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EU-Kommission veröffentlicht Entwurf der EU-Verpackungsverordnung

Die EU-Kom­mis­sion veröff­ent­lichte be­reits am 30.11.2022 einen Vor­schlag für eine Ver-ord­nung über Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­abfälle, zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 und der Richt­li­nie (EU) 2019/904 so­wie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 94/62/EG (im Fol­gen­den: EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung/PPWR), mit der die nach­tei­li­gen Aus­wir­kun-gen von Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­abfällen auf die Um­welt und die mensch­li­che Ge­sund­heit ver­rin­gert, die Funk­ti­onsfähig­keit des Bin­nen­mark­tes ver­bes­sert und die Nut-zung von Se­kundärroh­stof­fen gefördert wer­den sol­len.

In den letz­ten Jah­ren ist der Ver­pa­ckungs­be­darf in der EU durch neue Kon­sum­ge­wohn­hei­ten wie z. B. dem Ver­zehr un­ter­wegs, ver­mehrte On­line-Einkäufe und Haus­zu­stel­lun­gen ge­stie­gen. In­fol­ge­des­sen kam es zu einem zu­neh­men­den Ver­brauch von Primärroh­stof­fen zur Her­stel­lung von Ver­pa­ckun­gen und einem erhöhten Ab­fall­auf­kom­men. Ziel der EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung ist es, die Menge der Ver­pa­ckun­gen ins­ge­samt zu re­du­zie­ren, die Ver­pa­ckun­gen re­cy­clingfähi­ger zu ma­chen, wie­der­ver­wend­bare und nachfüll­bare Ver­pa­ckungslösun­gen zu fördern so­wie Ver­pa­ckun­gen und Ab­fall­behälter EU-weit ein­heit­lich zu kenn­zeich­nen und be­stimmte Rück­nahme- und Sam­mel­sys­teme ein­zuführen. Die Ver­ord­nung soll einen ver­bind­li­chen Rechts­rah­men mit har­mo­ni­sier­ten An­for­de­run­gen für das In­ver­kehr­brin­gen von Ver­pa­ckun­gen und den Um­gang mit Ver­pa­ckungs­abfällen in den Mit­glied­staa­ten schaf­fen. Diese Maßnah­men seien auch ein wich­ti­ger Schritt, um die Kli­ma­ziele der EU bis 2050 zu er­rei­chen, den fort­schrei­ten­den Bio­di­ver­sitätsver­lust zu bekämp­fen und die Abhängig­keit der EU-Wirt­schaft von be­stimm­ten Ma­te­ria­lien zu ver­rin­gern.

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Hin­ter­grund der Ver­ord­nung ist der von der EU-Kom­mis­sion im Rah­men des eu­ropäischen Green Deals ge­fasste neue Ak­ti­ons­plan zur Kreis­lauf­wirt­schaft. Der Ak­ti­ons­plan soll da­bei hel­fen, bis 2050 Kli­ma­neu­tra­lität zu er­rei­chen, das Wirt­schafts­wachs­tum von der Res­sour­cen­nut­zung zu ent­kop­peln und zu­gleich die lang­fris­tige Wett­be­werbsfähig­keit der EU zu si­chern. Im Rah­men des­sen for­derte das EU-Par­la­ment am 10.02.2021 die EU-Kom­mis­sion auf, einen Le­gis­la­tiv­vor­schlag für eine Ver­ord­nung vor­zu­le­gen.

Von dem Ver­ord­nungs­ent­wurf be­trof­fen sind alle Ver­pa­ckun­gen, un­abhängig von dem ver­wen­de­ten Ma­te­rial, und alle Ver­pa­ckungs­abfälle, un­abhängig da­von, ob diese Abfälle bei­spiels­weise in der In­dus­trie, in Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men, in der Ver­wal­tung oder in Haus­hal­ten an­fal­len. Der Ver­ord­nungs­ent­wurf enthält darüber hin­aus spe­zi­fi­sche Pflich­ten für Her­stel­ler, Er­zeu­ger, Im­por­teure, Lie­fe­ran­ten und Ver­trei­ber (Wirt­schafts­ak­teure) im Um­gang mit Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­abfällen. Um der er­wei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung Rech­nung zu tra­gen, müssen sich Her­stel­ler darüber hin­aus u. a. in einem sog. Her­stel­ler­re­gis­ter ein­tra­gen, wenn sie Ver­pa­ckun­gen erst­mals auf dem Markt be­reit­stel­len wol­len.

Die wich­tigs­ten An­for­de­run­gen des Ver­ord­nungs­ent­wurfs für Un­ter­neh­men und Wirt­schafts­ak­teure auf einen Blick:

Art. 5:
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen

Beschränkung der Verwendung und der Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß

Art. 6:
Recyclingfähige Verpackungen

Recyclingfähigkeit der Verpackungen liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- recyclingorientierte Gestaltung (ab dem 01.01.2030)

- wirksame und effiziente getrennte Sammlung

- Sortierung in festgelegte Abfallströme, ohne Beeinträchtigung der Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme

- Qualität der aus dem Recycling entstandenen Sekundärrohstoffe reicht aus, um Primärrohstoffe zu
ersetzen

- Recycling in großem Maßstab (ab dem 01.01.2035)

Art. 7:
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

Ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040: Geltung von bestimmten Mindestprozentsätzen an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden

Artikel 9:
Minimierung von Verpackungen

- Reduzierung der Verpackungsgestaltung auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche
Mindestmaß

- Verbot des Inverkehrbringens von nicht erforderlichen Verpackungen

Artikel 10:
Wiederverwendbare Verpackungen

Wiederverwendbarkeit von Verpackungen liegt vor, wenn sie u. a.

- so viele Umläufe oder Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren

- aufbereitet

- entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen

- als Abfall recycelt

werden können

Art. 11, 12:
Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern

- Etikettierung von Verpackungen mit Angaben über die Materialzusammensetzung

- Etikettierung von Verpackungen mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder
einem anderen digitalen Datenträger, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von
Verpackungen enthält

- Bis zum 01.01.2028:
Anbringung, Aufdrucken oder Eingravierung von Etiketten auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von
Verpackungsabfällen, die getrennt entsorgt werden

Art. 13-28:
Pflichten, sonstige Obliegenheiten und Ziele der Wirtschaftsakteure

- Informationsplichten

- Sicherstellungspflichten, dass Verpackungen gemäß der Artikel 5 bis 10 gestaltet und gefertigt wurden und
gemäß Artikel 11 gekennzeichnet sind

- Kontrollpflicht, dass Hersteller in das Herstellerregister eingetragen sind

- Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen

- Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen

- Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen und Wiederbefüllung

Art. 33: Konformitätsbewertungsverfahren

Pflicht eines Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeuger von Verpackungen

Art. 39:

Herstellerregister

Verpflichtung der Hersteller, sich in das von dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem sie

Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen wollen, eingerichtete Herstellerregister einzutragen

Art. 49:

Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Hersteller und Organisationen der Herstellerverantwortung stellen Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung

Mo­men­tan wird die Ver­ord­nung in den Aus­schüssen des EU-Par­la­ments dis­ku­tiert. Mit einem In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung ist wohl frühes­tens im Jahr 2024 zu rech­nen. Die Her­stel­ler und sons­ti­gen Be­trof­fe­nen soll­ten sich den­noch frühzei­tig in den par­la­men­ta­ri­schen Pro­zess ein­brin­gen und auf die mögli­chen kom­men­den Ände­run­gen vor­be­rei­ten.

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