Im aktuellen Entwurf der Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2024 (Stand: 3. Juli 2023) ist eine Verlängerung des Spitzenausgleichs nicht vorgesehen. Den Bundeshaushalt soll dies um ca. 1,5 Mrd. Euro entlasten. Betroffen wären vor allem energieintensive Unternehmen, in erster Linie solche der chemischen Industrie, die entsprechende Mehrbelastungen schultern müssten.
Seitdem bekannt wurde, dass der Spitzenausgleich aufgegeben werden soll, regt sich deutlich vernehmbar Kritik in der deutschen Wirtschaft. Verbände fordern die Beibehaltung und pochen auf international wettbewerbsfähige Energiepreise, auch um eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern. Sie warnen, dass sich mit der Abschaffung des Spitzenausgleichs die zusätzliche Steuerbelastung vor allem auf Strom und Erdgas verzehnfachen und davon unzählige kleine und mittlere Unternehmen im Mittelstand betroffen wären.
Nach dem aktuellen Entwurf des Haushaltsplans sind für 2024 vor allem folgende Strom- bzw. Energiesteuerbegünstigungen vorgesehen (lt. Liste der 20 größten Steuervergünstigungen des Bundes):
- Stromsteuerentlastung für UpdG und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG, 25% der Steuer)
- Begünstigung für UdpG gemäß § 9a StromStG bzw. § 37, § 51 EnergieStG für bestimmte Prozesse und Verfahren, z.B. chemische Reduktionsverfahren, Herstellung von Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, Herstellung und Bearbeitung von Metall (100% der Steuer)
- Stromsteuerbefreiung für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
- Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung (§ 37 bzw. § 53 EnergieStG, 100% der Steuer)
- Begünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr verwendet werden (§ 27 Abs. 2, § 52 Abs. 1 EnergieStG)
- Agrardiesel-Begünstigung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 57 EnergieStG)
- Energiesteuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden, sog. Herstellerprivileg (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG).
Unter diesen Top 20 nicht genannt sind
- Energiesteuerentlastung für UpdG und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 54 EnergieStG (25% der Steuer), die Begünstigung war zuletzt bis Ende 2023 verlängert worden
- Entlastung von bestimmten Energieerzeugnissen für bzw. Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53a EnergieStG, 100% der Steuer), zuletzt verlängert bis zum 30. Juni 2024.
Eine verlässliche Aussage über die Fortführung der bestehenden Strom- bzw. Energiesteuerbegünstigungen ist derzeit nicht möglich. Es ist völlig offen, ob und in welchem Umfang welche Steuerbegünstigungen auch über 2023 hinaus gewährt werden, dies auch vor dem Hintergrund der sich weiterhin in der Überarbeitung befindlichen sog. EU-Energiesteuerrichtlinie, die Begünstigungen künftig mehr von der Umweltverträglichkeit eines Energieträgers abhängig machen soll. In Interesse der Planungssicherheit für die Unternehmen ist ein schneller Abschluss des politischen Entscheidungsprozesses überaus wichtig.
Hinweis: Der Spitzenausgleich, der u. a. die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen verbessern soll, hat eine wechselvolle Geschichte. Ursprünglich belief er sich auf max. 95 % und war als EU-Beihilfe von der EU-Kommission bis Ende 2012 befristet worden. Ab 2013 ist er unter engeren Voraussetzungen fortgeführt worden und seitdem auch an die Erreichung des Zielwerts der Energieeinsprung und der Einführung eines tauglichen Energiemanagementsystems geknüpft. Für Zeiträume nach 2022 hatte eine grundlegende Umgestaltung stattfinden sollen (siehe hier). Schließlich wurde der Spitzenausgleich Ende 2022 wegen massiv gestiegener Energiepreise bis Ende 2023 verlängert (siehe hier).