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Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in Banken-AGB unwirksam

BGH 20.10.2015, XI ZR 166/14

Ent­gelt­klau­seln für die Aus­stel­lung ei­ner Er­satz­karte in den AGB ei­ner Bank sind un­wirk­sam. Mit der Be­prei­sung ei­ner vom Kun­den in die­sen Fällen be­gehr­ten Er­satz­karte weicht die Bank von § 675k Abs. 2 S. 5 BGB ab.

Der Sach­ver­halt:
Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist die Un­ter­las­sungs­klage ei­nes Ver­brau­cher­schutz­ver­bands, mit der sich die­ser ge­gen die Ent­gelt­klau­sel für die Aus­stel­lung ei­ner Er­satz­karte in den AGB ei­ner Bank wen­det.

Die be­klagte Bank ver­wen­det in ih­rem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis in Be­zug auf Zah­lungs­ver­kehrskar­ten eine Klau­sel, wo­nach das Ent­gelt für eine "Er­satz­karte auf Wunsch des Kun­den (Ent­gelt für Aus­stel­lung der Karte)" 15 € beträgt und die­ses Ent­gelt "nur zu ent­rich­ten [ist], wenn die Not­wen­dig­keit der Aus­stel­lung der Er­satz­karte ihre Ur­sa­che nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Bank hat."

LG und OLG wie­sen die Un­ter­las­sungs­klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die streit­ge­genständ­li­che Klau­sel hält der ge­richt­li­chen In­halts­kon­trolle nicht stand.

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB un­ter­lie­gen u.a. sol­che AGB der In­halts­kon­trolle, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Das trifft auf die be­an­stan­dete Klau­sel zu. Die Aus­le­gung der um­fas­send for­mu­lier­ten Re­ge­lung - die sich ih­rem ein­deu­ti­gen Wort­laut nach auf sämt­li­che Fälle be­zieht, in de­nen der Kunde bei der Be­klag­ten we­gen der Aus­stel­lung ei­ner Er­satz­karte vor­stel­lig wird - er­gibt, dass die Bank hier­nach auch dann die Zah­lung des Ent­gelts i.H.v. 15 € ver­lan­gen kann, wenn die Aus­gabe der Er­satz­karte we­gen der ver­ein­ba­rungs­gemäß er­folg­ten Sper­rung der Erst- bzw. Ori­gi­nal­karte nach § 675k Abs. 2 BGB not­wen­dig ge­wor­den ist, de­ren Ver­lust oder Dieb­stahl - als nicht in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Be­klag­ten fal­lende Vorgänge - der Kunde gem. § 675l S. 2 BGB an­ge­zeigt hat.

Mit der Be­prei­sung ei­ner vom Kun­den in die­sen Fällen be­gehr­ten Er­satz­karte weicht die Be­klagte von § 675k Abs. 2 S. 5 BGB ab. Nach die­ser Vor­schrift trifft den Zah­lungs­dienst­leis­ter (Bank) nach der Sper­rung der Erst­karte und Weg­fall der Sperrgründe die ge­setz­li­che Ne­ben­pflicht, dem Kun­den ein neues Zah­lungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­stru­ment (Zah­lungs­karte) aus­zu­stel­len, wenn - wie im Falle des Ab­han­den­kom­mens oder des Dieb­stahls der Erst­karte - die bloße Ent­sper­rung nicht in Be­tracht kommt. Für die Erfüllung die­ser ge­setz­li­chen Ne­ben­pflicht kann der Zah­lungs­dienst­leis­ter man­gels ge­setz­li­cher An­ord­nung i.S.v. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB kein Ent­gelt ver­lan­gen. Für eine Dif­fe­ren­zie­rung nach "Ver­ant­wor­tungs­be­rei­chen", wie die Be­klagte sie mit der strei­ti­gen Klau­sel vor­nimmt, bie­tet § 675k Abs. 2 S. 5 BGB keine Grund­lage.

Außer­dem wälzt die Be­klagte mit­tels der be­an­stan­de­ten Klau­sel Auf­wand zur Erfüllung ei­ge­ner Pflich­ten auf ihre Kun­den ab. Gem. § 675l S. 2 BGB hat der Zah­ler (Kunde) dem Zah­lungs­dienst­leis­ter oder ei­ner von die­sem be­nann­ten Stelle den Ver­lust, den Dieb­stahl, die missbräuch­li­che Ver­wen­dung oder die sons­tige nicht au­to­ri­sierte Nut­zung ei­nes Zah­lungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­stru­ments un­verzüglich an­zu­zei­gen, nach­dem er hier­von Kennt­nis er­langt hat. Der Zah­lungs­dienst­leis­ter ist gem. § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB ver­pflich­tet, jede Nut­zung des Zah­lungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­stru­ments zu ver­hin­dern, so­bald eine An­zeige nach § 675l S. 2 BGB er­folgt ist. Das kann im Falle ei­ner Zah­lungs­karte nur durch de­ren Sper­rung er­reicht wer­den. Die da­nach er­for­der­li­che Aus­gabe ei­ner Er­satz­karte ist zu­min­dest in den Fällen des Ver­lusts oder Dieb­stahls der Erst­karte zwangsläufige Folge der Erfüllung die­ser Pflicht.

Die vom Kläger be­an­stan­dete Klau­sel ist nicht nur kon­trollfähig, son­dern auch un­wirk­sam. AGB, die zum Nach­teil des Kun­den ge­gen (halb-)zwin­gen­des Recht ver­stoßen, be­nach­tei­li­gen ihn zu­gleich mit der Folge ih­rer Un­wirk­sam­keit un­an­ge­mes­sen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Von den Vor­ga­ben des § 675f Abs. 4 S. 2 BGB darf von Ge­set­zes we­gen nicht zum Nach­teil ei­nes Ver­brau­chers als Zah­lungs­dienst­nut­zers ab­ge­wi­chen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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