Der EuGH hat mit Urteil vom 03.03.2021 (Rs. C-7/20, VS/HZA Münster, DStR 2021, S. 610) entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 11.12.2019 (Az. 4 K 473/19 Z EU, MwStR 2020, S. 462) in einem Streitfall, in dem ein in Deutschland wohnhafter Kläger seinen Pkw mit türkischem Kennzischen aus der Türkei über Bulgarien nach Deutschland verbracht und für mehrere Monate als Transportmittel privat genutzt hatte, ohne Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Diese Einfuhr wurde in Deutschland im Rahmen einer Polizeikontrolle im Februar 2018 festgestellt. Im März 2018 wurde das Fahrzeug wieder in die Türkei überführt und dort verkauft.
Zwar gilt laut EuGH grundsätzlich, dass die Einfuhr eines Gegenstands in dem Staat erfolgt, in dessen Gebiet der Gegenstand zuerst in die EU verbracht wird, was im Streitfall Bulgarien gewesen wäre. Allerdings komme es in Missbrauchsfällen auf den Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung an, vorliegend also Deutschland. Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland begründet der EuGH damit, dass der Gegenstand in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sei.