fung des zwei­stu­fi­gen En­force­ment-Ver­fah­rens und der Ein­stel­lung der Tätig­keit der DPR geführt ha­ben?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Die Prüfung durch die DPR als pri­vat­recht­li­che In­sti­tu­tion mit etwa 15 Mit­glie­dern der Prüfstelle er­folgte auf kon­sen­sua­ler Ba­sis mit den geprüften Un­ter­neh­men und war auf die Fest­stel­lung von Feh­lern in der Rech­nungs­le­gung aus­ge­rich­tet, nicht je­doch auf Bi­lanz­be­trug. In Be­trugsfällen ist eine fo­ren­si­sche Prüfung mit einem gänz­lich an­de­ren Prüfungs­an­satz, viel mehr Per­so­nal und vor al­lem Ein­griffs­rech­ten ge­genüber frem­den Drit­ten er­for­der­lich. Eine sol­che Prüfung war für eine pri­vat­recht­li­che Or­ga­ni­sa­tion ohne die ent­spre­chende per­so­nelle und fi­nan­zi­elle Aus­stat­tung und ohne die er­for­der­li­chen ge­setz­li­chen Durch­griffs­rechte eine „Mis­sion im­pos­si­ble“. Der Ge­setz­ge­ber hat da­her kon­se­quent die Ba­Fin ex­klu­siv mit die­sen Res­sour­cen und Rech­ten aus­ge­stat­tet und mit die­ser Auf­gabe be­traut.

Frau Prof. Dr. Thor­mann, mit dem FISG ha­ben sich die Rah­men­be­din­gun­gen beim En­force­ment-Ver­fah­ren geändert. Wel­ches sind die we­sent­li­chen Un­ter­schiede aus Sicht der Un­ter­neh­men?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Das sind aus mei­ner Sicht fol­gende vier As­pekte:

  • Aus Sicht der Un­ter­neh­men ist die er­ste Ver­tei­di­gungs­li­nie im Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­ren weg­ge­fal­len. Bei un­ter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen zur Bi­lan­zie­rung ein­zel­ner Sach­ver­halte hat­ten Un­ter­neh­men im zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren die Möglich­keit, eine Ent­schei­dung der DPR durch die Ba­Fin noch außer­ge­richt­lich überprüfen zu las­sen, d. h. das ge­richt­li­che Ver­fah­ren war im­mer nur die Ul­tima Ra­tio. Ohne die er­ste Stufe wird zukünf­tig eine Viel­zahl von Ver­fah­ren vor Ge­richt lan­den. Für die Un­ter­neh­men ist das teuer und lang­wie­rig und es wird ganz si­cher auch zu ei­ner sehr viel stärke­ren Be­las­tung des OLG Frank­furt mit Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­ren als bis­her führen. Wich­tig ist auch, dass die Ba­Fin eine Feh­ler­fest­stel­lung trotz Wi­der­spruch des Un­ter­neh­mens und bei ge­richt­li­cher Überprüfung un­verzüglich auf ih­rer Web­seite veröff­ent­li­chen wird.
  • Die Un­ter­neh­men wer­den eine ei­gene und trans­pa­rente Ka­pi­tal­markt­kom­mu­ni­ka­tion be­reits bei An­halts­punk­ten für eine feh­ler­hafte Rech­nungs­le­gung im Rah­men ei­nes Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­rens erwägen müssen. An­ders als die zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tete DPR wird die Ba­Fin für eine frühzei­tige In­for­ma­tion des Ka­pi­tal­markts über lau­fende Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­ren sor­gen. Die Ba­Fin kann bei öff­ent­li­chem In­ter­esse die Prüfungs­an­ord­nung und we­sent­li­che Ver­fah­rens­schritte und Er­kennt­nisse im Prüfver­fah­ren veröff­ent­li­chen. In­so­fern wer­den die Un­ter­neh­men jetzt über­le­gen müssen, ob und wie sie selbst Herr der Kom­mu­ni­ka­tion blei­ben können.
  • Nicht mehr das Un­ter­neh­men, son­dern die Ba­Fin be­stimmt die Aus­kunfts­per­so­nen im En­force­ment-Ver­fah­ren und sie kann diese vor­la­den und ver­neh­men. In ei­ner Stich­pro­benprüfung ei­nes Kon­zern­ab­schlus­ses sind mögli­che Aus­kunfts­per­so­nen alle Mit­glie­der der Or­gane des Mut­ter­un­ter­neh­mens, aber auch al­ler Toch­ter­ge­sell­schaf­ten so­wie der Ab­schlussprüfer. In ei­ner An­lassprüfung be­steht ein Aus­kunfts­recht so­gar ge­genüber je­der­mann. Der Vor­stand sollte da­her alle An­stren­gun­gen un­ter­neh­men, die Fra­gen der Ba­Fin vollständig und rich­tig zu be­ant­wor­ten, so­dass es für die Be­fra­gung wei­te­rer Per­so­nen kei­nen An­lass gibt.
  • Die Un­ter­neh­men könn­ten zukünf­tig häufi­ger und in­ten­si­ver geprüft wer­den. Die Ba­Fin wird die Per­so­nal­ka­pa­zität im En­force­ment von ca. 30 auf ca. 60 Mit­ar­bei­ter ver­dop­peln. Die Un­ter­neh­men wer­den ent­we­der ent­spre­chende Ka­pa­zitäten vor­hal­ten oder Be­ra­ter hin­zu­zie­hen müssen, um die­sen er­wei­ter­ten re­gu­la­to­ri­schen An­for­de­run­gen ge­recht wer­den zu können.

