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Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

BFH 14.6.2016, IX R 2/16

Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen, die ein Feu­er­wehr­be­am­ter für rechts­wid­rig ge­leis­tete Mehr­ar­beit erhält, sind steu­er­bare Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Ob die Ar­beits­zei­ten in rechts­wid­ri­ger Weise über­schrit­ten wer­den, spielt keine Rolle.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Steu­er­bar­keit ei­ner Aus­gleichs­zah­lung für rechts­wid­rig er­brachte Mehr­ar­beit. Die zu­sam­men­ver­an­lag­ten Kläger er­ziel­ten im Streit­jahr 2012 u.a. Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Der Kläger stand als Feu­er­wehr­be­am­ter im Dienst der Stadt A. In den Jah­ren 2002 bis 2007 be­trug die wöchent­li­che Dienst- bzw. Ar­beits­zeit des Klägers ent­ge­gen gel­ten­den Rechts teil­weise mehr als 48 Stun­den.

Die Stadt A gewährte dem Kläger da­her im Fe­bruar und Ok­to­ber 2012 für die rechts­wid­rig ge­leis­tete Mehr­ar­beit eine Aus­gleichs­zah­lung i.H.v. rd. 14.500 €. In der Steu­er­erklärung für das Jahr 2012 gab der Kläger die er­hal­tene Zah­lung als Ent­schädi­gung bzw. Ar­beits­lohn für meh­rere Jahre an. Das Fi­nanz­amt be­zog den Be­trag als nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu be­steu­ern­den Ar­beits­lohn für meh­rere Jahre in die Ver­an­la­gung der Kläger ein.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend die dem Kläger zu­ge­flos­sene Ent­schädi­gung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LStDV als steu­er­ba­ren Ar­beits­lohn ein­ge­ord­net.

Eine Ver­an­las­sung durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ist zu be­ja­hen, wenn die Ein­nah­men dem Empfänger mit Rück­sicht auf das Dienst­verhält­nis zu­fließen und sich als Er­trag der nicht­selbständi­gen Ar­beit dar­stel­len, wenn sich die Leis­tung des Ar­beit­ge­bers also im wei­tes­ten Sinne als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers er­weist. Kein Ar­beits­lohn liegt al­ler­dings vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­verhält­nisse oder auf­grund sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird.

Da­her führen Scha­dens­er­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers nicht zu steu­er­ba­rem Ar­beits­lohn. Bei wer­ten­der Be­trach­tung er­weist sich etwa der Er­satz des dem Ar­beit­neh­mer aus ei­ner auf schuld­haf­tem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers be­ru­hen­den feh­ler­haf­ten Be­steue­rung ent­stan­de­nen Scha­dens nicht als Frucht sei­ner Ar­beits­leis­tung. Viel­mehr wird ein dem Ar­beit­neh­mer in des­sen Pri­vat­vermögen ent­stan­de­ner Scha­den aus­ge­gli­chen. Der Ar­beit­neh­mer erhält die Zu­wen­dung nicht, weil er eine Ar­beits­leis­tung er­bracht hat, son­dern weil ihm ge­gen den Ar­beit­ge­ber ein zi­vil­recht­li­cher An­spruch auf Scha­dens­aus­gleich zu­steht. Dass die­ser An­spruch ohne das Ar­beits­verhält­nis nicht ent­stan­den wäre, ist un­er­heb­lich.

Ob die Ar­beits­zei­ten - wie vor­lie­gend - in rechts­wid­ri­ger Weise über­schrit­ten wer­den, spielt keine Rolle. Ebenso ist un­er­heb­lich, ob der Aus­gleich der Über­stun­den auch durch Frei­zeit­aus­gleich an­stelle von Ar­beits­lohn hätte er­fol­gen können. Denn die Zah­lung wäre nicht ge­leis­tet wor­den, wenn die rechts­wid­rige Mehr­ar­beit nicht er­bracht wor­den wäre. Sach­grund für die Zah­lung war mit­hin nicht die einen Scha­dens­er­satz­an­spruch begründende Hand­lung des Ar­beit­ge­bers, son­dern al­lein die Er­brin­gung der Ar­beits­leis­tung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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