Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 wurde die Bildung von Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft durch die sog. Einlagelösung ersetzt. Die Neuregelung gilt für Mehr- und Minderabführungen, die nach dem 31.12.2021 verursacht werden.
Dazu führt die Finanzverwaltung in dem am 14.04.2021 veröffentlichten Entwurf aus, dass eine Saldierung von Mehr- und Minderabführungen auf Ebene der Organgesellschaft nicht zulässig sei. Eine beteiligungsbezogene Verrechnung auf Ebene des Organträgers sei hingegen möglich. Zudem weist sie klarstellend darauf hin, dass der Betrag, um den Mehrabführungen die Summe aus Beteiligungsbuchwert und Minderabführungen übersteigen, beim Organträger als veräußerungsähnlicher Ertrag zu behandeln sei, auf den das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg bzw. das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Die Bilanzierung eines negativen Buchwerts infolge einer Mehrabführung sei ausgeschlossen.
Für den im Rahmen des Wechsels von der Ausgleichspostenmethode zur Einlagelösung ggf. entstehenden veräußerungsähnlichen Ertrags sieht die gesetzlichen Übergangsregelung ein Wahlrecht zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage vor. Laut BMF kann diese Rücklage für den gesamten Ertrag oder lediglich anteilig gebildet werden. Die Rücklagenbildung sei zudem auch möglich, wenn die Organschaft bereits vor dem 31.12.2021 beendet wurde.
Zur Anwendung der Einlagelösung bei mittelbaren Organschaften führt das BMF u. a. aus, dass bilanzielle Folgen der Einlage bzw. der Einlagerückgewähr aufgrund organschaftlich verursachter Minder- oder Mehrabführungen auf jeder Beteiligungsstufe - unabhängig vom Bestehen einer Organschaft mit der Zwischengesellschaft - nachzuvollziehen seien.
Hinweis: Die Verbände haben nun bis zum 13.05.2022 Gelegenheit, zu dem Entwurfsschreiben Stellung zu nehmen.