Jetzt gibt es nur noch ein ein­stu­fi­ges En­force­ment. Was ist daran neu? Wie geht die Ba­Fin da­nach vor? Wann wird sie tätig?

Flo­rian Riedl: Die Ver­fah­ren wer­den zukünf­tig per Ver­wal­tungs­akt an­ge­ord­net, sie wer­den for­ma­li­sier­ter und stärker ver­wal­tungs­ju­ris­ti­sch geprägt sein als bei der DPR, wo die Mit­wir­kung im En­force­ment ja auf Frei­wil­lig­keit be­ruhte. Außer­dem wer­den die Un­ter­neh­men zukünf­tig ne­ben der Um­lage auch die Kos­ten je­des Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­rens se­pa­rat be­zah­len müssen.

Die Ba­Fin hat an­gekündigt, ihre Maßnah­men in der Markt­be­ob­ach­tung zu ver­bes­sern, um so ge­ziel­ter Un­ter­neh­men mit einem ho­hen kon­kre­ten oder ab­strak­ten Feh­ler­ri­siko zu iden­ti­fi­zie­ren. Darüber hin­aus hat die Ba­Fin nun­mehr eine in­ter­ak­tive Whist­leb­lo­wer-Platt­form, über die mit den Hin­weis­ge­bern auf an­ony­mi­sier­ter Ba­sis kom­mu­ni­ziert wer­den kann. Es ist da­her da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ba­Fin häufi­ger an­lass­be­zo­gene Prüfun­gen ein­lei­ten wird als in der Ver­gan­gen­heit und eine Viel­zahl von Un­ter­neh­men als Ri­si­koun­ter­neh­men ei­ner erhöhten Zie­hungs­wahr­schein­lich­keit un­ter­wer­fen wird. Da die Ka­pa­zität in der Bi­lanz­kon­trolle laut Ba­Fin ver­dop­pelt wer­den soll, be­deu­tet dies je­doch nicht, dass we­ni­ger re­guläre Stich­pro­benprüfun­gen als bis­her durch­geführt wer­den.

