Konkret hat das BMF am 03.02.2022 den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. U. a. finden sich in dem Referentenentwurf die folgenden Maßnahmen:
- Steuerbefreiung von Sonderleistungen, die Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insb. Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro
- Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um drei Monate, somit bis Ende März 2022
- Verlängerung der Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale um ein Jahr, somit bis zum 31.12.2022
- Verlängerung der möglichen Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr, so dass diese auch noch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, angewendet werden kann
- Verlängerung der Anwendung des auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehobenen Höchstbetrags beim Verlustrücktrag bis 2023 und Ausweitung des Verlustrücktrags ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre
- Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr
- Verlängerung der Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr
- Verlängerung der Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate, somit regelmäßig bis 31.08.2022, sowie Verlängerung der Erklärungsfristen für 2021 bis 30.06.2023 und der Erklärungsfristen für 2022 bis 30.04.2024.