Hintergrund:
Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige BFH-Rechtsprechung, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Entstrickungstatbestands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Im Jahr 2008 hat der BFH seine Rechtsprechung aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel im Jahr 2010 - mit Rückwirkung - nachgebessert.
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rd. 4,7 Mio. € erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hiergegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage.
Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage der Europarechtskonformität der Entstrickungsklausel zur Vorabentscheidung vor. Dieser billigte die Regelung mit Urteil vom 21.5.2015 (C-257/13) im Ergebnis. Das FG wies die Klage daraufhin nun ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stellt eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme i.S.d. auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn steht ein neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handelt es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung entfaltet. Diese ist indes - ausnahmsweise - zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden ist. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.
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