Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet, greifen die in §§ 7 ff Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) definierten und seit 2022 anzuwendenden Abwehrmaßnahmen. Welche Gebiete als nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete gelten, ergibt sich aus der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV). Basierend auf der EU-Blacklist werden diese in § 2 StAbwV abschließend aufgelistet.
Hinweis: Zuletzt wurde die EU-Blacklist am 14.02.2023 veröffentlicht und führt nun u. a. auch Russland auf. Die StAbwV soll noch vor Jahresende aktualisiert werden, wozu die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist, was am 15.12.2023 erfolgen könnte. Damit könnte Russland ab 01.01.2024 als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet gelten und auf Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Russland die Abwehrmaßnahmen des StAbwG anzuwenden sein.
Das Entwurfsschreiben des BMF zur Anwendung des StAbwG enthält u. a. folgende Aussagen:
- Grundsätzlich finden zwar die Abwehrmaßnahmen ab Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der StAbwV, in der das betreffende Steuerhoheitsgebiet genannt wurde, Anwendung. Eine verzögerte Anwendung ist für das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG) und für Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG) vorgesehen. Laut Entwurfschreiben ist hierbei erforderlich, dass das betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet durchgängig bis zu dem späteren Anwendungszeitpunkt in der StAbwV genannt wurde.
- Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG sowie die Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen nach § 11 StAbwG sollen auch auf mittelbare Beteiligungen anzuwenden sein.
- In § 10 StAbwG sind Quellensteuermaßnahmen vorgesehen, wozu ein Katalog an Einkünften aufgelistet ist. Dieser Einkünftekatalog soll gegenüber den in § 49 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, subsidiär sein. Greift eine Quellensteuermaßnahme nach § 10 StAbwG nicht, weil inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 EStG vorliegen, sollen die Finanzämter stets von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 50a Abs. 7 EStG den Steuerabzug anzuordnen, um so die Besteuerung sicher zu stellen.
Hinweis: Die Verbände haben bis 09.01.2024 Gelegenheit, zu dem Entwurfsschreiben Stellung zu nehmen. Damit könnte das finale Schreiben ggf. in der ersten Jahreshälfte 2024 vorliegen.