In den letzten Jahren ist der Verpackungsbedarf in der EU durch neue Konsumgewohnheiten wie z. B. dem Verzehr unterwegs, vermehrte Online-Einkäufe und Hauszustellungen gestiegen. Infolgedessen kam es zu einem zunehmenden Verbrauch von Primärrohstoffen zur Herstellung von Verpackungen und einem erhöhten Abfallaufkommen. Ziel der EU-Verpackungsverordnung ist es, die Menge der Verpackungen insgesamt zu reduzieren, die Verpackungen recyclingfähiger zu machen, wiederverwendbare und nachfüllbare Verpackungslösungen zu fördern sowie Verpackungen und Abfallbehälter EU-weit einheitlich zu kennzeichnen und bestimmte Rücknahme- und Sammelsysteme einzuführen. Die Verordnung soll einen verbindlichen Rechtsrahmen mit harmonisierten Anforderungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen und den Umgang mit Verpackungsabfällen in den Mitgliedstaaten schaffen. Diese Maßnahmen seien auch ein wichtiger Schritt, um die Klimaziele der EU bis 2050 zu erreichen, den fortschreitenden Biodiversitätsverlust zu bekämpfen und die Abhängigkeit der EU-Wirtschaft von bestimmten Materialien zu verringern.
Hintergrund der Verordnung ist der von der EU-Kommission im Rahmen des europäischen Green Deals gefasste neue Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft. Der Aktionsplan soll dabei helfen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und zugleich die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Im Rahmen dessen forderte das EU-Parlament am 10.02.2021 die EU-Kommission auf, einen Legislativvorschlag für eine Verordnung vorzulegen.
Von dem Verordnungsentwurf betroffen sind alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle beispielsweise in der Industrie, in Einzelhandelsunternehmen, in der Verwaltung oder in Haushalten anfallen. Der Verordnungsentwurf enthält darüber hinaus spezifische Pflichten für Hersteller, Erzeuger, Importeure, Lieferanten und Vertreiber (Wirtschaftsakteure) im Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen. Um der erweiterten Herstellerverantwortung Rechnung zu tragen, müssen sich Hersteller darüber hinaus u. a. in einem sog. Herstellerregister eintragen, wenn sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen wollen.
Die wichtigsten Anforderungen des Verordnungsentwurfs für Unternehmen und Wirtschaftsakteure auf einen Blick:
Art. 5: | Beschränkung der Verwendung und der Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß |
Art. 6: | Recyclingfähigkeit der Verpackungen liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - recyclingorientierte Gestaltung (ab dem 01.01.2030) - wirksame und effiziente getrennte Sammlung - Sortierung in festgelegte Abfallströme, ohne Beeinträchtigung der Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme - Qualität der aus dem Recycling entstandenen Sekundärrohstoffe reicht aus, um Primärrohstoffe zu - Recycling in großem Maßstab (ab dem 01.01.2035) |
Art. 7: | Ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040: Geltung von bestimmten Mindestprozentsätzen an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden |
Artikel 9: | - Reduzierung der Verpackungsgestaltung auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche - Verbot des Inverkehrbringens von nicht erforderlichen Verpackungen |
Artikel 10: | Wiederverwendbarkeit von Verpackungen liegt vor, wenn sie u. a. - so viele Umläufe oder Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren - aufbereitet - entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen - als Abfall recycelt werden können |
Art. 11, 12: | - Etikettierung von Verpackungen mit Angaben über die Materialzusammensetzung - Etikettierung von Verpackungen mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder - Bis zum 01.01.2028: |
Art. 13-28: | - Informationsplichten - Sicherstellungspflichten, dass Verpackungen gemäß der Artikel 5 bis 10 gestaltet und gefertigt wurden und - Kontrollpflicht, dass Hersteller in das Herstellerregister eingetragen sind - Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen - Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen - Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen und Wiederbefüllung |
Art. 33: Konformitätsbewertungsverfahren | Pflicht eines Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeuger von Verpackungen |
Art. 39: Herstellerregister | Verpflichtung der Hersteller, sich in das von dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen wollen, eingerichtete Herstellerregister einzutragen |
Art. 49: Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen | Hersteller und Organisationen der Herstellerverantwortung stellen Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung |
Momentan wird die Verordnung in den Ausschüssen des EU-Parlaments diskutiert. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist wohl frühestens im Jahr 2024 zu rechnen. Die Hersteller und sonstigen Betroffenen sollten sich dennoch frühzeitig in den parlamentarischen Prozess einbringen und auf die möglichen kommenden Änderungen vorbereiten.