Der Sachverhalt:
Die Klägerin besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem ihr Vater im Ausland verstorben war, wurde sie durch Annahme der Erbschaft Miterbin. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen deutschen Wohnsitz. Als sie - einige Monate später - die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken. Die Klägerin teilte dies dem Finanzamt mit, vertrat aber die Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer, da das italienische Recht nicht vorsehe, dass eine Erbschaft automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei.
Das Finanzamt besteuerte die Erbschaft. Die Klägerin sei unbeschränkt steuerpflichtig, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz im Inland gehabt habe und damit der inländischen Steuerpflicht unterliege. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht spiele daher keine Rolle.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. II R 39/19 geführt.
Die Gründe:
Die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer muss nach italienischem Recht auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden. Im Übrigen war die Festsetzung der Steuer jedoch rechtmäßig.
Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, gilt das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen. Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies ist der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Vorliegend hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen Wohnsitz im Inland. Es spielt keine Rolle, dass sie nach italienischem Recht erst die Erbschaft annehmen musste, um Erbin zu werden. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird dadurch nach deutschem Recht auch nicht hinausgeschoben.
Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer für auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar.