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Steuerberatung

Steueroasen-Abwehrgesetz: Entwurfsschreiben des BMF

Das BMF legt mit Da­tum vom 30.11.2023 den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur kon­kre­ten An­wen­dung des Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­set­zes vor.

Un­terhält ein Steu­er­pflich­ti­ger Ge­schäfts­be­zie­hun­gen oder Be­tei­li­gungs­verhält­nisse in oder mit Be­zug zu einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet, grei­fen die in §§ 7 ff Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz (StAbwG) de­fi­nier­ten und seit 2022 an­zu­wen­den­den Ab­wehrmaßnah­men. Wel­che Ge­biete als nicht ko­ope­ra­tive Steu­er­ho­heits­ge­biete gel­ten, er­gibt sich aus der Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ver­ord­nung (StAbwV). Ba­sie­rend auf der EU-Black­list wer­den diese in § 2 StAbwV ab­schließend auf­ge­lis­tet.

Hin­weis: Zu­letzt wurde die EU-Black­list am 14.02.2023 veröff­ent­licht und führt nun u. a. auch Russ­land auf. Die StAbwV soll noch vor Jah­res­ende ak­tua­li­siert wer­den, wozu die Zu­stim­mung des Bun­des­rats er­for­der­lich ist, was am 15.12.2023 er­fol­gen könnte. Da­mit könnte Russ­land ab 01.01.2024 als nicht ko­ope­ra­ti­ves Steu­er­ho­heits­ge­biet gel­ten und auf Ge­schäfts­be­zie­hun­gen oder Be­tei­li­gungs­verhält­nisse in oder mit Russ­land die Ab­wehrmaßnah­men des StAbwG an­zu­wen­den sein.

Das Ent­wurfs­schrei­ben des BMF zur An­wen­dung des StAbwG enthält u. a. fol­gende Aus­sa­gen:

  • Grundsätz­lich fin­den zwar die Ab­wehrmaßnah­men ab Be­ginn des Fol­ge­jah­res des In­kraft­tre­tens der StAbwV, in der das be­tref­fende Steu­er­ho­heits­ge­biet ge­nannt wurde, An­wen­dung. Eine verzögerte An­wen­dung ist für das Ver­bot des Be­triebs­aus­ga­ben- und Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs (§ 8 StAbwG) und für Maßnah­men bei Ge­winn­aus­schüttun­gen und An­teils­veräußerun­gen (§ 11 StAbwG) vor­ge­se­hen. Laut Ent­wurf­schrei­ben ist hier­bei er­for­der­lich, dass das be­tref­fende nicht ko­ope­ra­tive Steu­er­ho­heits­ge­biet durchgängig bis zu dem späte­ren An­wen­dungs­zeit­punkt in der StAbwV ge­nannt wurde.
  • Die ver­schärfte Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung nach § 9 StAbwG so­wie die Maßnah­men bei Ge­winn­aus­schüttun­gen und An­teils­veräußerun­gen nach § 11 StAbwG sol­len auch auf mit­tel­bare Be­tei­li­gun­gen an­zu­wen­den sein.
  • In § 10 StAbwG sind Quel­len­steu­ermaßnah­men vor­ge­se­hen, wozu ein Ka­ta­log an Einkünf­ten auf­ge­lis­tet ist. Die­ser Einkünf­te­ka­ta­log soll ge­genüber den in § 49 Abs. 1 EStG auf­geführ­ten Einkünf­ten, die der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, sub­sidiär sein. Greift eine Quel­len­steu­ermaßnahme nach § 10 StAbwG nicht, weil inländi­sche Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 EStG vor­lie­gen, sol­len die Fi­nanzämter stets von der Möglich­keit Ge­brauch ma­chen, nach § 50a Abs. 7 EStG den Steu­er­ab­zug an­zu­ord­nen, um so die Be­steue­rung si­cher zu stel­len.

Hin­weis: Die Verbände ha­ben bis 09.01.2024 Ge­le­gen­heit, zu dem Ent­wurfs­schrei­ben Stel­lung zu neh­men. Da­mit könnte das fi­nale Schrei­ben ggf. in der ers­ten Jah­reshälfte 2024 vor­lie­gen.

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