Nach Konsultierung verschiedener Interessengruppen wurden einige wesentliche Änderungen an den Entwürfen, welche im November vergangenen Jahres von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben wurden, vorgenommen. Neben Anpassungen im redaktionellen Bereich sind insbesondere
- die höhere Flexibilität für einige der obligatorischen Datenpunkte in ESRS 1,
- Erleichterungen in der Erstanwendung betroffener Unternehmen sowie
- die Umwandlung einiger obligatorischer in freiwillige Angaben zu nennen.
Betroffene Unternehmen sollen auf diese Weise entlastet und die Verhältnismäßigkeit der Standards gewährleistet werden. Dieser Entwurf der EU-Kommission sieht gegenüber dem Entwurf, welcher im November vergangenen Jahres von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben wurde, eine deutliche Entlastung der von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen vor.
Unbedingt hervorzuheben ist die stärkere Bedeutung der Wesentlichkeit im neuen Entwurf: Alle Standards – einzige Ausnahme bildet hier ESRS 2 „General disclosures“ – unterliegen nun der Bestimmung der Wesentlichkeit. Pflichtangaben, die unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse zu berichten sind, gibt es somit - mit Ausnahme von ESRS 2 - nicht mehr.
Hinweis: Bis zum 07.07.2023 besteht die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf zu nehmen, bevor dieser finalisiert und verabschiedet wird.
Die bisherigen ESRS-Entwürfe hatten bestimmte verpflichtende Berichtsanforderungen und Datenpunkte als unwiderlegbar wesentlich definiert, unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Wesentlichkeitsüberprüfung. Dies ist in den aktuellen Entwürfen nun nicht mehr der Fall. Alle themenspezifischen ESRS (Umwelt-, Sozial- und Governance-ESRS), alle Berichtsanforderungen innerhalb der themenspezifischen ESRS und alle Datenpunkte innerhalb dieser Berichtanforderungen unterliegen nun dem Wesentlichkeitsvorbehalt.
Demnach sind die über 70 Pflichtdatenpunkte nicht mehr von vornherein „gesetzt“. Zudem gibt es diverse neue Übergangsvorschriften, die eine Erstberichterstattung erleichtern sollen. Manche Übergangsvorschriften sind an die Anzahl der Mitarbeitenden (weniger als 750 Mitarbeitende) gekoppelt.
Der Entwurf der EU-Kommission betrifft lediglich die Standards (ESRS) und damit Art und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unverändert bleibt hingegen der Kreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht betroffenen Unternehmen (in Deutschland rd. 15.000 „große“ Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro, einem Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro oder mehr als 250 Mitarbeitende, wobei zwei von drei Kriterien zu erfüllen sind), was bereits durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) festgelegt wurde. Die der CSRD unterliegenden Unternehmen haben zudem unverändert alle Angaben gem. EU-Taxonomieverordnung zu berichten. Die Überführung der CSRD in deutsches Recht ist bis Juli 2024 zu erwarten.
Hinweis: Die Entwürfe der ESRS finden Sie hier.