Der Entwurf des Einwegkunststoff-Fondsgesetz und seine Auswirkungen für Hersteller, Kommunen und elektronische Marktplätze
Am 03.11.2022 beschloss das Bundeskabinett seinen Entwurf zum Einwegkunststoff-Fondsgesetz. Infolgedessen sollen Hersteller von Einwegplastikprodukten zukünftig an den Kosten der Müllbeseitigung in Parks und Straßen und Maßnahmen der Sensibilisierung beteiligt werden, indem sie einen jährlichen Betrag in einen zentralen Fonds einzahlen. Zu den betroffenen Produkten zählen u.a. To-Go-Behälter und Getränkebecher aber auch Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilterprodukte. Die Abgabenhöhe des jeweiligen Herstellers soll sich anhand der Art und Menge des Produkts bemessen, das er in den Verkehr bringt.
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, speziell des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie, wonach für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden soll. Ziel der Richtlinie ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte, insbesondere Einwegplastikprodukte, auf die Umwelt. Denn die immer höhere Nachfrage nach dem hochfunktionalen und in der Produktion günstigen Kunststoff führt u.a. zu einer zunehmenden Meeresverschmutzung.
Hersteller soll nach dem Gesetzesentwurf u.a. jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein, die in Deutschland niedergelassen ist, und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmalig auf den deutschen Markt bereitstellt. Zudem gilt als Hersteller, wer nicht in Deutschland niedergelassen ist, aber gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernabsatzverträge unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft.
Aus den jährlichen Einnahmen des Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet werden soll, können Kommunen künftig Mittel erhalten, um Abfallbewirtschaftungskosten zu decken. Die Bundesregierung geht von einem jährlichen Betrag von bis zu 450 Mio. Euro aus. Bisher werden diese Kosten von der Allgemeinheit getragen.
Nachdem die dreimonatige Stillhaltefrist im EU-Notifizierungsverfahren im Oktober abgelaufen ist, wurde das Einwegkunststoff-Fondsgesetz Ende 2022 in das parlamentarische Verfahren eingeführt.
Pflichten für Hersteller ab 01.01.2024 bzw. 31.12.2024
Konkret sollen laut dem Gesetzesentwurf Hersteller erstmalig im Jahr 2025 zur Zahlung verpflichtet werden. Basis der Abgabenhöhe soll dabei die 2024 in Verkehr gebrachte Produktmenge darstellen. Um die Hersteller und ihre Produktmengen zu ermitteln, werden zahlreiche neue Pflichten eingeführt, wie u.a.:
- Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt bis zum 01.01.2024 für Hersteller, die planen, auf dem deutschen Markt erstmalig Einwegplastikprodukten in den Verkehr zu bringen, bzw. die bereits Einwegplastikprodukten in Deutschland verkaufen.
- Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bis zum 31.12.2024, wenn Hersteller im Ausland niedergelassen sind.
- Ab dem 01.01.2025: Jährliche Meldungspflicht der Produktmengen beim Umweltbundesamt bis zum 15. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer nach dem VerpackG. Von dieser Pflicht sind die Hersteller befreit, die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft haben.
Verkehrsverbot für nicht registrierte Einwegkunststoffprodukte ab 01.01.2024
Ferner dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister die betroffenen Einwegkunststoffprodukte nicht verkaufen bzw. den Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß bis zum 01.01.2024 beim Umweltbundesamt registriert sind.
Pflichten für anspruchsberechtigte Kommunen ab dem 01.01.2024
Auch berechtigte Kommunen bzw. ihre Entsorgungsbetriebe haben sich mit den notwendigen Daten beim Umweltbundesamt bis zum 01.01.2024 zu registrieren. Ab dem 01.01.2025 haben sie zudem über ein Onlineportal jährlich bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres ihre erbrachten Leistungen zu melden, damit das Umweltbundesamt über ein Punktesystem die auszuzahlenden Mittel bestimmen kann. Insbesondere sind Angaben zu machen zu den:
- die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
- die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
- die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen
- die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
Melden die Kommunen die Daten nicht fristgerecht, ist eine Zahlung aus den Einwegkunststofffonds für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.
Der Gesetzesentwurf wurde nunmehr am 19.01.2023 in einer ersten Lesung im Bundestag beraten. Anschließend wurde der Entwurf an die verschiedenen zuständigen Ausschüsse (federführend: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) weitergeleitet. Schließen diese ihre Beratung darüber ab, erfolgt die 2. und 3. Lesung im Bundestag. Es bleibt abzuwarten, wann das Gesetz in Kraft treten wird.
Darüber hinaus existiert seit Januar 2023 ein Diskussionsentwurf zur Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV). Darin sollen die Abgabesätze für die einzelnen Arten der Einwegkunststoffe und das Punktesystem nach § 19 Einwegkunststoff-Fondsgesetz geregelt werden.
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