deen

Steuerberatung

Entwurf eines Schreibens zur Einführung der eRechnung

Das BMF veröff­ent­lichte am 13.06.2024 den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur Einführung der ob­li­ga­to­ri­schen elek­tro­ni­schen ab dem 01.01.2025. Darin wird u. a. dar­auf ein­ge­gan­gen, in wel­chen Fällen die Pflicht zur Er­tei­lung ei­ner eRech­nung be­steht, wel­che Ele­mente diese ent­hal­ten muss, wel­che For­mate zulässig sind und wie die Über­mitt­lung zu er­fol­gen hat.

Ab dem 01.01.2025 be­steht eine eRech­nungs­pflicht für im In­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen im In­land ansässi­gen Un­ter­neh­mern, wo­bei in § 27 Abs. 38 UStG Überg­angs­re­ge­lun­gen für eine Einführungs­phase nor­miert wur­den.

In dem am 13.06.2024 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf ei­nes Schrei­bens greift die Fi­nanz­ver­wal­tung u. a. fol­gende Fra­ge­stel­lun­gen auf und nimmt dazu Stel­lung:

  • Kon­krete Ausführun­gen, in wel­chen Fällen inländi­sche Un­ter­neh­mer zur Aus­stel­lung ei­ner eRech­nung ver­pflich­tet sind (Rn. 11 und 14) und wann nicht (Rn. 12)
  • Ab­rech­nung mit­tels Gut­schrift: die Neu­re­ge­lung ist hier­auf glei­chermaßen an­zu­wen­den (Rn. 14)
  • De­fi­ni­tion, wel­che Rech­nun­gen als sons­tige Rech­nun­gen gel­ten (Rn. 6) und wann diese an­statt ei­ner eRech­nung aus­ge­stellt wer­den können (Rn. 13, 16 und 19)
  • Be­son­der­hei­ten bei Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­wei­sen (Rn. 19 und 20)
  • Ausführun­gen zu mögli­chen eRech­nungs­for­ma­ten (bspw. Rech­nun­gen nach dem XStan­dard oder nach dem ZUG­FeRD-For­mat ab Ver­sion 2.0.1, vgl. Rn. 22 und 26, so­wie Rech­nun­gen nach eu­ropäischen Stan­dards, vgl. Rn. 23)
  • Um­fang der eRech­nung: eine sol­che soll nur vor­lie­gen, wenn alle Pflicht­an­ga­ben nach §§ 14, 14a UStG im struk­tu­rier­ten Teil der Rech­nung (und da­mit aus­wert­bar) ent­hal­ten sind (Rn. 31)
  • Fra­ge­stel­lun­gen der Über­mitt­lung und des Emp­fangs (Rn. 32 f.)
  • Verträge als Dau­er­rech­nung und zukünf­tige Dau­er­rech­nungs­er­tei­lung im eRech­nungs­for­mat (Rn. 38 f.)
  • Be­rich­ti­gungsmöglich­kei­ten bei eRech­nung, die zukünf­tig im glei­chen For­mat zu er­fol­gen ha­ben (Rn. 40 f.)
  • Fra­ge­stel­lung zum Vor­steu­er­ab­zug (Rn. 45 bis 50), u. a. eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, nach der der Vor­steu­er­ab­zug al­lein we­gen des fal­schen For­mats in der Einführungs­phase nicht ver­sagt wer­den kann.
  • Ausführun­gen zur Auf­be­wah­rung un­ter GoBD-Ge­sichts­punk­ten (Rn. 51 f.)

Hin­weis: Da kein Wahl­recht für die Er­tei­lung ei­ner Pa­pier­rech­nung be­steht, müssen Un­ter­neh­mer ab 01.01.2025 emp­fangs­be­reit für eRech­nun­gen sein. Hierfür reicht es laut Ent­wurfs­schrei­ben des BMF aus, wenn der Rech­nungs­empfänger ein E-Mail-Post­fach zur Verfügung stellt (Rn. 36). Ver­wei­gert der Rech­nungs­empfänger ab 01.01.2025 die An­nahme ei­ner eRech­nung oder ist dazu tech­ni­sch nicht in der Lage, sieht das BMF kein An­recht auf eine al­ter­na­tive Aus­stel­lung (Rn. 37). Zahl­rei­chen Verbänden wurde Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme zu dem vor­lie­gen­den Ent­wurf ge­ge­ben.

nach oben