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Entgeltklausel für Bankauskünfte wirksam

OLG Frankfurt a.M. v. 24.5.2019 - 10 U 5/18

Eine Ent­gelt­klau­sel für Bank­auskünfte in Höhe ei­nes Be­tra­ges von 25 € ist un­be­denk­lich. Es han­delt sich bei der Aus­kunfts­er­tei­lung durch die Bank um eine zusätz­li­che Leis­tung, die von sons­ti­gen Gebühren für Kon­toführung etc. nicht ab­ge­deckt ist. Eine sol­che Bank­aus­kunft dient der In­for­ma­tion Drit­ter über die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse des Kun­den, seine Kre­ditwürdig­keit und Zah­lungsfähig­keit.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, des­sen Zweck der Schutz von Ver­brau­chern ist. Er be­gehrt von der be­klag­ten Bank die Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung ei­ner Preis­klau­sel. Die Be­klagte ver­wen­det ein Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis, in dem Bank­auskünfte mit 25 € in Rech­nung ge­stellt wer­den. In den AGB der Be­klag­ten fin­det sich die Re­ge­lung, dass eine Bank­aus­kunft "all­ge­mein ge­hal­tene Fest­stel­lun­gen und Be­mer­kun­gen über die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse des Kun­den, seine Kre­ditwürdig­keit und Zah­lungsfähig­keit" enthält.

Der Kläger hält die Preis­klau­sel für un­wirk­sam. Es han­dele sich um eine kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede. Diese be­ziehe sich pau­schal auf eine Bank­aus­kunft ohne nähere Spe­zi­fi­zie­rung des Be­grif­fes. Nach der ge­bo­te­nen kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung um­fasse sie da­mit alle bank­sei­ti­gen Auskünfte, auch sol­che, zu de­nen die Be­klagte ge­setz­lich oder ver­trag­lich ver­pflich­tet sei.

Das LG wies die Klage ab. Es han­dele sich nicht um eine prüffähige Preis­ne­ben­ab­rede, son­dern um die ei­ner AGB-recht­li­chen In­halts­kon­trolle nicht un­ter­wor­fene Be­prei­sung ei­ner zusätz­li­chen Leis­tung. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die be­an­stan­dete Klau­sel ist ei­ner AGB-recht­li­chen In­halts­kon­trolle ent­zo­gen, da sie ein Ent­gelt für eine echte Zu­satz­leis­tung i.S.d. AGB der Be­klag­ten fest­setzt.

Die Be­zeich­nung des Ent­gelt­tat­be­stan­des mit Bank­aus­kunft im Preis­ver­zeich­nis der Be­klag­ten macht aus­rei­chend klar, dass es sich um eine Bank­aus­kunft i.S.d. AGB han­delt und nicht jede Aus­kunft der Bank ge­meint ist, die sich der Bank­kunde auch etwa im Zu­sam­men­hang mit der Führung sei­nes Kon­tos er­bit­tet. Die Prüfung der Klau­sel muss in zwei Schrit­ten er­fol­gen. Zunächst sind die AGB ein­heit­lich so aus­zu­le­gen, wie ihr Wort­laut von verständi­gen und red­li­chen Ver­trags­part­nern un­ter Abwägung der In­ter­es­sen der nor­ma­ler­weise be­tei­lig­ten Kreise ver­stan­den wird. Rechts­be­griffe sind dem­nach gemäß ih­rer ju­ris­ti­schen Be­deu­tung zu ver­ste­hen. Erst in einem zwei­ten Schritt ist - bei ei­ner da­nach be­ste­hen­den Mehr­deu­tig­keit - von der (schein­bar) kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung aus­zu­ge­hen.

Die für den ers­ten Schritt maßgeb­li­chen Aus­le­gungs­grundsätze wei­sen hier dar­auf hin, dass die Preis­klau­sel sich nur auf die Bank­aus­kunft im vor­ge­nann­ten, en­gen Sinne be­zieht, da es sich um einen Rechts­be­griff han­delt. Da­mit fehlt es be­reits an ei­ner Mehr­deu­tig­keit der Klau­sel, so dass sich die Frage der kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung nicht mehr stellt. Eine Ent­gelt­klau­sel für Bank­auskünfte ist un­be­denk­lich, weil es sich um eine zusätz­li­che Leis­tung han­delt, die von den sons­ti­gen Gebühren für Kon­toführung etc. nicht ab­ge­deckt ist. Eine sol­che Bank­aus­kunft dient der In­for­ma­tion Drit­ter über die "wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse des Kun­den, seine Kre­ditwürdig­keit und Zah­lungsfähig­keit". Die be­an­stan­dete Klau­sel ist zu­dem klar und un­miss­verständ­lich for­mu­liert, so dass auch eine Un­wirk­sam­keit we­gen Ver­stoßes ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot aus­schei­det.

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