Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze i. Z. m. PV-Anlagen
Seit 01.01.2023 unterliegt die Lieferung von PV-Anlagen einem Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Dem Nullsteuersatz unterliegt zudem die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation solcher Anlagen. Das BMF geht auf die Anwendungsvoraussetzungen ein.
In dem Schreiben in der Fassung des Entwurfs vom 26.01.2023 äußert sich das BMF u. a. dahingehend, dass der Nullsteuersatz nur die Lieferung von PV-Anlagen samt wesentlicher Komponenten und deren Installation erfasst, nicht hingegen die Vermietung von PV-Anlagen als sonstige Leistung. Bei Leasing- und Mietkaufverträgen ist somit auf die konkrete Ausgestaltung zu achten, ob daraus umsatzsteuerlich eine Lieferung oder sonstige Leistung resultiert.
Auch geht das BMF auf die Vereinfachungsregelung ein, wonach von einer dem Nullsteuersatz unterfallenden PV-Anlage stets ausgegangen werden kann, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Inhalt des Schreibens bis zur finalen Veröffentlichung noch modifiziert wird.