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Webinar Entlastungsmöglichkeiten des BEHG für Unternehmen

Überblick über die Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2021

Um die Ziele des Kli­ma­schutz­pa­kets 2030 zu er­rei­chen, ver­ab­schie­dete der Bun­des­tag das Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) und re­gelte da­mit eine CO2-Be­prei­sung für die Sek­to­ren Ver­kehr und Wärme (sog. Non-ETS-Sek­tor, also des nicht vom EU-Emis­si­ons­han­del um­fass­ten Sek­tors) ab dem Jahr 2021.

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Die zusätz­li­che Be­las­tung soll einen An­reiz schaf­fen, durch die Ände­rung von Ver­hal­tens­wei­sen so­wie von In­ves­ti­tion im Be­reich der De­kar­bo­ni­sie­rung die CO2-Emis­sion zu sen­ken.

In aty­pi­schen Ein­zelfällen kann es hierzu je­doch zu Härtefällen kom­men, bei de­nen die Un­ter­neh­men über Gebühr be­las­tet wer­den, wes­halb das BEHG eine Möglich­keit der Kom­pen­sa­tion für diese Un­ter­neh­men vor­sieht. Darüber hin­aus kann die CO2-Be­prei­sung dazu führen, dass Un­ter­neh­men, die im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb ste­hen, ihre Pro­duk­tion ins Aus­land ver­la­gern und es da­mit zu einem un­gewünsch­ten Car­bon-Le­akage-Ef­fekt, der Ver­la­ge­rung von CO2-Emis­sio­nen in Dritt­staa­ten, kom­men würde. Aus die­sem Grund gibt es ab dem Ab­rech­nungs­jahr 2021 ne­ben der Kom­pen­sa­tion in Härtefällen die Möglich­keit der fi­nan­zi­el­len Un­terstützung für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men, die in der sog. Car­bon-Le­akage-Ver­ord­nung ge­re­gelt ist. 

Wir wer­den in un­se­rem Webi­nar die ver­schie­de­nen An­tragsmöglich­kei­ten und -vor­aus­set­zun­gen dar­stel­len. Ent­spre­chende Anträge für das Ab­rech­nungs­jahr 2021 sind da­bei bis zum 30.06.2022 zu stel­len. 

In­halte:

  • Über­blick und Hin­ter­grund zum BEHG
  • Kom­pen­sa­tion für Härtefälle und An­trags­vor­aus­set­zun­gen und -ver­fah­ren nach der Härte­fall­re­ge­lung 
  • Un­terstützung nach der Car­bon-Le­akage-Ver­ord­nung, An­trags­vor­aus­set­zun­gen und -ver­fah­ren so­wie nachträgli­che An­er­ken­nung bei­hil­fe­be­rech­tig­ter Sek­to­ren
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