Um die Ziele des Klimaschutzpakets 2030 zu erreichen, verabschiedete der Bundestag das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und regelte damit eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme (sog. Non-ETS-Sektor, also des nicht vom EU-Emissionshandel umfassten Sektors) ab dem Jahr 2021.
Die zusätzliche Belastung soll einen Anreiz schaffen, durch die Änderung von Verhaltensweisen sowie von Investition im Bereich der Dekarbonisierung die CO2-Emission zu senken.
In atypischen Einzelfällen kann es hierzu jedoch zu Härtefällen kommen, bei denen die Unternehmen über Gebühr belastet werden, weshalb das BEHG eine Möglichkeit der Kompensation für diese Unternehmen vorsieht. Darüber hinaus kann die CO2-Bepreisung dazu führen, dass Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, ihre Produktion ins Ausland verlagern und es damit zu einem ungewünschten Carbon-Leakage-Effekt, der Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten, kommen würde. Aus diesem Grund gibt es ab dem Abrechnungsjahr 2021 neben der Kompensation in Härtefällen die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für die betroffenen Unternehmen, die in der sog. Carbon-Leakage-Verordnung geregelt ist.
Wir werden in unserem Webinar die verschiedenen Antragsmöglichkeiten und -voraussetzungen darstellen. Entsprechende Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 sind dabei bis zum 30.06.2022 zu stellen.
Inhalte:
- Überblick und Hintergrund zum BEHG
- Kompensation für Härtefälle und Antragsvoraussetzungen und -verfahren nach der Härtefallregelung
- Unterstützung nach der Carbon-Leakage-Verordnung, Antragsvoraussetzungen und -verfahren sowie nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
Die Teilnahme ist kostenfrei.