Die Klägerin machte geltend, dass der Arbeitgeber ihr ein ebenso hohes Grundentgelt wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen zahlen müsse und zwar u. a. deshalb, weil sie die gleiche Arbeit wie er verrichte.
Das BAG sah die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, weil ihr, obgleich sie und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt wurde als dem männlichen Kollegen, der bei seiner Einstellung ein höheres Gehalt ausgehandelt hatte. Sie habe deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründe die vom Arbeitgeber nicht widerlegte Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist.
Darüber hinaus hat das BAG der Klägerin dem Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts teilweise entsprochen und sprach ihr einen Betrag von 2.000 Euro zu.
Hinweis: Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zwischen Mann und Frau ist rechtlich etabliert. Die Auswirkungen für Personalabteilungen sind noch nicht abzusehen, da Folgeprozesse derzeit nicht ausgeschlossen werden und sich individuelle Vergütungsverhandlungen erschweren können. Zur abschließenden Beurteilung der Entscheidung müssen die noch nicht vorliegenden Urteilsgründe analysiert werden.