Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren in englischer Sprache unterrichtet. Hierzu hatte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht erteilt. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig. Die Bezahlung erfolgte in der Regel durch die Eltern der Kinder.
Die Gründe:
Der Englischunterricht der Klägerin war von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der von der Klägerin erteilte Englischunterricht war auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet und gehörte als "klassisches" Schulfach zum Schulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL. Sie war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbständig und eigenverantwortlich festgelegt hatte.
Die Klägerin verfügte aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergab sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen wurden.