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Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder ist steuerfrei

Schleswig-Holsteinisches FG 15.6.2015, 4 K 19/15

Die Er­tei­lung von Eng­lisch­un­ter­richt an Vor­schul- und Grund­schul­kin­der durch eine Pri­vat­leh­re­rin ist nach Art. 132 Abs. 1j MwSt­Sys­tRL steu­er­frei. Die für die Tätig­keit als Pri­vat­leh­re­rin er­for­der­li­che Min­dest­qua­li­fi­ka­tion im pädago­gi­schen Be­reich kann sich aus der langjähri­gen Un­ter­richtstätig­keit und der Mit­wir­kung bei der Er­stel­lung der Schul­ein­gangs­pro­file er­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt seit 2003 als Fran­chise­neh­me­rin ein Lern­stu­dio, in dem sie Kin­dern im Al­ter von vier bis zwölf Jah­ren in eng­li­scher Sprache un­ter­rich­tet. Hierzu hatte sie in den Streit­jah­ren 2008 bis 2012 Grup­pen­un­ter­richt in ver­schie­de­nen Kin­der­ta­gesstätten und an ei­ner Grund­schule so­wie Nach­hil­fe­un­ter­richt er­teilt. Die Teil­nahme an den Eng­lisch­kur­sen war frei­wil­lig. Die Be­zah­lung er­folgte in der Re­gel durch die El­tern der Kin­der.

Die Kläge­rin be­gehrte eine Ände­rung der Fest­set­zung der Um­satz­steuer un­ter Be­ru­fung auf die Steu­er­be­frei­ung des Art. 132 Abs. 1j MwSt­Sys­tRL. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Das FG gab hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings ist die Sa­che in­folge ei­ner Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH un­ter dem Az.: XI B 61/15 anhängig.

Die Gründe:
Der Eng­lisch­un­ter­richt der Kläge­rin war von der Um­satz­steuer zu be­freien.

Der von der Kläge­rin er­teilte Eng­lisch­un­ter­richt war auf die Ver­mitt­lung von Grund­kennt­nis­sen der eng­li­schen Sprache aus­ge­rich­tet und gehörte als "klas­si­sches" Schul­fach zum Schul­un­ter­richt i.S.d. Art. 132 Abs. 1j MwSt­Sys­tRL. Sie war auch als Pri­vat­leh­re­rin an­zu­se­hen, da sie als Fran­chise­neh­me­rin die In­halte ih­res Un­ter­richts an­hand des von ihr selbst ent­wi­ckel­ten Lehr­plans selbständig und ei­gen­ver­ant­wort­lich fest­ge­legt hatte.

Die Kläge­rin verfügte auf­grund ih­rer Aus­bil­dung, ih­rer vor­he­ri­gen langjähri­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit und ei­ner Fort­bil­dung über aus­rei­chende Kennt­nisse der eng­li­schen Sprache. Die für die Tätig­keit als Pri­vat­leh­re­rin er­for­der­li­che Min­dest­qua­li­fi­ka­tion im pädago­gi­schen Be­reich er­gab sich man­gels ent­spre­chen­der Aus­bil­dung aus der langjähri­gen Un­ter­richtstätig­keit der Kläge­rin und ih­rer Mit­wir­kung bei der Er­stel­lung der Schul­ein­gangs­pro­file der von ihr un­ter­rich­te­ten Vor­schul­kin­der.

Die Re­vi­sion war nicht zu­zu­las­sen, da die Rechts­grundsätze zur Steu­er­frei­heit nach Art. 132 Abs. 1j MwSt­Sys­tRL durch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung des EuGH und des BFH geklärt und von der Fi­nanz­ver­wal­tung durch Veröff­ent­li­chung der ein­schlägi­gen BFH-Ur­teile im Bun­des­steu­er­blatt über­nom­men wur­den.

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