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Entschädigungszahlungen für entgehende Einnahmen aus Genussrechten sind steuerpflichtig

BFH 11.2.2015, VIII R 4/12

In Fällen, in de­nen den In­ha­bern von Ge­nuss­rech­ten, die keine Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­mens­vermögen ver­mit­teln, ein Ent­gelt dafür gewährt wird, dass ihm auf­grund der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Ge­nuss­rechts­verhält­nis­ses Ein­nah­men aus der Ver­zin­sung des Ge­nuss­rechts­ka­pi­tals ent­ge­hen, han­delt es sich nicht um einen nicht steu­er­ba­ren Veräußerungs­ge­winn i.S.d. § 23 EStG. Es han­delt sich viel­mehr um eine gem. § 24 Nr. 1a EStG steu­er­pflich­tige Ent­schädi­gung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war vor sei­ner Pen­sio­nie­rung bei der X-AG be­schäftigt. Diese hatte bis zum Jahr 2000 im Rah­men ei­nes Vermögens­bil­dungs­pro­gramms inländi­schen Mit­ar­bei­tern den Er­werb von sog. Na­mens­ge­winn­schei­nen (NGS) an­ge­bo­ten. Die X-AG hatte u.a. ein Kündi­gungs­recht bei Aus­schei­den aus dem X-Kon­zern. In al­len Fällen der Rück­gabe der NGS vergütete die X-AG nach den Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen le­dig­lich den Nenn­wert der NGS.

Im Jahr 2006 un­ter­brei­tete die X-AG dem Kläger ein An­ge­bot zum Rücker­werb der von ihm ge­hal­te­nen 289 NGS. Sie bot dem Kläger für je­den NGS ne­ben der Aus­zah­lung des No­mi­nal­werts eine Ver­zin­sung so­wie eine Ein­mal­zah­lung in Höhe des drei­fa­chen No­mi­nal­werts an. Sollte der Kläger das An­ge­bot nicht an­neh­men, müsse er mit ei­ner Kündi­gung der NGS aus wich­ti­gem Grund rech­nen, da die X-AG aus dem Kon­zern aus­scheide. Der Kläger nahm das An­ge­bot an, so dass ihm im Jahr 2006 Ein­nah­men i.H.v. 24.218 € und im Jahr 2007 i.H.v. 11.097 € zu­flos­sen.

Das Fi­nanz­amt er­fasste in den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den für die Streit­jahre 2006 und 2007 die Zah­lun­gen der X-AG als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, die Ein­mal­zah­lung i.H.d. drei­fa­chen Nenn­be­trags der Ge­nuss­rechte sei kein Ent­gelt für eine Ka­pi­tal­nut­zung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, son­dern ein Veräußerungs­ge­winn i.S.d. § 23 EStG, der auf­grund des Ab­laufs der Hal­te­frist nicht der Be­steue­rung un­ter­liege.

Die Klage blieb in al­lem In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Der von der X-AG an den Kläger im Rah­men des Rück­kaufs ge­zahlte Ein­mal­be­trag i.H.d. drei­fa­chen Nenn­be­trags der NGS führte zu steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten. Zwar han­delte es sich da­bei nicht um Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gem. § 19 EStG, je­doch wa­ren die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung gem. § 24 Nr. 1a EStG erfüllt.

Die Vor­schrift ergänzt die Einkünf­tetat­bestände der §§ 13 bis 23 EStG und schafft kei­nen neuen Be­steue­rungs­tat­be­stand. Es muss dem­gemäß eine kau­sale Verknüpfung zwi­schen Ent­schädi­gung und den ent­gan­ge­nen Ein­nah­men be­ste­hen. Die ent­gan­ge­nen Ein­nah­men müssen, falls sie er­zielt wor­den wären, steu­er­pflich­tig sein. Dies war hier der Fall. Die Zah­lung war kein Ent­gelt für den Rücker­werb der Ge­nuss­rechte, son­dern Ent­schädi­gung für ent­ge­hende Ein­nah­men. Die Ab­fin­dung stellte sich als Er­satz der Ka­pi­tal­erträge dar, die der Kläger er­zielt hätte, wenn der Ver­trag über die Ver­zin­sung der Ge­nuss­rechte nicht auf­grund des An­ge­bots der X-AG be­en­det wor­den wäre. Diese Ein­nah­men wären der Ein­kunfts­art der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen zu­zu­ord­nen ge­we­sen.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen Erträge aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art, wenn die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Ka­pi­tal­vermögens zur Nut­zung zu­ge­sagt oder gewährt wor­den ist, auch wenn die Höhe des Ent­gelts von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis abhängt. Dies gilt un­abhängig von der Be­zeich­nung und der zi­vil­recht­li­chen Aus­ge­stal­tung der Ka­pi­tal­an­lage. Zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gehören auch be­son­dere Ent­gelte oder Vor­teile, die ne­ben den in § 20 Abs. 1 u. 2 EStG be­zeich­ne­ten Ein­nah­men oder an de­ren Stelle gewährt wer­den.

Die Re­ge­lung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 5 EStG, nach der die Grundsätze für die Be­steue­rung von Fi­nanz­in­no­va­tio­nen auf Ge­nuss­rechte der vor­lie­gen­den Art nicht an­wend­bar sind, schließt die Be­steue­rung ei­ner Ent­schädi­gungs­zah­lung nach § 24 Nr. 1a EStG nicht aus, da diese al­lein durch die ent­ge­hen­den Ein­nah­men ver­an­lasst ist, ge­rade kein Veräußerungs­ent­gelt dar­stellt und des­halb die Vermögens­ebene nicht berührt. Ei­ner Qua­li­fi­zie­rung der Einkünfte als steu­er­bare Ent­schädi­gungs­leis­tung nach § 24 Nr. 1a EStG stand auch nicht ent­ge­gen, dass der Kläger durch seine Zu­stim­mung zum An­ge­bot der X-AG selbst zum Weg­fall der Ein­nah­men aus den NGS bei­ge­tra­gen hatte. Die als Ent­schädi­gung zu be­ur­tei­lende Ein­mal­zah­lung un­ter­lag schließlich auch nicht der ermäßig­ten Be­steue­rung nach § 34 EStG, da sie sich auf zwei Ver­an­la­gungs­zeiträume ver­teilte. Da­mit fehlte es an einem zu­sam­men­ge­ball­ten Zu­fluss.

Link­hin­weis:

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