Dies sehen die obersten Finanzbehörden der Länder in den gleichlautenden Erlassen vom 30.12.2021 vor, die allerdings erst Ende Januar 2022 bekannt wurden. Die Billigkeitsmaßnahme erstreckt sich sowohl auf die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen nach der Regel- oder Optionsverschonung als auch auf den Verschonungsabschlag bzw. die Erlassregelung bei Großerwerben.
Sie gilt für solche Unternehmen, deren Lohnsummen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie unterschreiten. Davon ist auszugehen, wenn in dem genannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen des Corona-Virus unmittelbar betroffen war. Grundsätzlich müssen die genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann die geforderte Kausalität jedoch auch dann bejaht werden, wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch kann im Einzelfall die mittelbare Betroffenheit von einer pandemiebedingten Schließung ausreichen.
Sind die Kriterien erfüllt, kann die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer abweichend von den gesetzlichen Vorgaben festsetzen oder den durch die Nachversteuerung ausgelösten Erbschaftsteuerbetrag erlassen. Außerdem ist auf Antrag die Weitergewährung einer bestehenden Stundung möglich.
Hinweis: Neben den in den gleichlautenden Erlassen aufgeführten Kriterien dürfen keine weiteren Gründe zu einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme geführt haben. So wären z. B. betriebsbedingte Kündigungen oder die Zahlung des Kurzarbeitergelds aus anderen Gründen als der Corona-Pandemie für die Anwendung der Billigkeitsmaßnahme schädlich.