Ab dem 01.01.2025 besteht eine eRechnungspflicht für im Inland steuerbare Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern, wobei in § 27 Abs. 38 UStG Übergangsregelungen für eine Einführungsphase normiert wurden.
In dem am 13.06.2024 veröffentlichten Entwurf eines Schreibens greift die Finanzverwaltung u. a. folgende Fragestellungen auf und nimmt dazu Stellung:
- Konkrete Ausführungen, in welchen Fällen inländische Unternehmer zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet sind (Rn. 11 und 14) und wann nicht (Rn. 12)
- Abrechnung mittels Gutschrift: die Neuregelung ist hierauf gleichermaßen anzuwenden (Rn. 14)
- Definition, welche Rechnungen als sonstige Rechnungen gelten (Rn. 6) und wann diese anstatt einer eRechnung ausgestellt werden können (Rn. 13, 16 und 19)
- Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen (Rn. 19 und 20)
- Ausführungen zu möglichen eRechnungsformaten (bspw. Rechnungen nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1, vgl. Rn. 22 und 26, sowie Rechnungen nach europäischen Standards, vgl. Rn. 23)
- Umfang der eRechnung: eine solche soll nur vorliegen, wenn alle Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der Rechnung (und damit auswertbar) enthalten sind (Rn. 31)
- Fragestellungen der Übermittlung und des Empfangs (Rn. 32 f.)
- Verträge als Dauerrechnung und zukünftige Dauerrechnungserteilung im eRechnungsformat (Rn. 38 f.)
- Berichtigungsmöglichkeiten bei eRechnung, die zukünftig im gleichen Format zu erfolgen haben (Rn. 40 f.)
- Fragestellung zum Vorsteuerabzug (Rn. 45 bis 50), u. a. eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der der Vorsteuerabzug allein wegen des falschen Formats in der Einführungsphase nicht versagt werden kann.
- Ausführungen zur Aufbewahrung unter GoBD-Gesichtspunkten (Rn. 51 f.)
Hinweis: Da kein Wahlrecht für die Erteilung einer Papierrechnung besteht, müssen Unternehmer ab 01.01.2025 empfangsbereit für eRechnungen sein. Hierfür reicht es laut Entwurfsschreiben des BMF aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt (Rn. 36). Verweigert der Rechnungsempfänger ab 01.01.2025 die Annahme einer eRechnung oder ist dazu technisch nicht in der Lage, sieht das BMF kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung (Rn. 37). Zahlreichen Verbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf gegeben.