Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste unterwarf der Kläger in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen wird nicht von der Steuerbefreiung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst. Die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsätze des Klägers fallen auch nicht unter die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Vielmehr unterliegen die Umsätze des Klägers aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fallen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG lagen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert "die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO)".Es mag dahinstehen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Danach gilt die Steuerermäßigung "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".
Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Der Kläger stand mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb schied gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alt. 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.
Der Kläger hat mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen konnte.
Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen wird nicht von der Steuerbefreiung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst. Die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.