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Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind zu versteuern

FG Baden-Württemberg 10.2.2016, 12 K 1205/14

Eh­ren­amt­li­che Rich­ter er­zie­len steu­er­pflich­tige Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Steu­er­frei sind nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG le­dig­lich "Auf­wands­ent­schädi­gun­gen". Das Jus­ti­zent­schädi­gungs­ge­setz (JVEG) ver­wen­det die­sen Be­griff al­ler­dings nicht, son­dern be­zeich­net die Vergütun­gen viel­mehr als "Ent­schädi­gun­gen".

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein nicht selbstständig täti­ger Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schaftsprüfer. Er war im Streit­jahr 2010 zu­dem als eh­ren­amt­li­cher Rich­ter (Schöffe) beim LG tätig. Dafür er­hielt er im Streit­jahr Rei­se­kos­ten, eine Ent­schädi­gung für den Ver­dienst­aus­fall von höchs­tens 20 € pro Stunde bzw. bei zeit­in­ten­si­ven Ver­fah­ren von höchs­tens 39 € pro Stunde un­ter Berück­sich­ti­gung der Höhe des re­gelmäßigen Brut­to­ver­diensts so­wie eine Ent­schädi­gung für Zeit­versäum­nis von 5 € pro Stunde nach dem Jus­tiz­vergütungs- und Jus­ti­zent­schädi­gungs­ge­setz (JVEG).

Im Haus­halts­plan Ba­den-Würt­tem­berg 2010/11 sind Ent­schädi­gun­gen für eh­ren­amt­li­che Rich­ter aus­ge­wie­sen. Der Kläger gab in sei­ner Steu­er­erklärung an, die Ent­schädi­gun­gen nach dem JVEG i.H.v. 2.860 € seien nicht steu­er­bar. Ent­we­der könn­ten sie kei­ner Ein­kunfts­art zu­ge­ord­net wer­den oder seien steu­er­frei. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Ent­schädi­gun­gen nach dem JVEG mit Aus­nahme der Rei­se­kos­ten je­doch als steu­er­pflich­tige Ein­nah­men bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit des Klägers.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IX R 10/16 anhängig.

Die Gründe:
Die Ein­nah­men des Klägers aus sei­ner Tätig­keit als eh­ren­amt­li­cher Rich­ter sind als Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu er­fas­sen (a.A. FG Ber­lin: Urt. v. 6.12.1979, Az.: IV 460/78).

Die Ausübung ei­nes Eh­ren­amts schließt eine Be­steue­rung nicht aus. Der Kläger führte seine Tätig­keit höchst­persönlich ohne feste Bezüge aus und war in sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung nicht wei­sungs­ge­bun­den. Er schul­dete einen Ar­beits­er­folg und zwar die Mit­wir­kung an ei­ner Ent­schei­dung. Eine zu­vor ver­ein­barte Ar­beits­zeit war nicht ab­zu­leis­ten. Die Ent­schädi­gun­gen wa­ren un­abhängig vom be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis und da­mit nicht bei die­sem zu berück­sich­ti­gen.

Ei­ner Be­steue­rung stand auch nicht ent­ge­gen, dass der Kläger zur Ausübung des Am­tes ge­setz­lich ver­pflich­tet war und ein Eh­ren­amt ausübte. Auch Zah­lun­gen aus öff­ent­li­chen Kas­sen können schließlich Ein­nah­men sein, die durch eine Er­werbstätig­keit ver­an­lasst sind. Es gibt keine Norm, die Ent­schädi­gun­gen für ein Eh­ren­amt von der Be­steue­rung aus­nimmt.

Steu­er­frei sind nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG le­dig­lich "Auf­wands­ent­schädi­gun­gen". Das JVEG ver­wen­det die­sen Be­griff al­ler­dings nicht. Er be­zeich­net die Vergütun­gen viel­mehr als "Ent­schädi­gun­gen". Und auch im Haus­halts­plan wird der Be­griff "Ent­schädi­gung" ver­wen­det. Im Übri­gen ist § 3 Nr. 12 EStG aus Gründen ei­ner gleichmäßigen Be­steue­rung da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass nur die Er­stat­tung sol­cher Auf­wen­dun­gen von der Steuer be­freit sind, die als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten, ggf. ty­pi­sie­rend und pau­scha­lie­rend, ab­zieh­bar sind. In­fol­ge­des­sen sind le­dig­lich die er­stat­te­ten Rei­se­kos­ten steu­er­frei, da diese durch die Ausübung im öff­ent­li­chen Dienst ent­stan­den sind.

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