Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr 2014 hatte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen beantragt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.
Die Gründe:
Der Kläger kann nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort hat einfinden müssen. Dort haben sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers befunden. Von einem anderen Ort aus hat er niemals seine Einsätze begonnen.
Die Entfernungspauschale darf lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt angesetzt werden. Die Pauschale ist für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag ist kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen.
Diese Auslegung führt auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht kommt bzw. im Fall lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen ist, finden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze.
Allerdings war die Revision zuzulassen, da zum einen mehrere Verfahren vor dem BFH zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte anhängig sind und zum anderen die Frage, ob die Entfernungspauschale auch für die Tage anzusetzen ist, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt, zur Rechtslage nach Einführung einer Entfernungspauschale noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
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