Frau Prof. Dr. Thor­mann, star­ten wir ein­mal mit den we­ni­ger bri­san­ten Stich­pro­benprüfun­gen. Wie er­folgt die Aus­wahl der be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men und wie wird bei ei­ner sol­chen Prüfung vor­ge­gan­gen? Auch beim zwei­stu­fi­gen En­force­ment gab es die Stich­pro­benprüfung. Was wird sich im Rah­men der ein­stu­fi­gen Prüfung durch die Ba­Fin hier ändern?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Auf Ba­sis der veröff­ent­lich­ten Stich­pro­ben­grundsätze der DPR, die von der ESMA (Eu­ropäische Wert­pa­pier- und Markt­auf­sichts­behörde) als „good prac­tice“ im Rah­men des Peer Re­views 2017 her­aus­ge­stellt wur­den, er­folgte die Stich­pro­ben­zie­hung in drei Stu­fen. Zunächst wur­den aus der Gruppe der Un­ter­neh­men mit ho­hem ab­strak­ten Ri­siko 40 % ge­zo­gen. Da­nach wurde - ge­schich­tet nach In­dex- und Nicht­in­de­xun­ter­neh­men - auf Ro­ta­ti­ons­ba­sis eine Zu­falls­aus­wahl so ge­trof­fen, dass In­de­xun­ter­neh­men alle vier bis fünf Jahre und Nicht-In­de­xun­ter­neh­men alle acht bis zehn Jahre geprüft wur­den. An­schließend er­folgte eine Zie­hung von zehn Un­ter­neh­men aus der ge­sam­ten Grund­ge­samt­heit, von de­nen drei be­wusst für ein En­force­ment-Ver­fah­ren aus­gewählt wur­den.

Die Ba­Fin hat bis­her keine Stich­pro­ben­grundsätze veröff­ent­licht, so­dass wir nicht wis­sen, ob sie auch zukünf­tig in der ge­wohn­ten Form die Aus­wahl trifft.

Im Rah­men der Stich­pro­benprüfun­gen wird sich die Ba­Fin ebenso wie die DPR vor­aus­sicht­lich auf we­nige Prüffel­der fo­kus­sie­ren. Dies sind - so­weit re­le­vant für das kon­krete Un­ter­neh­men - die Eu­ro­pean Com­mon En­force­ment Prio­ri­ties, die je­des Jahr im Herbst von der ESMA veröff­ent­licht wer­den und wei­tere Prüffel­der, die ein po­ten­zi­el­les Feh­ler­ri­siko ber­gen.

Herr Riedl, wie soll­ten sich Un­ter­neh­men auf eine sol­che Stich­pro­benprüfung vor­be­rei­ten und auf­stel­len?

Flo­rian Riedl: Die Un­ter­neh­men sind gut be­ra­ten, wenn sie zukünf­tig vollständige und verständ­li­che Buchführungs­un­ter­la­gen für ihre Kon­zern­ab­schlüsse er­stel­len und vor­hal­ten. Hier­bei geht es nicht nur um Bu­chungs­be­lege im en­gen Sinne oder Ver­trags­un­ter­la­gen, son­dern vor al­lem auch um die Do­ku­men­ta­tion von we­sent­li­chen Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen und von Ma­nage­ment Jud­ge­ment, z. B. bei aus­le­gungs­bedürf­ti­gen Stan­dards oder bei Be­wer­tun­gen mit großen Schätz­un­si­cher­hei­ten. Die Ba­Fin wird verstärkt diese Un­ter­la­gen an­for­dern und nachträgli­chen Erläute­run­gen für Zwecke des Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­rens we­ni­ger Be­deu­tung bei­mes­sen. Wenn aus­sa­gekräftige Un­ter­la­gen aus der Buchführung nicht vor­ge­legt wer­den können, kann die Ba­Fin je nach We­sent­lich­keit des ab­zu­bil­den­den Ge­schäfts­vor­falls auch eine feh­ler­hafte Rech­nungs­le­gung auf­grund ei­nes Ver­stoßes ge­gen § 238 HGB fest­stel­len.

Herr Riedl, wie kann Eb­ner Stolz be­trof­fene Un­ter­neh­men hier­bei un­terstützen?

