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Steuerberatung

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen

FG Münster v. 3.12.2019 - 1 K 3320/18 L

Ein Ent­gelt, das der Ar­beit­ge­ber an seine Mit­ar­bei­ter für die An­brin­gung ei­nes mit Wer­bung ver­se­he­nen Kenn­zei­chen­hal­ters zahlt, un­ter­liegt der Lohn­steuer. Die ver­trag­li­che Ver­pflich­tung ei­nes Ar­beit­neh­mers, ein Auto in einem be­stimm­ten Zu­stand zu hal­ten, kann die Er­zie­lung ei­ner po­si­ti­ven Wer­be­wir­kung na­he­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein mit­telständi­sches Un­ter­neh­men. Sie hatte mit ei­ner Viel­zahl ih­rer Mit­ar­bei­ter Miet­verträge über Wer­beflächen an de­ren pri­va­ten Fahr­zeu­gen ab­ge­schlos­sen. Darin hat­ten sich die be­tref­fen­den Mit­ar­bei­ter zur An­brin­gung von Kenn­zei­chen­hal­tern mit der Fir­men­wer­bung der Kläge­rin ge­gen ein Ent­gelt i.H.v. 255 € im Jahr ver­pflich­te­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Vergütung Ar­beits­lohn i.S.d. § 19 EStG dar­stelle und nahm die Kläge­rin als Ar­beits­ge­be­rin für die Lohn­steu­er­nach­zah­lung in Haf­tung. Hier­ge­gen machte die Kläge­rin gel­tend, dass die An­mie­tung der Wer­befläche in Form der Kenn­zei­chen­hal­ter in ih­rem ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse er­folgt sei und es sich des­halb bei dem hierfür ge­zahl­ten Ent­gelt nicht um Ar­beits­lohn han­dele.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Zah­lun­gen der Kläge­rin an ihre Mit­ar­bei­ter im Zu­sam­men­hang mit der An­brin­gung der mit dem Schrift­zug der Kläge­rin ver­se­he­nen Kenn­zei­chen­hal­ter zu Recht als Lohn be­han­delt und die Kläge­rin für die Nach­zah­lung gem. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haf­tung ge­nom­men.

Die Be­ant­wor­tung der Frage, ob ein Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­ner Son­der­rechts­be­zie­hung ei­ner an­de­ren Ein­kunfts­art oder dem nicht ein­kom­men­steu­er­ba­ren Be­reich zu­zu­rech­nen ist oder der Leis­tungs­aus­tausch durch das Dienst­verhält­nis ver­an­lasst wurde und da­mit den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu­zu­rech­nen ist, kann nur auf­grund ei­ner wer­ten­den Be­trach­tung al­ler we­sent­li­chen Umstände des Ein­zel­fal­les un­ter Berück­sich­ti­gung wirt­schaft­li­cher Ge­sichts­punkte er­fol­gen. Bei Würdi­gung der Ge­samt­umstände ist im vor­lie­gen­den Fall das auslösende Mo­ment für die Zah­lun­gen die Stel­lung der Ver­trags­part­ner als Ar­beit­neh­mer und da­mit im wei­tes­ten Sinne de­ren Ar­beitstätig­keit ge­we­sen.

Die be­triebs­funk­tio­nale Ziel­set­zung, Wer­bung zu be­trei­ben, hat hier  nicht ein­deu­tig im Vor­der­grund ge­stan­den. Letz­tes hätte nur dann an­ge­nom­men wer­den können, wenn durch eine kon­krete Ver­trags­ge­stal­tung die Förde­rung des Wer­be­ef­fekts si­cher­ge­stellt wor­den wäre. Die von der Kläge­rin ge­schlos­se­nen Verträge hat­ten aber ins­be­son­dere kei­ner­lei Vor­ga­ben ent­hal­ten, um einen wer­be­wirk­sa­men Ein­satz des je­wei­li­gen Fahr­zeugs si­cher­zu­stel­len. Auch eine Re­ge­lung dazu, ob an dem Fahr­zeug noch Wer­bung für an­dere Fir­men an­ge­bracht wer­den durfte oder eine Ex­klu­si­vität ge­schul­det war, war nicht ge­trof­fen wor­den.

Der Wer­be­verträge stell­ten sich wirt­schaft­lich be­trach­tet auch nicht als Rechts­be­zie­hung dar, die los­gelöst vom Dienst­verhält­nis als markt­ge­rech­tes ent­gelt­li­ches Ge­schäft be­ste­hen. Auch eine Re­ge­lung, ob bzw. wo das Auto im öff­ent­li­chen Park­raum sicht­bar ab­ge­stellt wer­den mus­ste, exis­tierte ebenso we­nig wie eine Ver­pflich­tung, das Auto in einem be­stimm­ten Zu­stand zu hal­ten. Letz­te­res hätte für die Er­zie­lung ei­ner po­si­ti­ven Wer­be­wir­kung na­he­ge­le­gen.
 

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