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Rechtsberatung

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat An­spruch auf glei­ches Ent­gelt für glei­che oder gleich­wer­tige Ar­beit, wenn der Ar­beit­ge­ber männ­li­chen Kol­le­gen auf­grund des Ge­schlechts ein höheres Ent­gelt zahlt. Daran ändert es nichts, wenn der männ­li­che Kol­lege ein höheres Ent­gelt for­dert und der Ar­beit­ge­ber die­ser For­de­rung nach­gibt, so das BAG vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21).

Die Kläge­rin machte gel­tend, dass der Ar­beit­ge­ber ihr ein ebenso ho­hes Grun­dent­gelt wie ih­rem fast zeit­gleich ein­ge­stell­ten männ­li­chen Kol­le­gen zah­len müsse und zwar u. a. des­halb, weil sie die glei­che Ar­beit wie er ver­richte.

Das BAG sah die Kläge­rin auf­grund ih­res Ge­schlechts be­nach­tei­ligt, weil ihr, ob­gleich sie und der männ­li­che Kol­lege glei­che Ar­beit ver­rich­te­ten, ein nied­ri­ge­res Grun­dent­gelt ge­zahlt wurde als dem männ­li­chen Kol­le­gen, der bei sei­ner Ein­stel­lung ein höheres Ge­halt aus­ge­han­delt hatte. Sie habe des­halb einen An­spruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 Ent­gTran­spG auf das glei­che Grun­dent­gelt wie ihr männ­li­cher Kol­lege. Der Um­stand, dass die Kläge­rin für die glei­che Ar­beit ein nied­ri­ge­res Grun­dent­gelt er­hal­ten hat als ihr männ­li­cher Kol­lege, begründe die vom Ar­beit­ge­ber nicht wi­der­legte Ver­mu­tung nach § 22 AGG, dass die Be­nach­tei­li­gung auf­grund des Ge­schlechts er­folgt ist.

Darüber hin­aus hat das BAG der Kläge­rin dem An­trag der Kläge­rin auf Zah­lung ei­ner Ent­schädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG we­gen ei­ner Be­nach­tei­li­gung auf­grund des Ge­schlechts teil­weise ent­spro­chen und sprach ihr einen Be­trag von 2.000 Euro zu.

Hin­weis: Der Grund­satz der Ent­gelt­gleich­heit zwi­schen Mann und Frau ist recht­lich eta­bliert. Die Aus­wir­kun­gen für Per­so­nal­ab­tei­lun­gen sind noch nicht ab­zu­se­hen, da Fol­ge­pro­zesse der­zeit nicht aus­ge­schlos­sen wer­den und sich in­di­vi­du­elle Vergütungs­ver­hand­lun­gen er­schwe­ren können. Zur ab­schließen­den Be­ur­tei­lung der Ent­schei­dung müssen die noch nicht vor­lie­gen­den Ur­teilsgründe ana­ly­siert wer­den.

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