Flo­rian Riedl: Das En­force­ment-Ver­fah­ren ist im Grund­satz ja nicht neu. Al­ler­dings ra­ten wir je­dem ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men zu einem En­force­ment Quick Check. Hier geht es für die Un­ter­neh­men um eine Do­ku­men­ten­in­ven­tur: Be­steht im Un­ter­neh­men zu al­len re­le­van­ten (und hier­auf ra­ten wir auch, sich zu kon­zen­trie­ren) rech­nungs­le­gungs­re­le­van­ten Sach­ver­hal­ten eine Do­ku­men­ta­tion? Auch wenn das En­force­ment kein Bi­lan­zie­rungs­hand­buch oder keine Bi­lan­zie­rungs­richt­li­nie vor­schreibt: Wenn für we­sent­li­che Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen (de­ren Aus­fluss ja auch in den No­tes kom­pri­miert dar­ge­stellt wird) keine Do­ku­men­ta­tion vor­han­den ist, stellt das künf­tig ein Pro­blem dar.

Die Tren­nung von Prüfung und Be­ra­tung und die An­for­de­run­gen an das Vor­hal­ten ei­ner ei­ge­nen vom Prüfer un­abhängi­gen Do­ku­men­ta­tion zu we­sent­li­chen Sach­ver­hal­ten ist un­ab­ding­bar.

Be­reits in der Ab­schlussprüfung wer­den mit der Fest­le­gung der Key Au­dit Mat­ters die we­sent­li­chen Be­rei­che mit ho­hem Feh­ler­ri­siko iden­ti­fi­ziert, so dass die Un­ter­neh­men die Be­rei­che mit erhöhtem Do­ku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen ken­nen. Eb­ner Stolz wird da­bei mit den Un­ter­neh­men be­reits im Rah­men der Ab­schlussprüfung dis­ku­tie­ren, ob die vor­ge­schla­gene Bi­lan­zie­rung im Ein­klang mit den Rech­nungs­le­gungs­stan­dards steht und in­so­fern be­reits in die­ser Phase in den Un­ter­neh­men auf die Er­stel­lung ei­ner adäqua­ten Do­ku­men­ta­tion der kri­ti­schen Bi­lan­zie­rungs­ent­schei­dun­gen hin­wir­ken.

Frau Prof. Dr. Thor­mann, die im­mer kom­ple­xer wer­den­den Ge­schäfts­vorfälle und Stan­dards für die Fi­nanz- und die Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung stel­len im­mer höhere An­for­de­run­gen an Vorstände und Auf­sichtsräte ei­nes ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­mens. Da können doch auch leicht ein­mal Feh­ler pas­sie­ren. Wie schnell rutscht ein Un­ter­neh­men in eine An­lassprüfung rein?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Es ist rich­tig, dass so­wohl die Ge­schäfts­vorfälle selbst als auch die Stan­dards im­mer kom­ple­xer wer­den, wo­durch das Feh­ler­ri­siko steigt. Ein Großteil der von der DPR fest­ge­stell­ten Feh­ler ist da­her wohl auch ohne Ab­sicht pas­siert und auf diese Ge­men­ge­lage, manch­mal aber auch auf eine feh­lende Qua­li­fi­ka­tion im Rech­nungs­we­sen zurück­zuführen.

Wer be­wusst feh­ler­haft bi­lan­ziert, ist der Ge­fahr ei­ner An­lassprüfung schon al­lein des­halb aus­ge­setzt, weil es im­mer un­ter­neh­mens­in­terne Mit­wis­ser ge­ben wird, die der Ba­Fin als Whist­leb­lo­wer ent­spre­chende Hin­weise ge­ben könn­ten.

Aber auch ein or­dent­li­cher Kauf­mann kann Ge­fahr lau­fen, in eine An­lassprüfung hin­ein­zu­rut­schen, insb. wenn die In­ves­to­ren und Ka­pi­tal­markt­teil­neh­mer den Ab­schluss nicht ver­ste­hen, z. B. weil die La­ge­be­richts- und An­han­gang­aben zu we­sent­li­chen Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen oder großen Ge­schäfts­vorfällen un­verständ­lich oder un­vollständig sind, was dann in der Re­gel auch von der Presse auf­ge­grif­fen wird.

Und wie kann sich ein Un­ter­neh­men präven­tiv hier­ge­gen schützen, Herr Riedl?

