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Entgelte für Barein- / -auszahlungen ohne Freipostenregelung rechtmäßig

BGH v. 18.6.2019 - XI ZR 768/17

Ban­ken dürfen seit dem In­kraft­tre­ten des auf eu­ropäischem Richt­li­ni­en­recht be­ru­hen­den Zah­lungs­diens­te­rechts im Jahr 2009 in ih­ren Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis­sen dem Grunde nach Ent­gelte für Bar­ein­zah­lun­gen und Bar­aus­zah­lun­gen auf oder von einem Gi­ro­konto am Bank­schal­ter vor­se­hen, und zwar ohne dass dem Kun­den zu­gleich im Wege ei­ner sog. Frei­pos­ten­re­ge­lung eine be­stimmte An­zahl von un­ent­gelt­li­chen Bar­ein- und Bar­aus­zah­lun­gen ein­geräumt sein muss. Die zur früheren Rechts­lage er­gan­gene Recht­spre­chung, nach der sol­che Frei­pos­ten­re­ge­lun­gen er­for­der­lich wa­ren, hat der BGH an­ge­sichts die­ser geänder­ten Rechts­lage auf­ge­ge­ben. Im Rechts­ver­kehr mit Ver­brau­chern kann aber die Ent­gelthöhe der rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs e.V. be­gehrt von der be­klag­ten Spar­kasse, es zu un­ter­las­sen, in ih­rem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis für Bar­ein­zah­lun­gen und Ba­rab­he­bun­gen am Bank­schal­ter ein Ent­gelt vor­zu­se­hen. Die Be­klagte bie­tet ent­gelt­li­che Gi­ro­verträge in un­ter­schied­li­chen Ge­stal­tun­gen an. Bei dem Ver­trags­mo­dell "S-Giro Ba­sis" ver­langt sie - bei einem mtl. Grund­preis von 3,90 € - in ih­rem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis für die Leis­tung "Be­leg­hafte Bu­chun­gen und Kas­sen­pos­ten mit Ser­vice, je Bu­chung" ein Ent­gelt von 2 €. Bei dem Ver­trags­mo­dell "S-Giro Kom­fort" mit höhe­rem mtl. Grund­preis beträgt das Ent­gelt für die­selbe Leis­tung 1 €.

Hier­auf gestützt be­rech­net die Be­klagte bei bei­den Ver­trags­mo­del­len für jede Ein- oder Aus­zah­lung von Bar­geld auf bzw. von einem bei ihr un­ter­hal­te­nen Gi­ro­konto am Bank­schal­ter ein Ent­gelt von 1 € oder 2 €. Bar­ein­zah­lun­gen so­wie Ba­rab­he­bun­gen am Geld­au­to­ma­ten, letz­tere täglich bis zu einem Be­trag von 1.500 €, sind bei je­dem Ver­trags­mo­dell im Grund­preis in­klu­sive. Der Kläger hält sol­che Ent­gelt­klau­seln für Bar­ein­zah­lun­gen und Bar­aus­zah­lun­gen am Bank­schal­ter für un­wirk­sam, wenn nicht durch eine sog. Frei­pos­ten­re­ge­lung mtl. min­des­tens fünf Bar­ein­zah­lun­gen oder Bar­aus­zah­lun­gen am Bank­schal­ter "und/oder" am Geld­au­to­ma­ten ent­gelt­frei ge­stellt wer­den.

LG und OLG wie­sen die in der Haupt­sa­che auf Un­ter­las­sung ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück, als das OLG hin­sicht­lich der von der Be­klag­ten kon­kret ver­wen­de­ten Klau­seln "Be­leg­hafte Bu­chun­gen und Kas­sen­pos­ten mit Ser­vice, je Bu­chung x Euro" bis­lang nicht überprüft hat, ob das dort vor­ge­se­hene Ent­gelt von 1 € oder 2 € im Rechts­ver­kehr mit Ver­brau­chern der Höhe nach ei­ner rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle standhält. Im Übri­gen, also ins­be­son­dere so­weit der Kläger es der Be­klag­ten ge­ne­rell un­ter­sa­gen las­sen möchte, für Bar­ein- und Bar­aus­zah­lun­gen am Bank­schal­ter ohne an­ge­mes­sene Frei­pos­ten­re­ge­lung über­haupt ein Ent­gelt zu ver­lan­gen, wies der BGH die Re­vi­sion zurück.

