deen

Steuerberatung

Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

FG Münster v. 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E

Gem. § 6 Abs. 1 AStG führt das Aus­schei­den des Steu­er­pflich­ti­gen aus der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stil­len Re­ser­ven von im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen we­sent­li­chen Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen auf­ge­deckt wer­den und ein Veräußerungs­ge­winn gem. § 17 Abs. 1 EStG zu ver­steu­ern ist. Diese sog. Weg­zugs­be­steue­rung kann gem. § 6 Abs. 3 AStG nachträglich ent­fal­len. Hierfür ist ne­ben der (ob­jek­ti­ven) Wie­der­begründung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht auch er­for­der­lich, dass glaub­haft ge­macht wird, dass be­reits bei Weg­zug (sub­jek­tiv) der Wille zur Rück­kehr be­stand.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger zog nach Du­bai in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten und gab sei­nen inländi­schen Wohn­sitz und gewöhn­li­chen Auf­ent­halt auf. Zum Zeit­punkt sei­nes Weg­zugs hielt der Kläger Be­tei­li­gun­gen an meh­re­ren im In­land ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Zwei Jahre nach dem Weg­zug begründete der Kläger wie­der sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land.

Das Fi­nanz­amt er­fasste bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Klägers für das Jahr des Weg­zugs Veräußerungs­ge­winne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger mit dem Ar­gu­ment, dass in­folge sei­ner Rück­kehr nach Deutsch­land die Be­steue­rung rück­wir­kend wie­der ent­fal­len müsse. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht be­reits bei sei­nem Weg­zug sei­nen Wil­len zur Rück­kehr an­ge­zeigt habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat bei den Einkünf­ten des Klägers aus Ge­wer­be­be­trieb dem Grunde nach zu­tref­fend steu­er­pflich­tige Veräußerungs­ge­winne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG in­folge des Weg­zugs des Klägers nach Du­bai in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten an­ge­setzt.

Der Kläger hat nicht glaub­haft ge­macht, dass er im Zeit­punkt sei­nes Weg­zugs den Wil­len hatte, zu einem späte­ren Zeit­punkt wie­der in Deutsch­land steu­er­lich ansässig zu wer­den. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setzt für das Ent­fal­len der Weg­zugs­be­steue­rung vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige nicht nur in­ner­halb von fünf Jah­ren wie­der un­be­schränkt steu­er­pflich­tig wird, son­dern auch, dass die Be­en­di­gung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht auf nur vorüber­ge­hen­der Ab­we­sen­heit be­ruht. Hierin ist ein sub­jek­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal im Sinne ei­ner bei Weg­zug be­ste­hen­den Rück­kehr­ab­sicht zu se­hen.

§ 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für ge­schei­terte oder "ab­ge­bro­chene" Aus­wan­de­run­gen. Die Ab­sicht zur Wie­der­begründung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht muss zwar nicht be­reits bei Weg­zug an­ge­zeigt wer­den, son­dern kann auch erst bei Rück­kehr glaub­haft ge­macht wer­den. Im Streit­fall ist dem Kläger diese Glaub­haft­ma­chung aber nicht ge­lun­gen.

nach oben