Flo­rian Riedl: In einem ers­ten Schritt soll­ten die ge­stie­ge­nen An­for­de­run­gen mo­ti­vie­ren, mit fri­schem Blick auf die bis­he­rige Rech­nungs­le­gung und den Rech­nungs­le­gungs­pro­zess zu schauen. Kon­kret emp­feh­len wir Un­ter­neh­men die fol­gen­den Schritte:

  1. Be­trof­fen­heits­ana­lyse: Hierzu zählt mit Si­cher­heit eine ehr­li­che Ein­schätzung der Kom­ple­xität der Rech­nungs­le­gung. Wie viel (erläute­rungs­pflich­ti­gen) Er­mes­sens­spiel­raum muss ich ausüben und liegt hierfür eine be­last­bare in­terne Do­ku­men­ta­tion vor? Denn je kom­ple­xer meine Rech­nungs­le­gung ist, umso höher ist das Feh­ler­po­ten­tial bei einem En­force­ment-Ver­fah­ren. Und wir se­hen, dass Un­ter­neh­men oft­mals die Kom­ple­xität der Rech­nungs­le­gung un­ter­schätzen.
  2. Pro­zess­ana­lyse: Ge­rade für kom­ple­xere Sach­ver­halte ist die Do­ku­men­ta­tion und der Sach­ver­stand auf we­nige Per­so­nen im Un­ter­neh­men be­schränkt. Un­ter­neh­men soll­ten da­her ana­ly­sie­ren, für wel­che rech­nungs­le­gungs­re­le­van­ten The­men das in­terne Kon­troll­sys­tem ver­bes­sert wer­den sollte. Hierzu zählt klas­si­scher­weise das pla­nungs­be­zo­gene in­terne Kon­troll­sys­tem und The­men­be­rei­che rund um kom­ple­xere Sach­ver­halte wie IFRS 2 oder la­tente Steu­ern. Re­le­vant ist mit Si­cher­heit auch die Frage, ob mit dem Weg­gang von Mit­ar­bei­tern En­force­ment-re­le­van­tes Wis­sen im Un­ter­neh­men ver­bleibt.
  3. Präven­tion: Was wären un­abhängig von Prüfungs­schwer­punk­ten der ESMA und der Ba­Fin Fra­gen, mit de­nen wir kon­fron­tiert wer­den und ha­ben wir hierfür be­reits Ant­wor­ten? Mit sehr we­nig Zeit­auf­wand ver­bun­den ist zum Bei­spiel eine Ana­lyse bis­her veröff­ent­lich­ter Feh­ler im Bun­des­an­zei­ger.
  4. Bench­mar­king: Sind un­sere Pro­zesse im Ver­gleich zu gleich kom­ple­xen und gleich großen Un­ter­neh­men wett­be­werbsfähig?
  5. Schärfung der Be­richt­er­stat­tung: In den letz­ten Jah­ren hat sich die Sei­ten­zahl der Be­richt­er­stat­tung oft­mals ver­selbstständigt. Hier­durch steigt das Ri­siko von fal­scher Schwer­punk­te­le­gung und In­kon­sis­ten­zen über ver­schie­dene Be­richt­er­stat­tungs­for­mate hin­weg. Eine re­du­zierte, aber ri­si­ko­adres­sierte Be­richt­er­stat­tung birgt oft­mals we­ni­ger Feh­ler­po­ten­tial als eine weit­ge­hend ge­ne­ri­sche Be­richt­er­stat­tung, die im Zeit­ab­lauf im­mer aus­ufern­der wird.

Un­sere Emp­feh­lung ist des­halb die Durchführung ei­nes Work­shops mit dem Vor­stand und dem Auf­sichts­rat. Vor­stand und Auf­sichts­rat können (z. B. im Be­richt des Auf­sichts­rats) so do­ku­men­tie­ren, dass den neuen An­for­de­run­gen aus dem FISG Rech­nung ge­tra­gen wurde. Und die Ex­per­tise von Frau Prof. Dr. Thor­mann ist für viele Un­ter­neh­men äußerst wert­voll.