Die Gründe:
Nach der früheren Recht­spre­chung des XI. Zi­vil­se­nats hätte die Un­ter­las­sungs­klage zwar Er­folg ge­habt. Denn da­nach un­ter­la­gen sol­che Ent­gelt­klau­seln so­wohl im Ver­brau­cher- als auch im Un­ter­neh­mer­ver­kehr der rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle und wa­ren we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung des Kun­den un­wirk­sam, wenn sie keine an­ge­mes­sene Frei­pos­ten­re­ge­lung vor­sa­hen. Hin­ter­grund die­ser Recht­spre­chung war, dass Ein- und Aus­zah­lun­gen auf oder von einem Gi­ro­konto nach Dar­le­hens­recht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der un­re­gelmäßigen Ver­wah­rung (§ 700 BGB) zu be­ur­tei­len sind, wel­ches we­der für die Begründung noch für die Erfüllung von Dar­le­hens- bzw. Ver­wah­rungs­verhält­nis­sen ein Ent­gelt vor­sieht. An die­ser Recht­spre­chung wird auf­grund geänder­ter ge­setz­li­cher Vor­ga­ben nicht mehr fest­ge­hal­ten.

Zwar weist der Gi­ro­ver­trag nach wie vor die für ihn cha­rak­te­ris­ti­schen dar­le­hens- und ver­wah­rungs­recht­li­chen Ele­mente auf. Al­ler­dings be­stimmt das im Jahre 2009 in Kraft ge­tre­tene Zah­lungs­diens­te­recht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deut­sche Ge­setz­ge­ber eu­ropäisches Richt­li­ni­en­recht, nämlich die Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie 2007 so­wie de­ren Nach­fol­ge­richt­li­nie aus dem Jahr 2015, um­ge­setzt hat, dass für die Er­brin­gung ei­nes Zah­lungs­diens­tes das "ver­ein­barte Ent­gelt zu ent­rich­ten" ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Da­nach sind auch Bar­ein­zah­lun­gen auf und Ba­rab­he­bun­gen von einem Gi­ro­konto Zah­lungs­dienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese darf - auch ohne Frei­pos­ten­re­ge­lung - ein Ent­gelt ver­langt wer­den.

Des­sen un­ge­ach­tet un­ter­lie­gen die von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Klau­seln al­ler­dings im Rechts­ver­kehr mit Ver­brau­chern im Hin­blick auf die Höhe des ver­ein­bar­ten Ent­gelts der rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle. Denn in­so­weit greift die zu Guns­ten von Ver­brau­chern (halb-)zwin­gende Preis­re­ge­lung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit die­ser Vor­schrift hat der deut­sche Ge­setz­ge­ber - wenn auch richt­li­nienüber­schießend - Vor­ga­ben der eu­ropäischen Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie um­ge­setzt, in­dem er gem. § 312 Abs. 5 BGB in recht­lich un­be­denk­li­cher Weise auch Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen in den An­wen­dungs­be­reich die­ser Vor­schrift ein­be­zo­gen hat. Die Erfüllung ei­ner ver­trag­li­chen Pflicht i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist auch die (teil­weise) Rückführung ei­nes über­zo­ge­nen Gi­ro­kon­tos durch eine Bar­ein­zah­lung am Bank­schal­ter. Mit den in Streit ste­hen­den Ent­gelt­klau­seln "Be­leg­hafte Bu­chun­gen und Kas­sen­pos­ten mit Ser­vice, je Bu­chung x Euro" be­preist die Be­klagte u.a. auch einen sol­chen Zah­lungs­vor­gang, so dass eine Ent­gelt­kon­trolle eröff­net ist.

Ob das von der Be­klag­ten ver­langte Ent­gelt von 1 € und 2 € im Rechts­ver­kehr mit Ver­brau­chern der Ent­gelt­kon­trolle standhält, hat das OLG nicht überprüft. Das Be­ru­fungs­ur­teil war des­we­gen in­so­weit auf­zu­he­ben und zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück­zu­ver­wei­sen. Für die vom OLG nun­mehr vor­zu­neh­mende Ent­gelt­kon­trolle ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass gem. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur sol­che Kos­ten um­la­gefähig sind, die un­mit­tel­bar durch die Nut­zung des Zah­lungs­mit­tels, d.h. hier die Bar­zah­lung, ent­ste­hen (sog. trans­ak­ti­ons­be­zo­gene Kos­ten). Ge­mein­kos­ten wie all­ge­meine Per­so­nal­kos­ten und Kos­ten für Schu­lun­gen und Geräte, de­ren An­fall von dem kon­kre­ten Nut­zungs­akt los­gelöst ist, sind da­ge­gen nicht um­la­gefähig.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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