Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er war im Streitjahr 2010 zudem als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) beim LG tätig. Dafür erhielt er im Streitjahr Reisekosten, eine Entschädigung für den Verdienstausfall von höchstens 20 € pro Stunde bzw. bei zeitintensiven Verfahren von höchstens 39 € pro Stunde unter Berücksichtigung der Höhe des regelmäßigen Bruttoverdiensts sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 € pro Stunde nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG).
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 10/16 anhängig.
Die Gründe:
Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen (a.A. FG Berlin: Urt. v. 6.12.1979, Az.: IV 460/78).
Die Ausübung eines Ehrenamts schließt eine Besteuerung nicht aus. Der Kläger führte seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und war in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden. Er schuldete einen Arbeitserfolg und zwar die Mitwirkung an einer Entscheidung. Eine zuvor vereinbarte Arbeitszeit war nicht abzuleisten. Die Entschädigungen waren unabhängig vom bestehenden Arbeitsverhältnis und damit nicht bei diesem zu berücksichtigen.
Einer Besteuerung stand auch nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amtes gesetzlich verpflichtet war und ein Ehrenamt ausübte. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen können schließlich Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gibt keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnimmt.
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG lediglich "Aufwandsentschädigungen". Das JVEG verwendet diesen Begriff allerdings nicht. Er bezeichnet die Vergütungen vielmehr als "Entschädigungen". Und auch im Haushaltsplan wird der Begriff "Entschädigung" verwendet. Im Übrigen ist § 3 Nr. 12 EStG aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung dahingehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sind, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ggf. typisierend und pauschalierend, abziehbar sind. Infolgedessen sind lediglich die erstatteten Reisekosten steuerfrei, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden sind.
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