Als Anlage ist dem Entwurfsschreiben eine Liste von Fallgruppen beigefügt, bei denen kein steuerlicher Vorteil anzunehmen ist und somit keine Mitteilungspflicht besteht (sog. White List). Aufgeführt sind darin u. a.:
- Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG,
- Änderung des Gesellschaftsvertrags, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
- Abschluss von Poolverträgen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
- Schenkungen unter Ausnutzung der Freibeträge,
- Hinausschieben einer Veräußerung im Hinblick auf den Ablauf der Veräußerungsfrist nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG,
- Vorgänge, die dem Forschungszulagengesetz unterliegen.
Zudem sollen trotz standardisierter Dokumentation und Struktur z. B. die formularmäßig vereinbarte Vergabe von Darlehen und Lizenzen sowie die Entsendung von Mitarbeitern regelmäßig nicht mitteilungspflichtig sein.