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Steuerberatung

Entschärfung der Lohnsummenregelung aufgrund der Corona-Pandemie

Auch wenn die Min­dest­lohn­summe auf­grund der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie im zu prüfen­den Zeit­raum nicht ein­ge­hal­ten wird, können die Fi­nanz­behörden aus Bil­lig­keitsgründen auf die nachträgli­che Er­he­bung der Erb­schaft­steuer für über­tra­ge­nes Be­triebs­vermögen ver­zich­ten.

Dies se­hen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder in den gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 30.12.2021 vor, die al­ler­dings erst Ende Ja­nuar 2022 be­kannt wur­den. Die Bil­lig­keitsmaßnahme er­streckt sich so­wohl auf die erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen nach der Re­gel- oder Op­ti­ons­ver­scho­nung als auch auf den Ver­scho­nungs­ab­schlag bzw. die Er­lass­re­ge­lung bei Großer­wer­ben.

Sie gilt für sol­che Un­ter­neh­men, de­ren Lohn­sum­men im Zeit­raum vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 die rech­ne­ri­sch er­for­der­li­che durch­schnitt­li­che Lohn­summe zur Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­summe aus­schließlich auf­grund der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie un­ter­schrei­ten. Da­von ist aus­zu­ge­hen, wenn in dem ge­nann­ten Zeit­raum Kurz­ar­bei­ter­geld an den Be­trieb ge­zahlt wurde und der Be­trieb ei­ner Bran­che an­gehört, die von ei­ner ver­ord­ne­ten Schließung we­gen des Corona-Vi­rus un­mit­tel­bar be­trof­fen war. Grundsätz­lich müssen die ge­nann­ten Kri­te­rien ku­mu­la­tiv vor­lie­gen. Im Rah­men der Ein­zel­fallprüfung kann die ge­for­derte Kau­sa­lität je­doch auch dann be­jaht wer­den, wenn ein­zelne Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sind. Auch kann im Ein­zel­fall die mit­tel­bare Be­trof­fen­heit von ei­ner pan­de­mie­be­ding­ten Schließung aus­rei­chen.

Sind die Kri­te­rien erfüllt, kann die Fi­nanz­ver­wal­tung die Erb­schaft­steuer ab­wei­chend von den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben fest­set­zen oder den durch die Nach­ver­steue­rung aus­gelösten Erb­schaft­steu­er­be­trag er­las­sen. Außer­dem ist auf An­trag die Wei­ter­gewährung ei­ner be­ste­hen­den Stun­dung möglich.

Hin­weis: Ne­ben den in den gleich­lau­ten­den Er­las­sen auf­geführ­ten Kri­te­rien dürfen keine wei­te­ren Gründe zu einem Un­ter­schrei­ten der Min­dest­lohn­summe geführt ha­ben. So wären z. B. be­triebs­be­dingte Kündi­gun­gen oder die Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gelds aus an­de­ren Gründen als der Corona-Pan­de­mie für die An­wen­dung der Bil­lig­keitsmaßnahme schädlich.

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