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Steuerberatung

Entfernungspauschale auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

FG Münster 14.7.2017, 6 K 3009/15 E

Die Ent­fer­nungs­pau­schale ist auch dann nur ein­mal zu gewähren, wenn die Rück­fahrt nicht am sel­ben Tag vor­ge­nom­men wird wie die Hin­fahrt zum Be­schäfti­gungs­ort. Noch nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­den ist, ob sie auch für die Tage an­zu­set­zen ist, an de­nen nur eine Stre­cke zwi­schen ers­ter Tätig­keitsstätte und Woh­nung zurücge­klegt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Flug­be­glei­ter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze er­for­dert. Für das Streit­jahr 2014 hatte er den An­satz sämt­li­cher Fahrt­kos­ten zu sei­nem Be­schäfti­gungs­ort nach Dienst­rei­se­grundsätzen be­an­tragt. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte je­doch le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale, wo­bei es diese für die­je­ni­gen Ar­beits­einsätze, bei de­nen Hin- und Rück­fahrt auf un­ter­schied­li­che Tage fie­len, je­weils nur ein­mal gewährte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VI R 42/17 anhängig.

Die Gründe:
Der Kläger kann nur die Ent­fer­nungs­pau­schale be­an­spru­chen, weil sein Be­schäfti­gungs­ort als er­ste Tätig­keitsstätte an­zu­se­hen ist. Dies er­gibt sich be­reits dar­aus, dass er sich für den ty­pi­schen Ar­beits­ein­satz im­mer im Gebäude sei­nes Ar­beit­ge­bers an dem im Ar­beits­ver­trag ge­nann­ten Be­schäfti­gungs­ort hat ein­fin­den müssen. Dort ha­ben sich auch die Brie­fing-Räume und das Post­fach des Klägers be­fun­den. Von einem an­de­ren Ort aus hat er nie­mals seine Einsätze be­gon­nen.

Die Ent­fer­nungs­pau­schale darf le­dig­lich ein­mal pro Hin- und Rück­fahrt an­ge­setzt wer­den. Die Pau­schale ist für je­den Tag zu gewähren, an dem der Ar­beit­neh­mer seine er­ste Tätig­keitsstätte von sei­ner Woh­nung aus auf­sucht. Für die Rück­fahrt an einem an­de­ren Tag ist kein wei­te­rer Wer­bungs­kos­ten­ab­zug vor­ge­se­hen.

Diese Aus­le­gung führt auch zu ei­ner sach­ge­rech­ten Ab­bil­dung der wirt­schaft­li­chen Be­las­tung und zu ei­ner Gleich­be­hand­lung al­ler Ar­beit­neh­mer. Die Ge­gen­auf­fas­sun­gen, wo­nach die Ent­fer­nungs­pau­schale nur bei einem ar­beitstägli­chen Hin- und Rück­weg in Be­tracht kommt bzw. im Fall le­dig­lich ei­ner ka­len­dertägli­chen Hin- oder Rück­fahrt je­weils nur die hälf­tige Ent­fer­nungs­pau­schale an­zu­set­zen ist, fin­den we­der im Ge­setz noch in den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien eine Stütze.

Al­ler­dings war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen, da zum einen meh­rere Ver­fah­ren vor dem BFH zum Vor­lie­gen ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte anhängig sind und zum an­de­ren die Frage, ob die Ent­fer­nungs­pau­schale auch für die Tage an­zu­set­zen ist, an de­nen der Steu­er­pflich­tige nur eine Stre­cke zwi­schen ers­ter Tätig­keitsstätte und Woh­nung zurück­legt, zur Rechts­lage nach Einführung ei­ner Ent­fer­nungs­pau­schale noch nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­den ist.

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