Frau Prof. Dr. Thor­mann, wenn es nun zu ei­ner An­lassprüfung kommt, wel­che Rechte hat die Ba­Fin im Zu­sam­men­hang mit de­ren Durchführung?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Die Ba­Fin kann fo­ren­si­sche Un­ter­su­chun­gen durchführen und wird verstärkt vor Ort prüfen. Sie hat ein La­dungs- und Ver­neh­mungs­recht ge­genüber Je­der­mann und ihre Ein­griffs­rechte sind an die der Straf­ver­fol­gungs­behörden stark an­genähert. So kann sie bspw. Wohn- und Ge­schäftsräume durch­su­chen und Ak­ten be­schlag­nah­men.

Und wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen für Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­lei­tung, wenn eine An­lassprüfung ein­ge­lei­tet wird?

Flo­rian Riedl: Da die Ba­Fin den Ka­pi­tal­markt zukünf­tig be­reits bei Ein­lei­tung ei­ner Prüfung über An­halts­punkte für we­sent­li­che Verstöße ge­gen Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten in­for­mie­ren kann und auf­grund der Kri­tik im Wire­card-Ver­fah­ren auch in­for­mie­ren wird, dro­hen dem be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men - un­abhängig da­von, ob die Vorwürfe begründet sind oder nicht - ein er­heb­li­cher Re­pu­ta­ti­ons­scha­den und starke Kurs­ver­luste. Die Un­ter­neh­men wer­den da­her eben­falls gut be­ra­ten sein, frühzei­tig in die Ka­pi­tal­markt­kom­mu­ni­ka­tion zu tre­ten, um ent­we­der da­von zu über­zeu­gen, dass die gewählte Bi­lan­zie­rung ver­tret­bar und zweckmäßig war oder aber eine schnelle Feh­ler­kor­rek­tur an­zukündi­gen.

Hier­auf soll­ten Un­ter­neh­men vor­be­rei­tet sein, da die Kom­mu­ni­ka­tion nicht nur be­last­bar, son­dern auch sehr schnell er­fol­gen sollte, um den Ka­pi­tal­markt nicht zu ver­un­si­chern - dies dann oft­mals auch in Zei­ten er­heb­li­cher per­so­nel­ler Be­an­spru­chung des Rech­nungs­we­sens. Eine gute Vor­be­rei­tung ist dann umso wich­ti­ger und spart am Ende auch Geld und Res­sour­cen.

Wie schätzen Sie die Ände­run­gen des En­force­ment-Ver­fah­rens, die ja durch den Wire­card-Skan­dal aus­gelöst wur­den, ein. Wird dies zu ei­ner Ver­bes­se­rung hin­sicht­lich der Über­wa­chung von Fi­nanz­in­for­ma­tio­nen führen oder ist auch das neue En­force­ment ein zahn­lo­ser Ti­ger?

Prof. Dr. Bet­tina Thor­mann: Bei Fällen mit Ver­dacht auf Be­trug, insb. Top Ma­nage­ment Fraud, ist das ein­stu­fige Ver­fah­ren mit der Ba­Fin als zuständi­ger Behörde si­cher eine Ver­bes­se­rung, zu­mal die Ba­Fin jetzt auch mit er­wei­ter­ten Durch­griffs­rech­ten aus­ge­stat­tet wurde und kaum als zahn­lo­ser Ti­ger be­zeich­net wer­den kann. Durch das FISG sehe ich aber lei­der einen ge­ne­rel­len Trend zur Kri­mi­na­li­sie­rung des Bi­lanz­rechts. Dies er­scheint mir mit mei­ner Er­fah­rung aus 16 Jah­ren En­force­ment je­doch nicht ge­recht­fer­tigt, da die we­nigs­ten Bi­lan­zie­rungs­feh­ler, die von der DPR/Ba­Fin in der Ver­gan­gen­heit fest­ge­stellt wur­den, als po­ten­ti­elle Bi­lanz­be­trugsfälle an die Staats­an­walt­schaft ge­mel­det wer­den muss­ten.

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