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Entscheidung über Corona-Hygienemaßnahmen auf Arbeitgeber abgewälzt

Am 20.03.2022 trat die Neu­fas­sung der Corona-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung in Kraft. Sie gilt bis ein­schließlich 25.05.2022. Dem­nach sind Un­ter­neh­men wei­ter­hin ver­pflich­tet, ihre Mit­ar­bei­ten­den vor ge­sund­heit­li­chen Gefähr­dun­gen zu schützen.

Je­doch tref­fen die Ar­beit­ge­ber die Ent­schei­dung über er­for­der­li­che Maßnah­men - an­ders als bis­her - ei­gen­ver­ant­wort­lich. Maßgeb­lich sol­len das ört­li­che In­fek­ti­ons­ge­sche­hen und die tätig­keits­be­zo­ge­nen In­fek­ti­ons­ge­fah­ren sein. Dazu ha­ben die Un­ter­neh­men die sog. Ba­sis­schutzmaßnah­men als Er­geb­nis der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in be­trieb­li­chen Hy­gie­ne­kon­zep­ten fest­zu­le­gen. Zu den Ba­sis­schutzmaßnah­men gehören ne­ben der Um­set­zung der AHA-L-Re­gel das An­ge­bot be­trieb­li­cher kos­ten­freier wöchent­li­cher Tes­tun­gen für die vor Ort Be­schäftig­ten, die Be­reit­stel­lung me­di­zi­ni­scher Ge­sichts­mas­ken und die Ver­min­de­rung be­triebs­be­ding­ter Per­so­nen­kon­takte, etwa durch Re­du­zie­rung der gleich­zei­ti­gen Nut­zung von Räumen oder durch das An­ge­bot von Ho­me­of­fice bei Büroar­beit oder ver­gleich­ba­ren Tätig­kei­ten. Diese Ba­sis­schutzmaßnah­men wer­den nun nicht mehr in der Ver­ord­nung selbst vor­ge­schrie­ben; statt­des­sen hat der Ar­beit­ge­ber diese ei­genständig und für seine Verhält­nisse zu prüfen.

Hin­weis: Ar­beit­ge­ber sind auch wei­ter­hin ver­pflich­tet, Beiträge zur Erhöhung der Impf­quote zu leis­ten und Be­schäftigte bei der Wahr­neh­mung von Imp­fan­ge­bo­ten zu un­terstützen.

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