Jedoch treffen die Arbeitgeber die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen - anders als bisher - eigenverantwortlich. Maßgeblich sollen das örtliche Infektionsgeschehen und die tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren sein. Dazu haben die Unternehmen die sog. Basisschutzmaßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festzulegen. Zu den Basisschutzmaßnahmen gehören neben der Umsetzung der AHA-L-Regel das Angebot betrieblicher kostenfreier wöchentlicher Testungen für die vor Ort Beschäftigten, die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken und die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten. Diese Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr in der Verordnung selbst vorgeschrieben; stattdessen hat der Arbeitgeber diese eigenständig und für seine Verhältnisse zu prüfen.
Hinweis: Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Beiträge zur Erhöhung der Impfquote zu leisten und Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.