deen

Steuerberatung

BMF veröffentlicht Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum Außensteuergesetz

Mit dem ATAD-Um­set­zungs­ge­setz gab es be­reits mit Wir­kung ab 01.01.2022 um­fang­rei­che Ände­run­gen im Außen­steu­er­ge­setz (AStG), un­ter an­de­rem auch im Be­reich der sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung. In den letz­ten Jah­ren rückt im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen bei in­ter­na­tio­nal auf­ge­stell­ten Un­ter­neh­mens­grup­pen die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung bun­des­weit im­mer mehr in den Fo­kus der Fi­nanz­ver­wal­tung. Die bis­he­rige Fas­sung des An­wen­dungs­er­las­ses zum AStG (AEAStG) aus dem Jahr 2004 war spätes­tens durch das ATAD-Um­set­zungs­ge­setz längst über­holt und eine Neu­fas­sung wurde be­reits von der Wirt­schaft und Be­ra­tern er­war­tet.

Am 20.07.2023 hat das BMF nun einen Ent­wurf für eine Neu­fas­sung des AEAStG im Um­fang von 251 Sei­ten veröff­ent­licht. Ein über­wie­gen­der Teil des Ent­wurfs be­schäftigt sich mit den An­wen­dungs­re­geln zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung aus Sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung. Die wei­te­ren Ausführun­gen im Er­lass­ent­wurf, ins­be­son­dere zu den neuen Re­ge­lun­gen der Weg­zugs­be­steue­rung, sind nicht Ge­gen­stand die­ses Bei­trags.

© Unsplash

Einteilung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Im Grund­satz geht es bei der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung darum, dass Einkünfte ei­ner ausländi­schen Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft, die nied­rig be­steu­ert sind, un­ter be­stimm­ten wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen beim Steu­er­pflich­ti­gen im In­land im Rah­men der Einkünf­te­er­mitt­lung hin­zu­ge­rech­net wer­den.

Diese Re­ge­lun­gen wer­den ein­ge­teilt in eine all­ge­meine und er­wei­terte Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung; die er­wei­terte Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung kommt re­gelmäßig zur An­wen­dung bei nied­rig be­steu­er­ten Einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft.

Mit dem Steu­er­oa­sen­ab­wehr­ge­setz (StAbwG), wel­ches ge­nau wie das ATAD-Um­set­zungs­ge­setz, mit Wir­kung zum 01.01.2022 in Kraft trat, wur­den in § 9 StAbwG erst­mals auch Re­ge­lun­gen für eine ver­schärfte Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung ein­geführt, die vor­ran­gig vor der all­ge­mei­nen Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung gel­ten.

Der Ent­wurf des AEStG enthält zu die­ser Ein­tei­lung ent­spre­chende Erläute­run­gen.

Ausgewählte Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Des Wei­te­ren fin­den sich im Er­lass­ent­wurf Ausführun­gen zur Sicht­weise der Fi­nanz­ver­wal­tung zu fol­gen­den aus­gewähl­ten Be­rei­chen, bei de­nen es durch das ATAD-Um­set­zungs­ge­setz Ände­run­gen gab:

  • Neuer Be­herr­schungs­tat­be­stand in § 7 Abs. 1 ff. AStG
  • Teil­weise veränder­ter Ak­tiv­ka­ta­log in § 8 Abs. 1 AStG
  • Mo­tiv- bzw. Sub­stanz­test in § 8 Abs. 2 bis 4 AStG
  • Hin­zu­rech­nungs­be­trag in § 10 AStG und Kürzungs­be­trag bei späte­ren Aus­schüttun­gen bzw. Veräußerun­gen in § 11 AStG
  • Ver­fah­rens­recht­li­che Re­ge­lun­gen zur An­zeige- bzw. Steu­er­erklärungs­pflicht in § 18 AStG

Niedrigsteuersatz

Der ef­fek­tive Steu­er­satz, ab dem eine Nied­rig­be­steue­rung vor­liegt, wurde durch das ATAD-Um­set­zungs­ge­setz nicht an­ge­passt; die­ser liegt un­verändert bei 25 %. Die an­ge­dachte Ab­sen­kung auf 15 %, die im Re­fe­ren­ten­ent­wurf für ein Min­dest­be­steue­rungs­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (Min­Be­stRL-UmsG) ent­hal­ten ist, konnte im vor­lie­gen­den Er­lass­ent­wurf na­tur­gemäß noch nicht berück­sich­tigt wer­den.

Hin­weis: Da es sich der­zeit le­dig­lich um einen Ent­wurf für einen neuen An­wen­dungs­er­lass zum AStG han­delt, sind bis zur Veröff­ent­li­chung ei­ner fi­na­len Fas­sung je­der­zeit noch Ände­run­gen möglich. Ver­schie­dene Wirt­schafts­verbände ha­ben bis zum 04.09.2023 Zeit, eine ent­spre­chende Stel­lung­nahme zu dem Er­lass-Ent­wurf ge­genüber dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium ab­zu­ge­ben.

Über die wei­tere Ent­wick­lung hal­ten wir Sie auf dem Lau­fen­den.

Au­tor: Oli­ver Ab­ram

nach oben